Failure to Timely Request Written Justification Warrants Dismissal of Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to meet the procedural deadline for challenging the lower court's judgment, which was issued without a written justification. The lower court correctly informed the appellant that within ten days of receiving the decision without justification, a written justification must be requested, or the right to appeal is waived; since the appellant's submission, mistakenly labeled as an "objection" and filed after this ten-day period had expired, did not constitute a timely request for a reasoned decision, there was no valid subject matter for the appeal, leading to a dismissal without imposing court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 311 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 239 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Failure to Timely Request Written Justification Warrants Dismissal of Appeal: The lower court correctly informed the appellant that within ten days of receiving the decision without justification, a written justification must be requested, or the right to appeal is waived; since the appellant's submission, mistakenly labeled as an "objection" and filed after this ten-day period had expired, did not constitute a timely request for a reasoned decision, there was no valid subject matter for the appeal, leading to a dismissal without imposing court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis procedural rule, concerning the deemed waiver of appeal when a reasoned decision is not requested, is cited in the reasoning as the basis for the non-entry into the merits, even though it does not appear directly in the dispositive orders (which instead rely on the consequence: non-entry).
This procedural rule concerning the start date of the appeal deadline is cited in the reasoning as context for why the appeal was untimely, justifying the non-entry into the merits.
Cited to qualify the decision as a final decision for the purposes of an appeal to the Federal Supreme Court, which is relevant for procedural instruction in order 5.
Cited in order 5 to define the rules governing a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited in order 5 to define the rules governing a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 5 regarding the applicable procedural requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP210047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli
Beschluss vom 21. Dezember 2021
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 2. November 2021; Proz. FV210026
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 2. November 2021 wies das Einzelgericht am Bezirksgericht Hinwil eine Klage der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) über CHF 14'600.00 zuzüglich Zins und Betreibungskosten sowie Kosten des Schlichtungsverfahrens ab (act. 21 = act. 28). Die Klägerin hatte gegenüber dem Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) eine Werklohnforderung in diesem Umfang geltend gemacht. Das unbegründete Urteil wurde der Klägerin am 6. November 2021 zugestellt (act. 22).
2. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 teilte die Klägerin der Vorinstanz mit, dass sie in Bezug auf die Verhandlung vom 2. November 2021 und die gerichtliche Entscheidung Einspruch erhebe. Der von ihr beauftragte Rechtsanwalt könne wegen Abwesenheit der Begründung aber erst ab dem 6. Dezember 2021 nachgehen (act. 23 = act. 27). Diese Eingabe leitete die Vorinstanz mit den vorinstanzlichen Akten dem Obergericht weiter, wo sie am 16. Dezember 2021 einging (act. 26 und 27) und als Berufung entgegengenommen wurde.
3. Die Vorinstanz erliess ihren Entscheid in unbegründeter Form und belehrte richtigerweise, dass innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung eine Begründung verlangt werden könne (act. 28 S. 2). Wird bei einem durch Zustellung des Dispositivs eröffneten Entscheid innert dieser Frist keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen beginnt erst mit der Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen (Art. 311 ZPO).
4. Die Klägerin erhob in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2021 ausdrücklich "Einspruch" gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Da die Vorinstanz hierüber nicht entscheiden kann, hat sie die Akten zu Recht an die Rechtsmittelinstanz weitergeleitet. Die 10-tägige Frist, um eine Begründung des am 6. November 2021 zugestellten unbegründeten Entscheides zu verlangen, war am 2. Dezember 2021 sodann bereits abgelaufen. Liegt kein begründeter erstinstanzlicher En-
dentscheid vor, dann fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt für die Berufung und es ist auf sie ohne weiteres nicht einzutreten.
5. Umständehalber ist für das Rechtsmittelverfahren von einer Kostenerhebung abzusehen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird nicht eingetreten.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage einer Kopie von act. 27, sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'600.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
versandt am: