Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
NP210026 • OG ZH NP210026 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Contest Lower Court's Reasoning on Cost Deposit

Geschäftsnummer NP210026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A court dismissed an appeal, holding that it was inadmissible because the appellant failed to adequately contest the lower court's reasoning. The lower court had refused to hear the appellant's case due to non-payment of a required cost deposit, and had deemed a final deadline for payment to have passed after the appellant failed to collect a notification of this deadline from the post office. The appellate court found the appeal submission merely reiterated prior arguments without addressing the lower court's specific findings regarding the non-payment and the legal consequence of failing to meet the deadline for the cost deposit.

Legislator-Regeste

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Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Contest Lower Court's Reasoning on Cost Deposit: The lower court had refused to hear the appellant's case due to non-payment of a required cost deposit, and had deemed a final deadline for payment to have passed after the appellant failed to collect a notification of this deadline from the post office. The appellate court found the appeal submission merely reiterated prior arguments without addressing the lower court's specific findings regarding the non-payment and the legal consequence of failing to meet the deadline for the cost deposit.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Zahlungsfrist substantiierte Begründung formelle Verfahrenseinstellung Kostenvorschuss Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Aberkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 ZPO

Cited as the basis for what can be claimed in an appeal.

Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO

Cited as a condition for not entering a case, specifically the lack of a cost deposit.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant due to their loss.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the reason for not awarding party compensation to the respondent.

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

Cited regarding the deemed delivery of a court order when not collected.

Art. 101 Abs. 3 ZPO

Cited as the legal basis for not entering a case when a cost deposit is not paid.

Art. 311 ZPO

Cited as the requirement for the written grounds of appeal.

Art. 312 Abs. 1 ZPO

Cited to justify dispensing with a respondent's appeal brief.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP210026-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M.

Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 26. Mai 2021

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Aberkennung

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 26. April 2021 (FV200058-C)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 10. September 2020 wurde der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) in der gegen den Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 25. November 2019) provisorische Rechtsöffnung erteilt für Fr. 20'552.70 sowie die Betreibungsund Prozesskosten (Urk. 2/2).

1.2. Mit Eingabe vom 30. September 2020 erhob der Kläger bei der Vorinstanz gegen die Beklagte eine Aberkennungsklage (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 15 S. 2). Mit Verfügung vom 26. April 2021 trat die Vorinstanz auf die Klage mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses nicht ein (Urk. 12 S. 3 = Urk. 15 S. 3).

1.3. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 9. Mai 2021 (Datum Poststempel: 10. Mai 2021) rechtzeitig (vgl. Urk. 13 S. 1) Berufung (Urk. 14).

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, der mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 (Urk. 6) einverlangte Kostenvorschuss sei innert angesetzter Frist nicht eingegangen. Daraufhin habe sie dem Kläger unter Hinweis auf die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen zu können, mit Verfügung vom 16. März 2021 eine letzte Frist von zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten würde (Urk. 9). Diese Verfügung sei dem Kläger am 22. März 2021 zur Abholung gemeldet, jedoch innert der Abholfrist nicht abgeholt worden (Urk. 10 und 11), weshalb sie ihm gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, mithin am 29. März 2021, zugestellt gelte. Der Kläger habe den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 15 S. 2).

3.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3).

3.2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift des Klägers nicht. Er wiederholt darin bloss wortwörtlich seine Ausführungen vor Vorinstanz (vgl. Urk. 5 und Urk. 14). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt der Kläger sich hingegen nicht auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz bezüglich des einverlangten Kostenvorschusses den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt hätte, indem sie wegen der unterbliebenen Leistung des einverlangten Kostenvorschusses und somit Fehlens einer Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO) auf die Klage nicht eintrat. Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten.

4.1. Der Streitwert beträgt Fr. 16'500.– (Urk. 1 S. 2 und Urk. 5 S. 1). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. Mai 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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