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NP210031 • OG ZH NP210031 KI-generiert

Case Dismissal for Failure to Pay Court Costs Advance

Geschäftsnummer NP210031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a negative declaratory judgment action concerning an enforcement claim of CHF 10,980 but failed to pay the required advance for court costs after being notified and granted a subsequent deadline, leading the lower court to dismiss the case without substantive review. The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the appellant did not properly address the lower court's procedural decision regarding the non-payment of costs in her appeal, rendering the appeal inadequately substantiated regarding the procedural ruling, and therefore confirmed the lower court's non-entry into the merits, while also rejecting the appellant's request for free legal aid as the appeal itself was deemed hopeless due to the failure to contest the procedural grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 119 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Case Dismissal for Failure to Pay Court Costs Advance: The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the appellant did not properly address the lower court's procedural decision regarding the non-payment of costs in her appeal, rendering the appeal inadequately substantiated regarding the procedural ruling, and therefore confirmed the lower court's non-entry into the merits, while also rejecting the appellant's request for free legal aid as the appeal itself was deemed hopeless due to the failure to contest the procedural grounds.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Feststellungsklage Vorschuss Verzugskosten gesetzliche Verfahrensfrist Vollstreckungsentscheid Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court based the decision to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant according to this provision.

Art. 117 ZPO

This provision was cited in the reasoning for denying the request for legal aid, as the appeal was deemed hopeless.

Art. 119 Abs. 2 ZPO

This provision was cited in the reasoning regarding the obligation of the requesting party to prove their financial situation for legal aid.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP210031-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli

Beschluss und Urteil vom 19. August 2021

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch B._____,

gegen

C._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 2. Juli 2021; Proz. FV210022

Rechtsbegehren:

(act. 1, sinngemäss)

"1. Es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 10'980.– zzgl. 5 % Zins, Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Pfannenstiel, nicht besteht.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Urteil des Einzelgerichtes:

"1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte keine Parteientschädigung verlangt hat.

5. (Mitteilungssatz)

6. (Rechtsmittelbelehrung Berufung)"

Berufungsanträge:

Der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 16):

"Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 2.7.2021 des Bezirksgerichtes Meilen rechtswidrig erfolgte und einzukassieren ist. Es sei weiterhin festzustellen, dass die Beklagte vorsätzlich eine falsche Forderung einfordert, trotz des Wissens, diese falsch aufgelegt zu haben, dies unter strafrechtlicher Würdigung, da es sich hierbei um kein Versehen handelt. E sei festzustellen, dass die Forderung von CHF 10.980 CHF zzgl. 5% Zins seitens der C._____ AG nicht besteht, welche in Betreibung gesetzt worden ist und es sei die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstiel / Männedorf aufzuheben - unter Kosten - und Entschädigungsfolgen. Wir ersuchen das Gericht dass die Betreibung bis zu seinem Entscheid nicht weiter gezogen wird und stellen den Eil-Antrag, die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstiel / Männedorf vorläufig einzustellen und jeglichen Pfändungsversuch bis zum Urteil zu unterbinden.

Wir ersuchen das Gericht um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtspflege und darin enthalten die Befreiung von der Vorschusspflicht."

Erwägungen:

I.

1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) hatte mit Eingabe vom 18. April 2021 (act. 1) eine negative Feststellungsklage bei der Vorinstanz eingereicht. Diese setzte ihr mit Verfügung vom 30. April 2021 eine Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses an und machte sie auf die Möglichkeit sowie die Voraussetzungen der Stellung eines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam (act. 4). Die Verfügung konnte der Berufungsklägerin am 11. Mai 2021 zugestellt werden (act. 5/2). Nachdem innert Frist der Kostenvorschuss nicht eingegangen war, wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 25. Mai 2021 eine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses angesetzt, welche ihr aber nicht zugestellt werden konnte (act. 9).

