Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
NP210023 • OG ZH NP210023 KI-generiert

Loan Agreement Enforcement Upheld on Appeal; Counterclaim Ignored.

Geschäftsnummer NP210023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed an appeal against a lower court ruling that required the defendant to pay the claimant CHF 24,841.95 plus interest based on an undisputed loan agreement, while the lower court did not rule on the defendant's counterclaim. The appellate court found that the appeal failed to meet the required grounds for review, as the appellant merely repeated arguments regarding a purported essential mistake in the conclusion of the loan agreement and introduced new, unsubstantiated claims rooted in corporate law, without sufficiently engaging with the lower court's reasoned dismissal of those arguments or demonstrating the materiality of the alleged error under civil code provisions. Additionally, the request for the recusal of the lower court judge was dismissed as untimely and unfounded, and the request for free legal aid was denied because the appeal was deemed clearly hopeless.

Legislator-Regeste

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Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 309 ZPO, Art. 316 Abs. 1 ZPO, Art. 315 Abs. 1 ZPO; Loan Agreement Enforcement Upheld on Appeal; Counterclaim Ignored: The appellate court found that the appeal failed to meet the required grounds for review, as the appellant merely repeated arguments regarding a purported essential mistake in the conclusion of the loan agreement and introduced new, unsubstantiated claims rooted in corporate law, without sufficiently engaging with the lower court's reasoned dismissal of those arguments or demonstrating the materiality of the alleged error under civil code provisions. Additionally, the request for the recusal of the lower court judge was dismissed as untimely and unfounded, and the request for free legal aid was denied because the appeal was deemed clearly hopeless.

Schlagwörter

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Darlehensvertrag Widerklage Urteilsvollstreckung unentgeltliche Rechtspflege Betreibungsforderung neues rechtliches Vorbringen Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

Cited in the dispositive to deny the legal aid application because the appeal was deemed hopeless.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (and implicitly used) regarding the non-award of party compensation due to the losing party's status.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning (and implicitly used) regarding the non-award of party compensation due to lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP210023-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Schinz

Beschluss vom 18. Mai 2021

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin gegen

B._____, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 10. März 2021 (FV200108-L)

Rechtsbegehren der Klägerin:

(Urk. 2 S. 2 und Urk. 35 S. 2)

"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen:

CHF 24'841.95 nebst 5% Zins seit 1. Januar 2020, CHF 110.30 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 sei zu beseitigen.

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.)

zu Lasten der Beklagten."

Rechtsbegehren der Beklagten und Widerklägerin: (Urk. 11 S. 1; Urk. 14 S. 1; Urk. 21 S. 1 ff. und Prot. I S. 11 sinngmäss)

1. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten Fr. 6'600.– der noch nicht bezahlten Stammanteile zu bezahlen.

2. Gemäss Art. 754 ff. OR und Art. 41 ff. OR sei die Klägerin widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten während ihrer Amtszeit angefallene Sozialversicherungen und Mehrwertsteuer zu bezahlen.

3. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten Fr. 374.– für einen Teil der entstandenen Handelsregisterkosten zu bezahlen.

4. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten Fr. 1'166.– für einen Teil der entstandenen Mietkosten der Geschäftslokalität zu bezahlen.

5. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten Fr. 386.– für einen Teil der entstandenen Verkehrsabgaben zu bezahlen.

6. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten Fr. 481.60 für einen Teil der entstandenen Kosten für die Betriebshaftpflichtversicherung zu bezahlen.

7. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten Fr. 1'465.15 für einen Teil der entstandenen Kosten für das Engagement einer externen Buchhalterin zu bezahlen.

8. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten Fr. 748.36 für einen Teil der entstandenen Werbedruckkosten zu bezahlen.

9. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten Fr. 451.90 für einen Teil der entstandenen Gründungskosten zu bezahlen.

10. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, C._____, Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Beklagten, Fr. 7'500.– an entstandenen Lohnkosten zu bezahlen.

11. Die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 sei zu beseitigen.

12. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 10. März 2021:

(Urk. 47 S. 16 f. = Urk. 52 S. 16 f.)

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 24'841.95 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 sowie Fr. 110.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen.

In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 3. März 2020) aufgehoben.

2. Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'020.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 3'540.– verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 1'480.– wird von der Beklagten nachgefordert.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'897.– (inkl. MwSt.) und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 450.– zu bezahlen. Zudem hat sie der Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 3'540.– zu ersetzen.

6. (Schriftliche Mitteilung)

7. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung 30 Tage)

Berufungsanträge:

der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsklägerin (Urk. 51A):

"1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom Datum 10.03.2021 Geschäftsnummer der Vorinstanz FV200 108-L/U aufzuheben und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge, zzgl. 7,7 % MwSt. auf die Prozessentschädigung, für das erstund zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Klägerin."

der Klägerin, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten:

-

Erwägungen:

I.

Die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) war vom

15. Oktober 2018 bis zum 15. Januar 2019 Gesellschafterin der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsklägerin (fortan Beklagte). Nach ihrem Ausscheiden (Übertragung ihrer Stammanteile an zwei weitere Gesellschafter am 15. Januar 2019) schloss sie mit der Beklagten am 6. Februar 2019 einen Darlehensvertrag ab, gemäss welchem sie der Beklagten ein bis zum 31. Dezember 2019 befristetes Darlehen in der Höhe von Fr. 24'841.95 zur Verfügung stellte. Da nach diesem Datum eine Rückzahlung des Darlehens ausblieb, mahnte die Klägerin die Beklagte mit E-Mail vom 14. Januar 2020 und setzte ihre Forderung anschliessend mit Zahlungsbefehl vom 3. März 2020 in Betreibung. Gegen diese Betreibung erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. Die Klägerin verlangt im vorliegenden Verfahren von der Beklagten die Begleichung der Darlehensschuld.

II.

1. Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 sowie unter Beilage der Klagebewilligung vom

30. Juni 2020 machte die Klägerin die Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren am 6. Juli 2020 bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 und 2). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 3 f.). Am 10. März 2021 erliess diese den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 47 = Urk. 52). Dagegen erhob die Beklagte am

6. April 2021 rechtzeitig Berufung (Urk. 51A i.V.m. Urk. 49). Mit separater Eingabe gleichen Datums stellte die Beklagte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 51B).

2. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-50). Da sich die Berufung sofort als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

3. Gemäss SHAB vom 28. April 2021 hat die Beklagte neu folgende Domiziladresse: c/o D._____ GmbH, … [Adresse] (Urk. 56). Das Rubrum ist entsprechend anzupassen.

III.

1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde formund fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO; Urk. 51A), und die vor Vorinstanz unterlegene Beklagte ist zu deren Erhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. III./3.) ist auf die Berufung einzutreten. Der Berufungsentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Ur-

teils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und vollstreckbar. Die Vorinstanz hat die Klage vollumfänglich gutgeheissen. Auf die Widerklage ist sie nicht eingetreten (Urk. 52 S. 16 f. Dispositiv-Ziff. 1+2). Die Beklagte verlangt mit ihrem Berufungsbegehren die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 51A S. 1). Bezüglich des Nichteintretens auf die Widerklage stellt sie keinen Antrag. Auch in der Berufungsschrift äussert sie sich mit keinem Wort zur Widerklage (Urk. 51A). Es ist daher davon auszugehen, dass Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 10. März 2021 unangefochten geblieben ist. In diesem Punkt ist auch nicht mit einer Anschlussberufung der Klägerin zu rechnen, da sie hinsichtlich des Nichteintretens auf die Widerklage nicht beschwert ist. Nachdem die Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung theoretisch aber noch besteht, ist von einer entsprechenden Vormerknahme der Rechtskraft in diesem Punkt abzusehen.

3. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO zu begründen. Sie muss – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Es ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Berufungsanträge wesentlichen Argumente vorzutragen. Dies setzt voraus, dass – unter Vorbehalt des Novenrechts – mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz aufgezeigt wird, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, und die Aktenstücke bezeichnet werden, auf denen die Kritik beruht. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen ist weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Darstellung der Sachund Rechtslage Genüge getan, welche nicht darauf eingeht, was vor Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III

E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_382/2015 vom

4. Januar 2016, E. 11.3.1; BGer 4A_263/2015 vom 29. September 2015,

E. 5.2.2). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die

Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. September 2013, E. 2.2.2; ZK ZPO Reetz/Theiler, Art. 310 N 6). Wird eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt, ist aufzuzeigen, dass die Korrektur der Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist. Hat die Vorinstanz tatsächliches Vorbringen oder zu berücksichtigende aktenkundige Tatsachen übersehen, ist in der Berufungsbegründung explizit darauf hinzuweisen, dass und wo die entsprechenden Umstände bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden (Hungerbühler/Bucher, Dike-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Die Rügen der Parteien in ihren Rechtsschriften vor Obergericht geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Diese hat den angefochtenen Entscheid daher nur bezüglich der gerügten Punkte zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom

21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5.).

4. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom

5. September 2016, E. 2.1, je m.H.). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.

Die Beklagte reicht mit Ihrer Berufung 35 Beilagen (Urk. 54/1-35) ein, darunter auch das angefochtene Urteil und das selbständige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welche separat als Urk. 51B und Urk. 52 akturiert wurden. Sie tut nicht dar, ob es sich bei den weiteren Beilagen um bereits vor Vorinstanz eingereichte oder um neue Urkunden handelt. Ein Teil der Beilagen scheint jedenfalls bereits vor Vor–instanz vorgelegen zu haben, so wohl die Urk. 54/3 und 54/28-35. Die weiteren Beilagen haben - jedenfalls soweit sie nicht eindeutig dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuzuordnen sind oder nach Erlass des angefochtenen Entscheids datieren - als neu und daher unbeachtlich zu gelten, zumal die Beklagte auch nicht ausführt, inwiefern die neu eingereichten Beilagen als Beweismittel zulässig sein sollen.

IV.

1. Vorab erscheint unklar, ob die Beklagte gegenüber dem erstinstanzlichen Richter einen Ausstandsgrund geltend machen will. Zwar fehlt es an einem diesbezüglichen Antrag. Doch führt sie aus, das Verhalten des Richters an der Hauptverhandlung sei nicht neutral gewesen. Er sei von Anfang an einseitig gewesen und habe das Verfahren nur in die Richtung geführt, um die Gegenpartei zu begünstigen bzw. die Klage gutzuheissen. Sie habe keinen Spielraum gehabt, um Beweise zu präsentieren, die vom Richter ohnehin nicht zugelassen worden seien, und die Anträge der Kläger (recte wohl der Beklagten) seien vom Richter alle abgewiesen worden. Zum Plädoyer der Gegenpartei habe sie nicht Stellung nehmen können, denn dabei habe es sich um Behauptungen gehandelt, für die ein Gegenbeweis hätte erbracht werden müssen. Um diese Gegenbeweise zu erbringen, habe der Richter der Beklagten keine schriftliche Replik oder Duplik erlaubt. Also sei der Richter befangen gewesen (Urk. 51A S. 2 Ziff. III./2.a. und S. 3 Ziff. III./2.d.).

