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NP210040 • OG ZH NP210040 KI-generiert

Appellant v. Respondent: Failure to Prove Contractual Cleaning Obligation

Geschäftsnummer NP210040
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sued for damages, alleging the respondent failed to clean a cylinder head supplied for engine work, causing subsequent engine damage due to foreign particles. The lower court dismissed the main claim, finding the appellant failed to adequately prove a contractual obligation for the respondent to clean the part, but granted the respondent's counterclaim for payment for their work. The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that the appeal primarily relied on new factual assertions and arguments unsupported by proper evidence allocation or adherence to procedural rules regarding the introduction of new facts in the appellate stage, thus affirming that the appellant failed to meet the burden of proof for the alleged breach of contract concerning cleaning.

Legislator-Regeste

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Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 317 Abs. 1 ZPO, Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO; Appellant v. Respondent: Failure to Prove Contractual Cleaning Obligation: The lower court dismissed the main claim, finding the appellant failed to adequately prove a contractual obligation for the respondent to clean the part, but granted the respondent's counterclaim for payment for their work. The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that the appeal primarily relied on new factual assertions and arguments unsupported by proper evidence allocation or adherence to procedural rules regarding the introduction of new facts in the appellate stage, thus affirming that the appellant failed to meet the burden of proof for the alleged breach of contract concerning cleaning.

Schlagwörter

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Verletzung vertraglicher Pflichten Widerklage Schadenersatzzahlung Beweislast Nova ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to determine that court costs for the appeal proceedings are imposed on the losing party (the Claimant).

Art. 97 Abs. 1 OR

Cited in the reasoning section to establish the general legal basis for liability in case of non-performance, but was not explicitly used in the final operative orders (dispositive).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP210040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro

Urteil vom 22. Dezember 2021

in Sachen

A._____ Garage AG, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____ gegen

B._____ GmbH, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. August 2021 (FV200052-C)

Rechtsbegehren der Klage:

(Urk. 2 S. 2)

" 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 11'592.70 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 4. März 2019 und die Betreibungskosten à Fr. 103.30 zu bezahlen.

2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom

14. November 2019) im Umfang der Gutheissung der Klage aufzuheben.

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen, zuzüglich Schlichtungskosten à Fr. 500.–, zu Lasten der Beklagten."

Rechtsbegehren der Widerklage:

(Urk. 18 S. 2)

1. (…)

2. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten und Widerklägerin Fr. 1'992.45 zzgl. Zinsen von 5 % seit dem

13. September 2018 und die Betreibungskosten in Höhe von Fr. 73.30 zu bezahlen.

3. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Embrachertal über Fr. 1'992.45 zu beseitigen.

4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich 7,7 % MwSt., zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten.

Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 19. August 2021:

(Urk. 29 S. 8)

1. Die Hauptklage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin Fr. 1'992.45 nebst Zins zu 5 % seit 13. September 2018 zu bezahlen.

Im Mehrbetrag wird die Widerklage abgewiesen.

3. Auf das Widerklage-Rechtsbegehren Ziffer 3 wird nicht eingetreten.

4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'980.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten werden der Klägerin und Widerbeklagten auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

6. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'842.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7. [Schriftliche Mitteilung]

8. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge der Klägerin, Widerbeklagten und Berufungsklägerin:

(Urk. 28 S. 2)

"1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 1, 2 Absatz 1, 4, 5 und 6 des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 19. August 2021 (FV200052)

vollumfänglich aufzuheben und wie folgt abzuändern:

a. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin den Betrag vom Fr. 11'592.70 zuzüglich Zins von 5% seit dem 4. März 2019 und die Betreibungskosten à Fr. 103.30 zu bezahlen.

b. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 14. November 2019) im Umfang der Gutheissung der Klage aufzuheben.

c. Die Widerklage der Berufungsbeklagten sei vollumfänglich abzuweisen.

2 Eventualiter sei die Sache zur Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen beider Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten."

Erwägungen:

1. Streitgegenstand

Die A._____ Garage AG (fortan Klägerin) bezweckt im Wesentlichen …. Die B._____ GmbH (fortan Beklagte) hat den Betrieb einer … zum Zweck. Ein Kunde der Klägerin hatte im August 2018 an seinem Fahrzeug einen Motorenschaden.