2. Die Vorinstanz trat in der Folge aufgrund der Säumnis der Berufungsklägerin in Bezug auf die Leistung des Kostenvorschusses nicht auf die Klage ein (act. 13). Dabei führte sie aus, dass die Berufungsklägerin Kenntnis vom Verfahren gehabt habe und daher bezüglich der von ihr nicht abgeholten Verfügung vom

25. Mai 2021 die Zustellfiktion und diese damit als am 4. Juni 2021 zugestellt gelte. Damit sei die Berufungsklägerin in Bezug auf die Leistung des Kostenvorschusses säumig geworden, weshalb androhungsgemäss ein Nichteintreten auf die Klage erfolge (act. 13 S. 2 f.). Die Kosten des Verfahrens wurden der Berufungsklägerin auferlegt, Prozessentschädigungen wurden keine zugesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid, welcher ihr am 6. Juli 2021 zugestellt worden war (act. 14/2), erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 7. Juli 2021 Berufung (act. 16), mit welcher sie die oben zitierten Anträge stellt. Da die Berufung von B._____ im Namen der Berufungsklägerin ohne eine entsprechende Vollmacht eingereicht worden war, wurde ihr mit Verfügung vom 19. Juli 2021 Frist angesetzt, um dem Gericht eine Originalvollmacht einzureichen (act. 20). Die Beru-

fungsklägerin reichte dem Gericht in der Folge eine entsprechende Vollmacht zu den Akten (act. 23).

4. Das Einholen einer Berufungsantwort erübrigt sich (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Fall ist spruchreif.

II.

1. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich einzureichen und hat Anträge in der Sache zu enthalten und zwar im Rechtsbegehren selbst und nicht bloss in der Begründung (vgl. statt vieler: Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, DIKE-Komm-ZPO Art. 311 N 20; Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 3.A. Art. 311 N 34 mit zahlreichen Hinweisen). Da die kantonale Berufungsinstanz volle Kognition in Tatund Rechtsfragen hat, reicht es folglich nicht aus, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu verlangen. Weniger streng sind die Anforderungen an von Laien gestellte Anträge und Begründungen. Dabei lässt es die Praxis genügen, wenn sich aus der gewählten Formulierung mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll, und wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll.

Ein Rechtsmittelkläger hat sich sodann in seiner Rechtsmittelschrift mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch war. Es obliegt dem Rechtsmittelkläger, konkrete Beanstandungen vorzubringen und diese zu begründen. Ungenügend ist ein pauschaler Verweis auf die eigene Sachdarstellung vor Vorinstanz. Erforderlich ist vielmehr eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid (vgl. wieder statt vieler: Reetz/Theiler, a.a.O. N 36 mit zahlreichen Hinweisen; ebenso Hungerbühler/Bucher, a.a.O. N 30 ff.).

Wird eine Berufung nicht oder ungenügend begründet, wird auf diese nicht eingetreten.

2. Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund des nicht einbezahlten Kostenvorschusses androhungsgemäss nicht auf die Klage eingetreten. Damit fand im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine materielle Prüfung der Vorbringen der Berufungsklägerin statt. Mit anderen Worten handelt es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Prozessund nicht um einen Sachentscheid.