2. Gemäss Art. 49 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Unverzüglich ist dabei gemäss einheitlicher

Lehrmeinungen streng zu verstehen (Diggelmann, DIKE Komm-ZPO, Art. 49 N 3; BK ZPO-Rüetschi, Art. 49 N 7 ff.). Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 51 Abs. 1 ZPO, dass unverzüglich in keinem Fall länger als zehn Tage bedeuten kann, die Frist bloss kürzer sein könne (vgl. dazu beispielsweise OGer ZH PP190046 vom 7. Februar 2020 E. 2.2.1; OGer ZH PC160051 vom 13. Februar 2017 E. 5b; OGer ZH RZ170006 vom

3. Oktober 2017 E. 5a). Die Rechtsfolge eines verspätet gestellten Ausstandsgesuchs ist dessen Verwirkung und damit einhergehend dessen Ablehnung resp. Abweisung (Diggelmann, DIKE Komm-ZPO, Art. 49 N 1).

Die Hauptverhandlung, anlässlich welcher sich der erstinstanzliche Richter nicht neutral verhalten haben soll, fand am 20. Januar 2021 statt (Prot. I S. 10 ff.). Die Botschaft verlangt, dass ein in einer Verhandlung entdeckter Ablehnungsgrund noch während dieser Verhandlung geltend gemacht wird (Botschaft ZPO S. 7273). Auf jeden Fall aber wäre der Ausstandsgrund längstens innert 10 Tagen nach der Verhandlung geltend zu machen gewesen. Ein erst mit der Berufungsschrift vom

6. April 2021 geltend gemachtes Ausstandsbegehren wäre daher verspätet erfolgt und dementsprechend abzuweisen.

3. Nur der Vollständigkeit halber angefügt werden kann, dass der pauschale Vorwurf der Befangenheit des Vorderrichters in den Akten auch keine Stütze findet. Dem vorinstanzlichen Protokoll lässt sich eine einseitige Verhandlungsführung oder nicht neutrale Haltung des Vorderrichters nicht entnehmen. Art. 246 Abs. 1 ZPO schreibt dem Gericht ferner vor, im vereinfachten Verfahren die notwendigen Verfügungen zu treffen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann. Einen Schriftenwechsel kann das Gericht anordnen, wenn es die Verhältnisse erfordern (Art. 246 Abs. 2 ZPO). Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid des Gerichts (ZK ZPO-Hauck, Art. 246 N 11; BK ZPO-Killias, Art. 246 N 11; BSK ZPO-Mazan, Art. 246 N 2). Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung und der Idee der Laientauglichkeit des vereinfachten Verfahrens darf ein Schriftenwechsel nur mit grosser Zurückhaltung angeordnet werden. Soweit der Vorderrichter der Beklagten

keine schriftliche Duplik erlaubte, lässt dies allein nicht auf eine Befangenheit des Richters schliessen. Die Beklagte vermöchte daher auch keine einen Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen.

Ergänzend ist Folgendes anzufügen: Selbst wenn prozessuale oder materielle Fehler vorgelegen hätten, würden solche grundsätzlich nicht den Anschein der Befangenheit des Richters zur Folge haben. Entscheidungsfehler, Einschätzungsfehler und Verfahrensfehler, die einem Gericht unterlaufen, begründen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen einen Ausstandsgrund. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besondere, krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (vgl. BGer 5A_446/2015 vom

14. August 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 5A_332/2010 vom 16. Juli 2010 E. 2; BGer 4A_220/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 47 N 38; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 47 N 35). Solche Fehler sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich.

V.

1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beklagte bestreite den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages nicht, mache jedoch zunächst geltend, sie habe sich beim Vertragsabschluss in einem Irrtum befunden, welchen sie am 17. August 2020 entdeckt und gleichentags der Klägerin in einem E-Mail eröffnet habe, weswegen der streitgegenständliche Darlehensvertrag für sie unverbindlich sei. Dieser Irrtum habe - soweit verständlich - darin bestanden, dass sie nicht gewusst habe, dass es verboten sei, eine (ehemalige) Gesellschafterin in Bezug auf das Stammkapital zu begünstigen. Die Beklagte berufe sich dabei auf den Schutz des Stammkapitals, das Verbot der Rückzahlung des Stammkapitals sowie auf die Begünstigung der Gesellschafterin. Weiter mache die Beklagte geltend, den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht am 6. Februar 2019 (Datum des Darlehensvertrages), sondern im September 2019 bzw. am 14. Mai 2019 unterzeichnet zu haben. Zudem würde der streitgegenständliche

Darlehensvertrag nicht festhalten, für was die im Vertrag festgehaltene Geldsumme bestimmt sei, und es sei auch nicht festgehalten worden, dass diese Geldsumme zurückzuzahlen sei. Schliesslich mache die Beklagte geltend, der Darlehensvertrag sei keine Schuldanerkennung und ein "Echtheitszertifikat" der Unterschrift fehle (Urk. 52 S. 6 f. E. II./3.2.).

Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beklagte vermöge die Wesentlichkeit ihres Irrtums weder mit ihren Eingaben noch auf mehrfaches Befragen anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2021 substantiiert darzulegen und zu beweisen. Soweit ersichtlich, handle es sich sodann auch nicht um einen der in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-4 OR genannten Katalogfälle eines wesentlichen Irrtums. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Beklagte beim Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages nicht in einem wesentlichen Irrtum befunden habe und der Vertrag für sie daher verbindlich sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass sich das Vorbringen der Beklagten, der Darlehensvertrag sei nicht am

6. Februar 2019, sondern im September 2019 bzw. am 14. Mai 2019 unterschrieben worden, als irrelevant erweise. Das Vorbringen der Beklagten, der Darlehensvertrag halte nicht fest, dass die Darlehenssumme zurückzuzahlen sei, erweise sich als schlicht falsch. Die Ziffern 3 sowie 5 des Vertrages verpflichteten die Beklagte explizit zur Rückzahlung des Darlehens bis zum 31. Dezember 2019. Unabhängig davon sei festzuhalten, dass die Rückzahlungsverpflichtung bei einem Darlehensvertrag latent mit dem Vertragsschluss entstehe, wobei sie durch die Valutierung bedingt sei und bei Vertragsende fällig werde. In Bezug auf das Vorbringen der Beklagten, wonach der Darlehensvertrag nicht festhalte, für welchen Zweck die Darlehenssumme bestimmt sei, sei festzuhalten, dass der Borger bei besonderer Abrede bloss ausnahmsweise dazu verpflichtet sein könne, die Darlehenssumme zu einem bestimmten Zweck zu verwenden. Eine verpflichtende Festlegung der Zweckbindung der Darlehenssumme sei folglich nicht notwendig, womit auch dieses Vorbringen der Beklagten irrelevant sei. Entgegen dem Dafürhalten der Beklagten sei weiter eine Schuldanerkennung zweifellos gegeben, da sich die Beklagte in Ziffer 5 des Darlehensvertrages explizit dazu verpflichte, die gewährte Darlehenssumme der Klägerin bis zum 31. Dezember 2019 zurück zu

zahlen, und das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten erweise sich damit als falsch und folglich irrelevant. Hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten, wonach es an einem "Echtheitszertifikat" der Unterschriften auf dem Darlehensvertrag fehle, sei schliesslich festzuhalten, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 OR Verträge zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form bedürften, wenn das Gesetz eine solche vorschreibe. Für den Darlehensvertrag - geregelt in den Art. 312 ff. OR - sehe das Gesetz jedoch gerade keine besondere Form vor. Eine allfällige Notwendigkeit eines "Echtheitszertifikates" der Unterschriften sei daher nicht ersichtlich. Darüber hinaus habe der Vertreter der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom

21. Januar 2021 zu Protokoll gegeben, den Darlehensvertrag selbst unterschrieben zu haben. Damit erweise sich auch dieses Vorbringen als irrelevant (Urk. 52