Die Klägerin betraute die Beklagte daraufhin damit, die alte Nockenwelle und die alten Ventile in einen zu bestellenden, neuen Zylinderkopf einzupassen. Die Klägerin montierte danach den ihr von der Beklagten gelieferten und provisorisch zusammengesetzten Zylinderkopf, der zu diesem Zwecke zunächst wieder zu öffnen war. Anlässlich der Inbetriebnahme des Dieselmotors blockierte die Nockenwelle, was zu erheblichen Schäden führte. Die Klägerin ersucht im vorliegenden Verfahren um Ersatz dieses Schadens einschliesslich der Kosten für in diesem Zusammenhang erstellte Privatgutachten, da es die Beklagte pflichtwidrig versäumt habe, den Zylinderkopf zu reinigen und sich aufgrund deren Arbeiten Fremdpartikel in einem Ölkanal befunden hätten, die für das Blockieren ursächlich gewesen seien. Die Beklagte bestreitet dies und möchte ihrerseits ihre vertragliche Leistung entschädigt wissen.

2. Prozessgeschichte

2.1. Mit Klage vom 21. September 2020 machte die Klägerin das Verfahren bei der Vorinstanz unter Beilage der erforderlichen Klagebewilligung anhängig (Urk. 1 f.). Die Vorinstanz forderte die Beklagte zur schriftlichen Stellungnahme auf und führte am 4. Mai 2021 die Hauptverhandlung durch (Urk. 10; Prot. I S. 4 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs in deren Urteil verwiesen (vgl. Urk. 26 = 29 S. 2 f.), welches am 19. August 2021 erlassen wurde.

2.2. Mit Schreiben vom 20. September 2021 erhob die Klägerin Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil mit den eingangs angeführten Berufungsanträgen (Urk. 28 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-27). Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2021 wurde die Klägerin aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 1'980.– zu leisten (Urk. 32). Der Vorschuss ist fristgerecht eingegangen (Urk. 33).

2.3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Von der Einholung einer Berufungsantwort ist abzusehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mit dem vorliegenden Urteil das Doppel der Berufungsschrift zuzustellen (Urk. 28).

3. Berufungsvoraussetzungen

3.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gegeben. Die Berufung ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk. 27 und 28). Die Klägerin ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig. Der Kostenvorschuss wurde geleistet. Auf die Berufung ist einzutreten.

3.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m. Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich

auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Die Rechtsmittelinstanz kann die Berufung aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE- Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

3.3. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen ausnahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013,

E. 3.5.1 m.w.Hinw.).

4. Pflicht zur Reinigung des Zylinderkopfs

4.1. Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Er-

satz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle (Art. 97 Abs. 1 OR).

4.2. Die Vorinstanz erwog, dass die Klägerin davon ausgehe, die Beklagte hätte darum besorgt sein müssen, den bearbeiteten Zylinderkopf von Fremdmaterial zu reinigen, insbesondere von der angeblich verwendeten Einschleifpaste; dieser Pflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen. Die Beklagte bestreite, zur Reinigung des Zylinderkopfs verpflichtet gewesen zu sein. Die Klägerin habe zu ihrer Behauptung keine Beweismittel genannt. Es hätte ihr oblegen, Beweismittel genau einer Behauptung zuzuordnen. Dem Gericht und der Gegenpartei müsse klar sein, welche Behauptung mit welchem Beweismittel untermauert werde. Hinsichtlich der strittigen Pflicht zur Reinigung des Zylinderkopfs liege die Beweislast bei der Klägerin. Sie habe dazu keine Beweismittel formgerecht angeboten. Es bleibe unbewiesen, ob ein gereinigter Zylinderkopf Vertragsgegenstand gewesen sei. Der Umstand, dass die Beklagte nach eigenem Dafürhalten eine professionelle Reinigung vorgenommen habe, stelle lediglich ein Indiz für eine diesbezügliche vertragliche Verpflichtung dar. Mangels einer Pflicht zur Reinigung könne die Beklagte den Vertrag nicht verletzt haben; eine Schadenersatzpflicht entfalle, weshalb die Hauptklage abzuweisen sei. Da im Übrigen die fehlende Reinigung der einzig substantiiert geltend gemachte Mangel seitens der Klägerin sei, könne im vorliegenden Verfahren davon ausgegangen werden, dass die Beklagte vertragsgemäss geleistet habe; die Widerklage über den Betrag von Fr. 1'992.45 zuzüglich Zinsen zu 5 % sei gutzuheissen (Urk. 29 S. 4 ff.).

