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NP210018 • OG ZH NP210018 KI-generiert

Dismissal for Non-Payment of Court Costs Following Denial of Legal Aid

Geschäftsnummer NP210018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, having filed an appeal against a lower court judgment regarding the non-existence of a debt, failed to pay the required court cost advance after its request for free legal aid was denied and a subsequent grace period expired. Consequently, the court dismissed the appeal without entering into its merits, based on the relevant procedural rules, and ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings, while denying the opposing party any compensation for costs incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO; Dismissal for Non-Payment of Court Costs Following Denial of Legal Aid: Consequently, the court dismissed the appeal without entering into its merits, based on the relevant procedural rules, and ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings, while denying the opposing party any compensation for costs incurred.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Schuldtilgung nicht geleisteter Kostenvorschuss formelle Verfahrenseinstellung Verlust des Versorgerschadens schwerer Härtefall Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO

The appeal was dismissed because the appellant failed to comply with the required cost advance payment.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The costs of the appeal proceedings were imposed on the appellant due to the outcome of the decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP210018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 12. Mai 2021

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Januar 2021; FV200140

Erwägungen:

1. Am 25. Februar 2021 erhob die Berufungsklägerin Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 28. Januar 2021 (act. 46). Daraufhin wurde ihr mit Verfügung vom 4. März 2021 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 2'500.– angesetzt (act. 49). Während laufender Frist ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 51). Dieses Begehren wies die Kammer mit Beschluss vom 15. März 2021 ab und setzte der Berufungsklägerin erneut Frist zur Bezahlung des Vorschusses an (act. 53). Da sie diese Frist ungenutzt verstreichen liess, wurde ihr eine kurze Nachfrist eingeräumt mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Berufung nicht eingetreten werde (act. 55). Auch innert Nachfrist leistete sie den Kostenvorschuss nicht. Der Entscheid betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (act. 53) erwuchs mittlerweile in formelle Rechtskraft.

2. Androhungsgemäss ist damit auf die Klage nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO).

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 15'739.– beträgt die Gerichtsgebühr in Anwendung von §§ 4, 10 und

12 GebV OG CHF 1'200.–.

Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen; der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf CHF 1'200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage von act. 46, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'739.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am: