Appeal Dismissed for Failure to Post Security Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant was ordered by the lower court to pay the respondent CHF 12,926.95 plus interest, and following an appeal against this judgment, the appellant failed to pay the required security deposit within the set deadline, even after an extension, despite being duly notified of the strict consequences. The court determined that service of the extension notice was legally perfected through the deemed delivery process for uncollected registered mail, meaning the deadline expired without the payment, compelling the court to dismiss the appeal based on the procedural lapse as threatened in the notice.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 98 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Post Security Deposit: The court determined that service of the extension notice was legally perfected through the deemed delivery process for uncollected registered mail, meaning the deadline expired without the payment, compelling the court to dismiss the appeal based on the procedural lapse as threatened in the notice.
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KI-generiertUsed to refuse to enter upon the appeal because the cost deposit was not paid.
Basis for ordering the appellant to pay the procedural costs of the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP230005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.
R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi
Beschluss vom 12. Juni 2023
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____ GmbH, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt X2._____,
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 12. Oktober 2022; Proz. FV220022
Erwägungen:
1. Mit zunächst unbegründetem Urteil vom 12. Oktober 2022 wurde die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) verpflichtet, der Klägerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Klägerin) den Betrag von Fr. 12'926.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. August 2021 sowie Fr. 73.-- für Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen (act. 27 = act. 22 = act. 26/2). Das begründete Urteil wurde der Beklagten am 22. Dezember 2022 zugestellt (act. 23), gegen welches sie rechtzeitig Berufung erhob (act. 25). Mit Verfügung vom 17. März 2023 wurde der Beklagten im Sinne von Art. 98 ZPO Frist angesetzt, um einen Vorschuss von Fr. 2'240.-- zu leisten (act. 29). Nachdem der Vorschuss innert Frist hierorts nicht eingegangen war (act. 30), wurde ihr mit Verfügung vom 28. April 2023 eine Nachfrist von
10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Die Fristansetzung an die Beklagte erfolgte unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Berufung nicht eingetreten werde (act. 31).
2. Die Verfügung vom 28. April 2023 (act. 31) konnte der Beklagten vor Ort nicht zugestellt werden (Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Verfügung vom 28. April 2023 am 2. Mai 2023 zur Abholung avisiert wurde (act. 34). Die Zustellung bei einer eingeschriebenen, nicht abgeholten Postsendung gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person, wie hier die Beklagte als Rechtsmittelklägerin, mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die siebentägige Abholfrist von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO begann am 3. Mai 2023 zu laufen und endete am 9. Mai 2023. Dieser Kalendertag bildet zugleich das fingierte Datum für die Zustellung der Verfügung vom 28. April 2023. Die zehntägige Nachfrist zur Leistung der Kaution endete somit am 19. Mai 2023. Ein Kostenvorschuss ist bis heute nicht eingegangen.
Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO nicht einzutreten.
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-- der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist nicht zuzusprechen; der Beklagten nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Klägerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beklagten und Berufungsklägerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 25, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'000.-- (gerundet).
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
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