S. 8 ff. E. II/4.3-7).

2. Die Beklagte bringt - soweit verständlich - in der Sache vor, die Klägerin sei Gesellschafterin und nicht Investorin gewesen. Der Vorderrichter hätte die Statuten der Gesellschaft und die Anträge der Beklagten berücksichtigen müssen. Sie, die Beklagte, habe sich auf Art. 798 OR berufen, wonach nur Dividenden aus dem Gewinn, nicht aber das Gründungskapital an die Gesellschafter ausbezahlt werden dürften. In den Statuten oder Gründungsunterlagen gebe es keine Klausel, worauf die Klägerin sich für die Rückgabe ihrer Investition stützen könne. Die Klägerin habe bei Austritt höchstens Anspruch im Betrag ihrer Stammanteile von Fr. 6'600.–. Alle anderen Gesellschafter hätten auch in die Gesellschaft investiert und müssten sonst auch begünstigt werden. Das sei gemäss Art. 753 OR und Art. 825a OR strafbar. Die von der Klägerin bezahlten Fr. 20'000.– Gründungskapital seien allein für die Gründung der Gesellschaft gewesen und die Gesellschaft hafte im Gesamten nur mit diesem Kapital (Urk. 51A S. 2 f. Ziff. III./2.a.-c.). Neben dem Irrtum des Geschäftsführers, einer Ex-Geschäftspartnerin, Gesellschafterin und Geschäftsführerin ein Darlehen im gesamten Betrag ihrer Investitionen zu gewährleisten, mache sie, die Beklagte, auch geltend, dass der zurückgegebene Stammanteil nicht dem Wert der Investitionen entspreche; gemäss Art. 14 OR sei die Form des präsentierten Darlehens zum Aufheben und zum Ersetzen der Firmenstatuten ungenügend. Der Richter hätte zudem auf die Klage nicht eintreten

dürfen, weil der Darlehensvertrag nicht im Original, sondern lediglich in Kopie als Beweis vorgelegt worden sei (Urk. 51A S. 3 Ziff. III./2.b [recte: e]). Die eingeklagte Forderungssumme von Fr. 24'841.95 entspreche der Gesamtinvestition der Klägerin in die Gründung der Beklagten. Die Stammanteile hätten nur Fr. 6'600.– betragen. Allein die Tatsache, dass der Geschäftsführer den Rücktritt mit der Klägerin gegen die Rückgabe ihrer Stammanteile ausgehandelt habe, sei bereits ein Vertragsirrtum, weil die Stammanteile eben einen Wert von Fr. 6'600.– und nicht Fr. 24'841.95 gehabt hätten (Urk. 51A S. 4 Ziff. III./3. und 4.). Eine Rückzahlung der gesamten Investitionen der Klägerin sei nicht geplant gewesen, weder in den Statuten noch in einem Vertrag vor der Gründung. Jede Gründung sei mit Risiken verbunden, und wenn man nichts dazu tue, um das Geld zu multiplizieren oder zu retten, sei es verloren. Die Klägerin habe es unterlassen, im Plädoyer ihr bezahltes Kapital an die Gesellschaft zu beziffern. Fr. 20'000.– für die Gründung einer Reinigungsfirma sei nur ein Tropfen auf den heissen Stein. Um die Gesellschaft schuldenfrei zu halten, hätten er und Frau E._____ (als frühere Gesellschafterin) fast Fr. 130'000.– in die Gesellschaft investiert. Der Darlehensvertrag sei irrtümlich von der Geschäftsführerin der Gesellschaft im September 2019 unterschrieben worden. Die Klägerin sei zu fragen, ob mit diesem Darlehen ein neues Investitionskapital ab September 2019 gemeint sei oder ob es sich um das für die Gründung bezahlte Geld gehandelt habe. Sei der Zweck des Darlehens die Investition der Gründung, habe die Klägerin bei ihrem Austritt nur Anrecht auf Fr. 6'600.–, was dem Wertpreis der Stammanteile entspreche. Werde eine neue Investition geltend gemacht, sei der Darlehensvertrag nichtig, weil die Klägerin im September 2019 keine Fr. 24'841.95 in die Firma einbezahlt habe (Urk. 51A S. 4 f. Ziff. III./5.a.-c.).

