Appeal Dismissal Based on Settlement Agreement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed an appeal against a lower court's decision that dismissed their claim and ordered them to pay costs, but subsequently, the parties reached an agreement in a related proceeding that covered the disputed claim and stipulated the withdrawal of the appeal along with its associated costs. The court reasoned that the withdrawal of the appeal has the effect of a final judgment, thereby rendering the challenged lower court decision final, necessitating the dismissal of the appeal proceedings, and confirmed that the cost allocation stipulated in the withdrawal agreement—splitting the appellate court fees equally between the parties from the appellant's security deposit—superseded the initial cost ruling, with no further party compensation awarded for the appeal stage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissal Based on Settlement Agreement: The court reasoned that the withdrawal of the appeal has the effect of a final judgment, thereby rendering the challenged lower court decision final, necessitating the dismissal of the appeal proceedings, and confirmed that the cost allocation stipulated in the withdrawal agreement—splitting the appellate court fees equally between the parties from the appellant's security deposit—superseded the initial cost ruling, with no further party compensation awarded for the appeal stage.
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KI-generiertCited for the legal consequence that withdrawal of the appeal results in the prior judgment becoming legally final.
Cited to justify the order to strike the appeal proceedings due to the withdrawal.
Cited concerning the distribution of court costs from the advance payment made by the appellant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP220005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender i.V., Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel
Beschluss vom 21. März 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
B._____ Partner AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. Januar 2022 (FV210009-F)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. Januar 2022 (Geschäfts-Nr. FV210009-F) wurde die vom Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) erhobene Klage abgewiesen. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 3'160.00 wurde dem Kläger auferlegt und dieser wurde verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.00 (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen (Urk. 25 S. 20). Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 28. Februar 2022 innert Frist Berufung (Urk. 19/1 und Urk. 24). Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'200.00 auferlegt, welcher rechtzeitig bezahlt wurde (Urk. 29 und Urk. 30). Mit Eingabe vom 15. März 2022 teilte der Kläger mit, dass sich die Parteien am 14. März 2022 im Rahmen des vor Bezirksgericht Zürich hängigen Verfahrens FV210089-L hätten einigen können. Teil der abgeschlossenen Vereinbarung sei auch die strittige Forderung des vorliegenden Verfahrens, einschliesslich einer Vereinbarung über den Rückzug der Berufung sowie hinsichtlich der Kostenund Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens. Demgemäss zog der Kläger die Berufung zurück (Urk. 32 und Urk. 33/1).
2. Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Rückzugserklärung einer Berufung zu gelten; das angefochtene Urteil wird rechtskräftig. Demzufolge ist das Berufungsverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen rechtskräftig.
3. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 20'086.05 ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.00 festzusetzen. Vereinbarungsgemäss (Urk. 33/1 S. 2 f.) sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und aus dem vom Kläger geleisteten Gerichtskostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Für die der Beklagten auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 ist dem Kläger das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen.
Für das Berufungsverfahren sind zufolge Verzichts keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 33/1 S. 2 f.).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Kläger geleisteten Gerichtskostenvorschuss bezogen. Für die der Beklagten auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 wird dem Kläger das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Doppeln von Urk. 24, Urk. 27, Urk. 28/2, Urk. 32 und Urk. 33/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen Dispositiv Ziff. 2 bis 4 dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'086.05.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 21. März 2022
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
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