4.3. Die Klägerin führt in der Berufungsschrift aus, es sei übliche Praxis unter Garagen und Händlern, dass der neue Zylinderkopf in gereinigtem Zustand übergeben werde (Urk. 28 N 4.3.). Weiter erklärt sie, ein übergebener Zylinderkopf müsse stets in gereinigtem Zustand dem Kunden fixfertig für den sofortigen Einbau übergeben werden, was auch der Gutachter bestätigt hätte (Urk. 28 N 4.4.,

7.1.8. und 8.4.); anders gehe es gar nicht (Urk. 28 N 7.1.1.). Sodann macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe die Pflicht zur Reinigung selber aufgeführt und in Rechnung gestellt (Urk. 28 N 6.5. und N 7.1.5.). Sie selber hätte sonst die Ventile wieder herausmontieren müssen, um den Zylinderkopf reinigen zu können

(Urk. 28 N 7.1.2.). Ein Garagist habe gar keine Möglichkeit, die Verunreinigung selbst zu reinigen (Urk. 28 N 7.1.4., 7.1.15. und 9.3.). Der an dieser Stelle offerierte Gutachter sei nicht angehört worden (Urk. 28 N 7.1.6.). Der Umstand, dass die Beklagte in ihrer Rechnung "Ventile schleifen und umbauen." angeführt habe, sei bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung gänzlich ungeprüft geblieben (Urk. 28 N 9.3.). Weder ist dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin diese Behauptungen vor Vorinstanz schon vorgetragen hätte und sie im Rahmen einer unrichtigen Sachverhaltserstellung unberücksichtigt geblieben wären. Die Klägerin führt auch nicht aus, inwiefern die Behauptungen als Noven im Berufungsverfahren zulässig wären. Unter Hinweis auf Erwägung 3.3 erscheinen sie daher ohne weiteres als unzulässig und es ist darauf nicht abzustellen. Wenn die Klägerin sodann unter Hinweis auf ihre erstinstanzliche Darstellung ergänzt, sie habe liquide behauptet und substantiiert, dass sie bei der Montage des Motors keine Chance mehr gehabt habe, allfällige Rückstände (Einschleifpaste) hinter den Ventilen zu sichten/entdecken; die Beklagte hätte die Pflicht zur Reinigung des Zylinderkopfs gehabt (Urk. 28 N 7.1.3.), so steht dies in keinem erkennbar relevanten Zusammenhang zum von der Vorinstanz als wesentlich erachteten Aspekt des fehlenden Nachweises der Pflicht zur Reinigung des Zylinderkopfs. Insbesondere behauptete die Klägerin wie soeben erwogen vorinstanzlich noch nicht, ihr sei es nicht möglich gewesen, die Verunreinigung selbst zu reinigen, und sie ordnete dieser Tatsache auch kein Gutachten als Beweismittel zu. Es ist unzulässig, erst in der Berufung die erforderlichen Beweismittel zu umstrittenen Tatsachenbehauptungen anzuführen. Mit der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung, dass Beweismittel der jeweiligen Behauptung genau zuzuordnen seien, befasst sich die Klägerin erst gar nicht (vgl. Urk. 29 S. 5).

4.4. Die Beklagte reichte vor Vorinstanz mit der Klageantwort ihre Rechnung vom 24. August 2018 zu den Akten (Urk. 19/3). Im Zusammenhang mit dieser Rechnung stellt die Klägerin in der Berufung diverse neue Behauptungen auf, weshalb die Beklagte zur Reinigung des Zylinderkopfs verpflichtet gewesen sei (vgl. Urk. 28 N 4.3., 6.3. f., 7.1.5.-7.1.14., 8.3. f. und 9.3.), lässt aber unbegründet, warum sie die Behauptungen nicht bereits in der Replik anlässlich der vorinstanz-

lichen Hauptverhandlung einführte; sie sind unzulässig (vgl. E. 3.3). Es trifft zwar zu, dass die Klägerin mit der Klagebegründung die Edition der Rechnung vom

