Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Court Fee
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed an appeal against a lower court ruling that had ordered the appellant to pay the appellee CHF 15,643.45 plus interest and collection costs based on a work contract, because the appellant failed to pay the required advance court fee of CHF 1,000, despite being granted an extension with explicit warning of non-admission, leading the court to refuse to consider the appeal pursuant to procedural rules.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Court Fee: Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 3. August 2021 wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung eines Vorschusses von CHF 1‘000.– angesetzt (act. 19). Der Berufungskläger bezahlte diesen nicht. Daraufhin wurde ihm mit Verfügung vom 6. September 2021 eine kurze Nachfrist angesetzt, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Berufung nicht eingetreten werde (act. 22). Die Verfügung konnte dem Berufungskläger am 7. September 2021 zugestellt werden (act. 23). Bis heute ging bei der Gerichtskasse keine Zahlung ein (act. 24), weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
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KI-generiertCited as the legal basis for the court's decision not to proceed with the appeal due to the appellant's failure to pay the advance costs.
Cited in the notification section to confirm that the decision is a final decision as per the Federal Supreme Court statute.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP210033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur.
N. Jeker sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg
Beschluss vom 29. September 2021
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____ GmbH, Klägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil (begründete Ausfertigung) des Einzelgerichtes (8. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Juni 2021; Proz. FV210024
Erwägungen:
1. Das Bezirksgericht Zürich verpflichtete den Berufungskläger mit Urteil vom
3. Juni 2021, der Berufungsbeklagten CHF 15‘643.45 aus Werkvertrag samt Zinsen und Betreibungskosten zu bezahlen (act. 18). Dagegen richtet sich die vom Berufungskläger am 2. Juli 2021 erhobene Berufung an die Kammer (act. 15).
2. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 3. August 2021 wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung eines Vorschusses von CHF 1‘000.– angesetzt (act. 19). Der Berufungskläger bezahlte diesen nicht. Daraufhin wurde ihm mit Verfügung vom 6. September 2021 eine kurze Nachfrist angesetzt, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Berufung nicht eingetreten werde (act. 22). Die Verfügung konnte dem Berufungskläger am 7. September 2021 zugestellt werden (act. 23). Bis heute ging bei der Gerichtskasse keine Zahlung ein (act. 24), weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen. Ausgehend von einem Streitwert von knapp CHF 11‘000.– ist die Gerichtsgebühr gestützt auf §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2, 10 und
12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 300.— anzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen; dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, und der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 15, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 10‘737.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
PD Dr. S. Zogg
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