3. Den vorgenannten Begründungsanforderungen (E. III./3.) vermag die Beklagte mit diesen Vorbringen grossenteils nicht zu genügen, bzw. erweisen sich die Beanstandungen als nicht stichhaltig. Zu diesen Begründungsanforderungen gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine

Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. In der teilweise schwer verständlichen Berufungsschrift setzt sich die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander, sondern sie wiederholt über weite Strecken ihren vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, im Wesentlichen indem sie die Frage des Anspruchs gestützt auf den Darlehensvertrag vom 6. Februar 2019 mit gesellschaftsrechtlichen Aspekten vermischt und sich auf einen Irrtum bei Vertragsabschluss beruft. Weder bezeichnet sie die vorinstanzlichen Erwägungen, die sie anficht, noch zeigt sie mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten auf, wo vor Vorinstanz die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben worden sind.

Insbesondere was den geltend gemachten Irrtum beim Abschluss des Darlehensvertrages vom 6. Februar 2019 betrifft, wiederholt die Beklagte den vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt. Sie geht nicht darauf ein, dass sie die Wesentlichkeit des geltend gemachten Irrtums nicht substantiiert darzulegen und zu beweisen vermocht habe und es sich, soweit ersichtlich, insbesondere auch nicht um einen der in den Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-4 OR umschriebenen Fälle handle, in denen der Irrtum als wesentlich erscheine. Jedenfalls zeigt sie nicht auf, wo vor Vorinstanz sie den Irrtum, seine Wesentlichkeit sowie die Kausalität zwischen Irrtum und Erklärung substantiiert dargelegt oder Beweismittel dazu offeriert hätte. Soweit sie im Berufungsverfahren zusätzliche Ausführungen zum behaupteten Irrtum und dessen Wesentlichkeit machen sollte, wären diese als Noven unbeachtlich. Festgehalten werden kann, dass gemäss Art. 23 OR der Vertrag für denjenigen unverbindlich ist, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Art. 24 Abs. 1 OR umschreibt die Fälle, in denen der Irrtum als wesentlich gilt. Die Ziff. 1-3 behandeln Fälle des sog. Erklärungsirrtums. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte auf einen solchen berufen hätte. Ziff. 4 behandelt den Grundlagenirrtum, bei welchem es sich um einen qualifizierten Motivirrtum handelt. Der einfache Motivirrtum, d.h. der Irrtum, der sich lediglich auf den Beweggrund zum Vertragsabschluss bezieht, ist im Gegensatz zum Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 2 OR als unwesentlich anzusehen. Dem Motivirrtum fehlt entweder die subjektive oder objektive Wesentlichkeit oder die Bedeutung des vor-

gestellten Sachverhalts ist für den Vertragspartner nicht erkennbar (BSK OR I- Schwenzer/Fountoulakis, Art. 24 N 28). Ein Irrtum über die Rechtslage - wie sie die Beklagte geltend zu machen scheint - kann Grundlagenirrtum sein, sofern er sich nicht lediglich auf die Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts bezieht; dann liegt blosser Motivirrtum vor (BSK OR I-Schwenzer/Fountoulakis, Art. 24 N 16 f.). Die Rechtsunkenntnis (mangelhafte Rechtskenntnis) wird als blosser Motivirrtum nicht beachtet. Ausnahmsweise ist die Berufung auf Grundlagenirrtum zulässig, (1) wenn objektiv betrachtet, eine komplexe Rechtslage besteht, die besondere Spezialkenntnisse erfordert, (2) die Rechtsinformationen nicht leicht zu beschaffen waren und (3) im konkreten Fall die mangelhafte Rechtskenntnis die subjektiv vorausgesetzte Vertragsgrundlage betraf (BK-Schmidlin, Art. 23/24 OR N 221 und 223). Eine objektive Komplexität der Rechtslage wurde von der Beklagten weder dargetan noch ist sie ersichtlich. Soweit sie sich auf Bestimmungen des Obligationenrechts bezieht (OR 798, 753, 825a), sind diese ohne weiteres zugänglich, zumal der Geschäftspartner und Geschäftsführer der Beklagten, der den Darlehensvertrag unterzeichnet hat, als selbständiger Rechtsberater (Urk. 21 S. 3, Urk. 36/18) über juristische Kenntnisse verfügen dürfte. Dass es der Beklagten in zumutbarer Weise nicht möglich gewesen wäre, diese Informationen zur Hand zu haben, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat denn den Abschluss des Darlehensvertrages auch selbst initiiert, und zwar, wie sie selbst ausdrücklich bestätigte, in Kenntnis sämtlicher rechtlichen und finanziellen Umstände und Konsequenzen (Urk. 4/6).

Die Beklagte beharrt weiter darauf, dass der Darlehensvertrag im September 2019 unterschrieben worden sei, ohne darauf einzugehen, dass die Vorinstanz es als irrelevant erachtet, ob der Vertrag im Februar, Mai oder September 2019 unterzeichnet worden sei, und obwohl der Vertreter der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung selber mehrfach bekräftigte, den Vertrag im Mai 2019 unterschrieben zu haben (Prot. I S. 15 f.). Da es beim Darlehensvertrag nicht um die Aufhebung oder Ersetzung der Firmenstatuten geht, bedarf er sodann entgegen dem Dafürhalten der Beklagten auch keiner besonderen Form. Abgesehen davon handelt es sich bei der Behauptung der Aufhebung oder Ersetzung der Firmenstatuten um eine neue und damit unbeachtliche Behauptung. Jedenfalls ist nicht er-

sichtlich, wo vor Vorinstanz die Beklagte diese bereits vorgebracht hätte. Gleiches gilt, soweit die Beklagte beanstandet, dass der Darlehensvertrag nicht im Original, sondern als Kopie eingereicht worden sei. Jedenfalls ist nicht dargetan, wo vor Vorinstanz sie diese Behauptung bereits vorgebracht hätte. Es ist aber auch nicht ersichtlich, was sie daraus für sich ableiten wollte, zumal sie ja nicht bestreitet, dass der Vertrag wie vorgelegt besteht und unterzeichnet worden ist.

Neu und zudem unzutreffend ist schliesslich die Behauptung, dass es die Klägerin unterlassen hätte, ihr bezahltes Kapital an die Gesellschaft zu beziffern (vgl. Urk. 35 Rz 7). Die Zahlungen erfolgten im August, Oktober und Dezember 2018 (Belege Urk. 36/13-16). Dass die Klägerin der Beklagten das Geld tatsächlich zur Verfügung gestellt hat, hat der Gesellschafter und Geschäftsführer denn auch ausdrücklich bestätigt (Urk. 4/6 und Urk. 36/12).

Nach dem Gesagten vermag die Berufung den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Auf sie ist nicht einzutreten.

VI.

1. Der Streitwert beträgt Fr. 24'841.95. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen.

2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

3. Die Beklagte stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Da sich die Berufung - wie dargelegt - als aussichtslos erweist, ist das Begehren abzuweisen. Ohnehin sind juristische Personen zudem grundsätzlich vom Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ausgeschlossen. Ei-

ne Ausnahme vom Grundsatz darf nur restriktive und einzelfallweise angenommen werden, wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt und auch die wirtschaftlich Beteiligten (namentlich die Gesellschafter) prozessarm sind (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 8). Solches ist vorliegend weder behauptet noch dargetan. Auch aus diesem Grund wäre das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Ein allfällig gestelltes Ausstandsgesuch gegen den Vorderrichter wird abgewiesen.

3. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 51 A+B sowie 53 und Kopien von Urk. 54/1-35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'841.95.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Mai 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw H. Schinz

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