Die Berufungsklägerin bestreitet die Erwägungen der Vorinstanz, wonach sie vom Verfahren Kenntnis hatte und daher betreffend die Verfügung vom 25. Mai 2021 die Zustellfiktion zum Tragen kam, nicht. Das Gleiche gilt bezüglich des Umstandes, dass sie den ihr von der Vorinstanz auferlegten Kostenvorschuss nicht geleistet hat. Sofern die Berufungsklägerin geltend macht, dass bei der Höhe einer Vorauszahlung von Gerichtsgebühren ihre (gemäss ihren eigenen Darstellungen) prekären finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen gewesen wären (act. 16 S. 2f.), ist sie darauf hinzuweisen, dass sich die Höhe des Vorschusses nach den mutmasslichen Gerichtskosten bemisst (Art. 98 ZPO) und der von der Vorinstanz erhobene Vorschuss leicht unter der Grundgebühr liegt, welche bei einem Streitwert von CHF 10'980.-- anfällt. Im Übrigen wäre es der Berufungsklägerin freigestanden, im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. Hätte sie ein solches eingereicht und hätte dieses bewilligt werden können, wäre ihre Vorschusspflicht dahingefallen. Die Vorinstanz hatte sie in der Verfügung vom 30. April 2021 auf die Möglichkeit, ein solches Gesuch zu stellen, aufmerksam gemacht (act. 4). Es ist indessen nicht Aufgabe der Gerichte, ohne ein entsprechendes Gesuch die finanziellen Verhältnisse von Parteien zu prüfen, beziehungsweise diese von Amtes wegen zu eruieren. Am Rande ist zu bemerken, dass die Vorbringen der Berufungsklägerin zu ihrer finanziellen Situation in der Berufung grösstenteils allgemeiner Natur sind und ihre effektiven (aktuellen) finanziellen Verhältnisse mit diesen nicht rechtsgenügend belegt wären.

Auch sonst bringt die Berufungsklägerin nichts vor, was dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid infolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses entgegenstehen könnte. Die von ihr in der Berufungsschrift erneut vorgebrachte Frage, ob die Forderung der Berufungsbeklagten zu Recht bestehe oder nicht,

wurde von der Vorinstanz infolge des Nichteintretens weder behandelt, noch entschieden. Da sich die Berufung nur auf die von der Vorinstanz entschiedenen Punkte beziehen kann, erfolgt vorliegend keine Auseinandersetzung mit diesen (materiellen) Vorbringen der Berufungsklägerin. Es kann indessen festgehalten werden, dass der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die inhaltliche Frage ihrer negativen Feststellungsklage keine materielle Rechtskraft entfaltet (BSK ZPO

- RÜEGG, Art. 110 N 3 ZPO). Die Klage könnte damit vor Vorinstanz erneut zur materiellen Beurteilung vorgebracht werden, soweit die Voraussetzungen von Art. 85a SchKG erfüllt sind. Sollte sich die Berufungsklägerin dazu entscheiden wollen, erneut eine Klage anhängig zu machen, wird ihr empfohlen, sich vorgängig rechtlich beraten zu lassen.

Die Berufung gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist damit abzuweisen, soweit infolge mangelhafter Begründung überhaupt darauf einzutreten ist. Da das Berufungsverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen ist, ist das Verfahren betreffend den "Eil-Antrag" der Berufungsklägerin um Einstellung der Betreibungs-/Pfändungshandlungen abzuschreiben.

III.

1. Die Berufungsklägerin stellt für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Dabei obliegt es der gesuchstellenden Person, das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Gesuch insbesondere mittels umfassender Darlegung ihrer Einkommensund Vermögensverhältnisse zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO).

Das Rechtsmittel der Berufungsklägerin muss als von Vornherein aussichtslos bezeichnet werden, hat die Berufungsklägerin doch darin im Wesentlichen lediglich die bereits vorinstanzlich gemachten Ausführungen wiederholt und in keiner Weise dargelegt, in welcher Hinsicht das vorinstanzliche Nichteintreten aufgrund des nicht geleisteten Kostenvorschusses nicht korrekt wäre. Damit erübrigt

sich die Prüfung der Frage, ob die Berufungsklägerin ihre angeblich ungünstige finanzielle Situation ausreichend belegt und damit glaubhaft gemacht hat.

2. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert im vorliegenden Verfahren beträgt mindestens Fr. 10'980.–. Ausgehend davon ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 lit. a sowie 4 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen.

Prozessentschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzusprechen. Der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Das Verfahren betreffend den "Eil-Antrag" der Berufungsklägerin um Einstellung der Betreibungs-/Pfändungshandlungen wird abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2021 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift und Beilagen (act. 16, 17/1-4), sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'980.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw R. Schneebeli

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