24. August 2018 beantragte; die Beweisofferte stand aber in keinem Bezug zu den umstrittenen Vertragspflichten der Beklagten, sondern war der Behauptung zugeordnet, dass die Beklagte ihre Betreibung zurückzuziehen habe (Urk. 2 N 8.3.). Die Klägerin hält ferner dafür, die Vorinstanz hätte im Rahmen des vereinfachten Verfahrens von sich aus in Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO und in Anwendung der gebotenen Fairness nach Art. 6 EMRK darauf hinwirken müssen, dass das einverlangte Beweismittel nicht gänzlich und willkürlich unberücksichtigt gelassen werde (Urk. 28 N 7.1.10). Selbst unter der hier nicht zur Anwendung gelangenden sozialen Untersuchungsmaxime (vgl. dazu Art. 247 ZPO) soll und muss sich das Gericht im vereinfachten Verfahren aber hinsichtlich seiner Fragepflicht Zurückhaltung auferlegen wie im ordentlichen Prozess, wenn die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sind (BGE 141 III 569 E. 2.3). Eine Verletzung von Art. 56 ZPO oder Art. 6 EMRK ist angesichts der anwaltschaftlichen Vertretung der Klägerin unbegründet.

4.5. Im Übrigen setzt sich die Klägerin nicht erkennbar mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern beanstandet beispielsweise die Verletzung von Grundrechten und Verfahrensgrundsätzen (Urk. 28 N 4.5.), erklärt pauschal, die liquiden Beweismittel seien angerufen und offeriert worden sowie in den Akten (Urk. 28 N 7.1.11.) und stellt unter Anrufung diverser Beweismittel fest, eigentlich hätten ihre Anträge gutgeheissen und die der Beklagten gänzlich abgewiesen werden müssen (Urk. 28 N 8.6.). Eine Prüfung dieser Ausführungen kann unterbleiben (vgl. E. 3.2). Die Vorinstanz berücksichtigte als Indiz für eine vertragliche Pflicht der Beklagten die unbestrittene Tatsache, dass letztere vor der Ablieferung des Zylinderkopfs dessen professionelle Reinigung vollzogen haben will (Urk. 29

S. 5; unzutreffend daher die Klägerin in Urk. 28 N 6.5.). In diesem Zusammenhang wurden keine relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Umstände dargetan, die dem vorinstanzlichen Ergebnis – mangels nachweisbarer Vertragsverletzung entfalle eine Schadenersatzpflicht gleichwohl – entgegenständen. Wenn die Klägerin schliesslich mit Blick auf die Widerklage als einziges zusätzliches Argument anführt, es fehle an der definitiven Ablieferung des schadhaften Zylinderkopfs zur

Durchsetzung des Anspruchs der Beklagten, so erfolgt auch hier weder eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (vgl. Urk. 29 S. 5 f.) noch mit dem vorinstanzlich Vorgetragenen. Im Übrigen kamen die Parteien vor Vorinstanz überein, dass der Zylinderkopf einstweilen bei der Beklagten verbleibe (vgl. Prot. I

S. 28). Der klägerische Einwand ist demzufolge nicht stichhaltig.

4.6. Bei diesem Ergebnis ist die Berufung sowohl im Hauptals auch im Eventualantrag abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

5. Kostenund Entschädigungsfolge

5.1. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist die Klägerin vor Berufungsinstanz als unterliegende Partei zu erachten und dementsprechend kostenund entschädigungspflichtig.

5.2. Die Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 (GebV OG). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen (§ 12 Abs. 1 GebV OG; vgl. Urk. 29 S. 7). Die vorinstanzlich verlegte Entscheidgebühr von Fr. 1'980.– erscheint auch für das Rechtsmittelverfahren als angemessen. Sie ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen.

5.3. Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beklagte für das Berufungsverfahren entfällt, da sie keine Berufungsantwort einzureichen hatte und ihr keine wesentlichen Umtriebe erwuchsen.

Es wird erkannt:

1. In Abweisung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. August 2021 bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'980.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptklage beträgt Fr. 11'592.70.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Dezember 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. D. Scherrer lic.iur. C. Faoro

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