Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
NP220013 • OG ZH NP220013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Procedural Argumentation Regarding Missed Deadline

Geschäftsnummer NP220013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a lower court's decision not to proceed with her claim for payment of €15,000 because she submitted the claim authorization, granted after the opposing party failed to appear at conciliation, beyond the three-month legal deadline. The appellate court determined that the appeal lacked proper argumentation, as the appellant merely restated her version of the facts and justifications for the delay (naivete, attempts at out-of-court settlements) instead of addressing the lower court's reasoning regarding the missed procedural deadline. Consequently, the court declined to rule on the appeal for failure to meet procedural requirements, while noting that any request for reinstatement due to excusable tardiness must properly be directed to the court where the deadline was missed, and advising the appellant on the correct procedure for filing a new lawsuit.

Legislator-Regeste

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Art. 310 ZPO, Art. 209 Abs. 3 ZPO, Art. 148 ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZPO, Art. 63 Abs. 1 ZPO, Art. 130 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Procedural Argumentation Regarding Missed Deadline: The appellate court determined that the appeal lacked proper argumentation, as the appellant merely restated her version of the facts and justifications for the delay (naivete, attempts at out-of-court settlements) instead of addressing the lower court's reasoning regarding the missed procedural deadline. Consequently, the court declined to rule on the appeal for failure to meet procedural requirements, while noting that any request for reinstatement due to excusable tardiness must properly be directed to the court where the deadline was missed, and advising the appellant on the correct procedure for filing a new lawsuit.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist unverschuldete Säumnis Verletzung der Begründungspflicht Forderungseingabe anfechtbarer Zwischenentscheid Verhandlungsverschiebung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 310 ZPO
Cited to outline the general grounds for appeal (incorrect application of law or determination of facts), although the appeal was ultimately dismissed on procedural grounds.
Art. 209 Abs. 3 ZPO
Cited by the lower court (and referenced by the appellate court) to establish the three-month validity period for the authorization to sue, the expiry of which led to the non-entry into the merits.
Art. 148 ZPO
The court mentions that the appellant's submission could be interpreted as a motion for reinstatement under this article, although it ultimately refuses to rule on it due to lack of jurisdiction.
Art. 148 Abs. 1 ZPO
Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
Art. 63 Abs. 1 ZPO
The court informs the appellant about the possibility of re-filing the matter as a motion for reinstatement to the lower court within 30 days, referencing the date of the first filing.
Art. 130 Abs. 1 ZPO
Cited in the reasoning to explain the procedural requirement for filing a claim (separate, dated, and signed submission in paper form) alongside the authorization to sue.
Art. 244 Abs. 1 ZPO
Cited in the reasoning to list the mandatory contents of a statement of claim (parties, claim, subject matter, value, date, and signature).
Art. 209 Abs. 2 lit. b ZPO
Obwohl gesetzlich vorgesehen (Art. 209 Abs. 2 lit. b ZPO) fehlt es in der Klagebewilligung indessen häufig an der Bezeichnung des Streitgegenstandes, weshalb in der Klageschrift entsprechende Hinweise zu machen sind.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 148 ZPO

The court mentions that the appellant's submission could be interpreted as a motion for reinstatement under this article, although it ultimately refuses to rule on it due to lack of jurisdiction.

Art. 63 Abs. 1 ZPO

The court informs the appellant about the possibility of re-filing the matter as a motion for reinstatement to the lower court within 30 days, referencing the date of the first filing.

Art. 209 Abs. 3 ZPO

Cited by the lower court (and referenced by the appellate court) to establish the three-month validity period for the authorization to sue, the expiry of which led to the non-entry into the merits.

Art. 130 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to explain the procedural requirement for filing a claim (separate, dated, and signed submission in paper form) alongside the authorization to sue.

Art. 244 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to list the mandatory contents of a statement of claim (parties, claim, subject matter, value, date, and signature).

Art. 310 ZPO

Cited to outline the general grounds for appeal (incorrect application of law or determination of facts), although the appeal was ultimately dismissed on procedural grounds.

Art. 90 BGG

Cited to state that the decision constitutes a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to indicate the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 42 BGG to indicate the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 ff. or Art. 113 ff. BGG to indicate the general formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 64 LTF

This provision is generally for legal aid, but it is not explicitly cited in the dispositive orders (only costs are mentioned in Art. 2).

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is generally for costs, but it is not explicitly cited in the dispositive orders (the court refers to 'keine Kosten erhoben' without citing the LTF article for costs).

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This is a procedural rule for simplified procedure, but it is not cited in the dispositive.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP220013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Beschluss vom 9. September 2022

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

betreffend Forderung

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. August 2022; Proz. FV220111

Erwägungen:

1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf

1.1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) reichte am

31. Januar 2022 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, ein Schlichtungsgesuch ein mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von EUR 15'000.– zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 sei aufzuheben, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (act. 1). Nachdem der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagter) nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 14. März 2022 erschienen war, stellte die Friedensrichterin die Klagebewilligung aus (act. 1). Am 2. August 2022 reichte die Klägerin die Klagebewilligung vom 14. März 2022 dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein (act. 1). Die Vorinstanz eröffnete ein Verfahren und trat mit Verfügung vom 22. August 2022 auf die Klage nicht ein (act. 4 = act. 11, nachfolgend zitiert als act. 11).

1.2. Die Klägerin richtete sich daraufhin mit einem Schreiben vom 29. August 2022 an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 9, vgl. Couvert im Anhang). Das Verfahren wurde der II. Zivilkammer zugeteilt und dort als Berufungsverfahren angelegt. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-7). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales

2.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind.

