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NP220011 • OG ZH NP220011 KI-generiert

Municipality Liability for Public Transport Collision

Geschäftsnummer NP220011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant sued a municipality for bodily harm sustained in a collision with a public transport vehicle, leading to a lower court ruling the municipality liable in principle for damages of CHF 30,000; however, following an appeal and subsequent annulment by the Federal Supreme Court, the higher cantonal court, bound by the Federal Supreme Court's decision which dismissed the claim, ruled that the municipality was not liable, reversed the prior cost allocation, imposed the costs and a party compensation of CHF 2,500 for the appeal proceedings on the claimant, and remitted the decision regarding first-instance costs back to the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 90 BGG, § 12 Abs. 1 GebV OG, § 13 Abs. 2 AnwGebV, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Municipality Liability for Public Transport Collision: Der Kläger wird für das Berufungsverfahren kostenund entschädigungspflichtig. Er hat für das Berufungsverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 4'000.– (§ 12 Abs. 1 GebV OG), die Parteientschädigung auf Fr. 2'500.– (§ 13 Abs. 2 AnwGebV) festzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt.

Schlagwörter

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Gemeindehaftung Öffentlicher Verkehrsdienst Körperverletzung Verkehrsunfallschadensersatz Kostenverlegung Transportversicherung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 5 ZPO

Cited in the reasoning to confirm that the claimant did not request legal aid for the second instance proceedings.

§ 12 Abs. 1 GebV OG

Used to determine the amount of the second-instance decision fee.

§ 13 Abs. 2 AnwGebV

Used to determine the amount of the party compensation for the second-instance proceedings.

Art. 72 ff. BGG

Cited to inform parties about the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court regarding civil matters.

Art. 113 ff. BGG

Cited to inform parties about the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with the appeal articles to define the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited regarding the deadlines applicable for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP220011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. M. Kriech und lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller

Beschluss vom 30. Juni 2022

in Sachen

Stadt Zürich, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

A._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____ betreffend Forderung

Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 2. Juni 2020 (FV190182-L)

Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2022 (vormaliges Verfahren: NP200020-O)

Erwägungen:

1. Der Kläger beantragte mit Teilklage vom 7. Oktober 2019, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm wegen einer bei einer Kollision mit einem Tram der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich erlittenen Körperverletzung Fr. 30'000.– zu bezahlen (Urk. 1 und 2). Die Vorinstanz erklärte die Beklagte mit Teilurteil vom 2. Juni 2020 gegenüber dem Kläger aus dem Unfall vom 20. Februar 2019 dem Grundsatz nach für haftbar (Urk. 38). Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, wies mit Urteil vom 9. Februar 2021 die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil ab und bestätigte dieses (Urk. 53). Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts mit Urteil vom 20. Mai 2022 auf, wies die Klage ab und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das hiesige Gericht zurück (Urk. 57).

An diesem Beschluss wirkt Oberrichter lic. iur. A. Huizinga anstelle der abwesenden bzw. per Ende Juni 2022 zurücktretenden Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider mit.

2. Die Vorinstanz hat die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen ihrem Endentscheid vorbehalten. Der Entscheid über die erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung ist der Vorinstanz zu überlassen.

Der Kläger wird für das Berufungsverfahren kostenund entschädigungspflichtig. Er hat für das Berufungsverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 4'000.– (§ 12 Abs. 1 GebV OG), die Parteientschädigung auf Fr. 2'500.– (§ 13 Abs. 2 AnwGebV) festzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt.

Es wird beschlossen:

1. Die Regelung der erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen wird der Vorinstanz überlassen.

2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

3. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 4'000.– zu ersetzen.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. Juni 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: ya