2.2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dabei hat sich die Berufung führende Partei mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, was voraussetzt, dass die vorinstanzlichen Erwägun-

gen, die angefochten werden, im Einzelnen bezeichnet werden und die Aktenstücke genannt werden, auf denen die Kritik beruht. Bei Laien wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Berufung jedoch nicht einzutreten.

2.3. Die Vorinstanz hielt in der Begründung der Nichteintretensverfügung fest, dass die Klagebewilligung gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO ab deren Eröffnung während dreier Monate gültig sei. Sie erlösche, wenn die Klage innert dieser Frist nicht beim Gericht eingereicht werde. Eine gültige Klagebewilligung sei eine Prozessvoraussetzung. Fehle es an einer gültigen Klagebewilligung und damit an einer Prozessvoraussetzung, so sei auf die Klage nicht einzutreten. Vorliegend sei die Klagebewilligung der Klägerin am 14. März 2022 übergeben worden. Die dreimonatige Frist sei unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 30. Juni 2022 abgelaufen. Die Klägerin habe die Klagebewilligung jedoch erst am 2. August 2022 der Post übergeben und damit die Klage verspätet eingereicht (act. 11 S. 2).

2.4. Die Klägerin hält in ihrer Eingabe an die Kammer fest, weshalb es zu einer Verspätung gekommen sei. Sie sei naiv gewesen und habe geglaubt, dass sie das Geld vom Beklagten bekommen würde. Sie schildert aus ihrer Sicht, wie es zur Auszahlung des Darlehens gekommen sei und wie der Beklagte seinen Verzug ihr gegenüber erklärt habe. Ausserdem sei sie dem Rat der Friedensrichterin gefolgt und habe versucht, mit dem Beklagten aussergerichtlich eine Lösung zu finden. Der Beklagte habe jedoch zunächst den Kontakt mit ihr verweigert und sie anschliessend beschimpft und den Anruf abgebrochen (act. 9).

2.5. Mit diesen Ausführungen geht die Klägerin nicht auf den angefochtenen Entscheid ein und sie macht auch nicht geltend, die Vorinstanz habe ihrem Nichteintretensentscheid einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt oder das Recht falsch angewendet. Vielmehr schildert die Klägerin den Sachverhalt aus ihrer Sicht, ergänzt mit Angaben zum vorprozessualen Geschehen. Damit bringt die Klägerin nichts vor, was im Rahmen eines Berufungsverfahrens berücksichtigt werden könnte. Auf die Berufung kann deshalb nicht eingetreten werden.

2.6. Inhaltlich entsprechen die Ausführungen in ihrer Eingabe vom 29. August 2022 der Klägerin einem Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 ZPO; sie möchte den Mangel der verspäteten Einreichung der Klagebewilligung heilen. Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Ein Gesuch um Wiederherstellung ist bei derjenigen Instanz zu stellen, vor welcher eine Handlung resp. ein Termin versäumt worden ist (vgl. z.B. Merz, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 148 N 37). Grundsätzlich wäre die Vorinstanz somit für die Prüfung eines Wiederherstellungsgesuchs zuständig. Soweit die Eingabe der Klägerin vom 29. August 2022 ein sinngemäss gestelltes Wiederherstellungsgesuch darstellt, ist darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.

2.7. Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Demnach hätte die Klägerin grundsätzlich gestützt auf Art. 63 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, ihre Eingabe vom

29. August 2022 in unveränderter Form als Wiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses der Vorinstanz einzureichen (unter Beilage des vorliegenden Beschlusses). Die Klägerin ist an dieser Stelle jedoch auf Folgendes hinzuweisen: eine Wiederherstellung der Frist für die Einreichung der Klagebewilligung beim Gericht setzt voraus, dass aufgrund der von ihr in der Eingabe vom 29. August 2022 geschilderten Umstände glaubhaft ist, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Säumnis der Frist trifft, wobei eine Ergänzung ihrer Eingabe vom 29. August 2022 bei einem Vorgehen nach Art. 63 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist.

Umständehalber ist in Wiederholung des Hinweises der Vorinstanz (act. 11 S. 3) zudem festzuhalten, dass es der Klägerin offensteht, ein erneutes Schlichtungsgesuch beim zuständigen Friedensrichteramt einzureichen. Nach Eröffnung der Klagebewilligung muss die Klägerin die Klage innert dreier Monate beim zustän-

digen Gericht einreichen. Für eine Klage im vereinfachten Verfahren genügt es nicht, dem zuständigen Gericht lediglich die Klagebewilligung zuzusenden. Vielmehr ist zusätzlich zur Einreichung der Klagebewilligung in einer separaten, datierten und unterzeichneten Eingabe in Papierform gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck zu bringen, dass Klage erhoben wird. Im Übrigen setzt eine Klage gemäss Art. 244 Abs. 1 ZPO die Bezeichnung der Parteien, das Rechtsbegehren, die Bezeichnung des Streitgegenstandes, die Angabe des Streitwertes, das Datum und die Unterschrift voraus, wobei diese Angaben regelmässig aus der Klagebewilligung hervorgehen. Obwohl gesetzlich vorgesehen (Art. 209 Abs. 2 lit. b ZPO) fehlt es in der Klagebewilligung indessen häufig an der Bezeichnung des Streitgegenstandes, weshalb in der Klageschrift entsprechende Hinweise zu machen sind.

2.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Eingabe vom 29. August 2022 aus den obgenannten Gründen nicht einzutreten ist.

3. Kostenund Entschädigungsfolgen

Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Dem Beklagten ist mangels eines zu entschädigenden Aufwandes keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Eingabe vom 29. August 2022 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner

versandt am: