Mistaken Initiation of Claim Overturned on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court overturned a lower court's decision to dismiss a claim, which had been mistakenly initiated when the appellant's counsel, during a phone call, intended only to file a request for legal aid for a conciliation procedure, not to commence the full claim process; the court reasoned that the lower court erred by incorrectly assuming a claim had been filed, as evidenced by the appellant's clear filing documentation and consistent assertions that the claim itself had not yet been submitted.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Mistaken Initiation of Claim Overturned on Appeal: Ausgangsgemäss wären die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da sich die Beklagte indes nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert hat, gilt sie nicht als unterliegend und es sind ihr keine Kosten aufzuerlegen. Bei dieser Ausgangslage sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Kläger ist eine Entschädigung von Fr. 600.– zuzüglich MwSt. zuzusprechen. Eine Entschädigung an die Beklagte erübrigt sich mangels massgeblicher Aufwände.
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KI-generiertCited in the reasoning section as the general basis for imposing costs on the losing party, which informed the decision on cost allocation in the dispositive.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP210015-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli
Urteil vom 25. März 2021
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Dezember 2020; Proz. FV200206
Erwägungen:
I.
1. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) hatte mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren eingereicht (act. 2) und diesem sowohl eine Klagebewilligung als auch Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse beigelegt (act. 1 sowie act. 3/1-3).
Gemäss einer bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Telefonnotiz teilte Rechtsanwalt X._____, der Rechtsvertreter des Klägers, der Geschäftskontrolle des Gerichtes am 1. Dezember 2020 telefonisch mit, dass er mit seiner Eingabe zwei Geschäfte wünsche, nämlich einen Forderungsprozess gemäss Klagebewilligung und ein Verfahren betreffend ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 4). In der Folge wurde der vorliegend in Frage stehende Forderungsprozess (FV200206) angelegt. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 (act. 14) trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein und auferlegte dem Kläger die Kosten.
2. Gegen diesen Entscheid, welcher ihm am 7. Januar 2021 zugestellt worden war (act. 7), erhob der Kläger am 8. Februar 2021 rechtzeitig Berufung (act. 11 - 13/2-6) und beantragte was folgt:
"1. Die Verfügung vom 18.12.2020 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts- Nr. FV200206-L/U) sei aufzuheben.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zusätzlich MWST) zu Lasten des Staates."
Der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte) wurde mit Verfügung vom 12. Februar 2021 Frist zur Berufungsantwort angesetzt, auf welche sie mit Eingabe vom 17. März 2021 verzichtete (act. 19).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II.
1. Der Kläger macht geltend, im Dezember 2020 in der Angelegenheit, die der Klagebewilligung vom 19. November 2020 entspreche, ausdrücklich (noch) keine Klage eingereicht zu haben (act. 11 S. 3 N 7f.). Gegenüber der Vorinstanz habe er telefonisch bestätigt, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich die Schlichtungsverhandlung vom 19. November 2020 betreffe und eben nicht das anschliessende Klageverfahren (act. 11 S. 3 N 6). Es sei für ihn schlichtweg unerklärlich, weshalb die Vorinstanz nun einen Nichteintretensentscheid fälle, wenn doch noch gar keine entsprechende Forderungsklage bei ihr eingereicht worden sei.
2. Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass ein Missverständnis im Rahmen eines Telefonates zwischen dem Rechtsvertreter des Klägers und dem Mitarbeiter der Geschäftskontrolle der Vorinstanz (act. 4) dazu geführt hat, dass fälschlicherweise ein Forderungsprozess angelegt wurde. Der Kläger führt nachvollziehbar aus, dass es im damaligen Zeitpunkt, mithin am 30. November 2020, explizit (noch) nicht seine Absicht gewesen sei, vor Vorinstanz ein Forderungsverfahren anhängig zu machen. Aus den bei den Akten liegenden Unterlagen ergibt sich sodann, dass die Eingabe des Klägers den Titel "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" trägt (act. 2) und - ausser der erwähnten Telefonnotiz - keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er mit seiner Eingabe vom 30. November 2020 zwei Verfahren anhängig machen wollte. Auch die Vorinstanz selbst hält in ihrer Verfügung fest, dass es gänzlich an einer Klage, mithin an jeglicher diesbezüglichen Willenskundgabe fehle (act. 6 S. 3).
Unter Würdigung der Aktenlage sowie den Vorbringen des Klägers ist damit davon auszugehen, dass die Vorinstanz aufgrund eines Irrtums fälschlicherweise von der Anhängigmachung einer Forderungsklage ausging und ein Verfahren anlegte. Aus der Telefonnotiz lässt sich sodann nicht entnehmen, dass der Kläger das Missverständnis verursacht hat. Mangels anderer Hinweise ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass ihm dieses nicht anzulasten ist.
3. In Gutheissung der Berufung ist damit die vorinstanzliche Verfügung vom
18. Dezember 2020 aufzuheben. Die Vorinstanz wird das Verfahren in ihrem Register abzuschreiben haben.
III.
Ausgangsgemäss wären die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da sich die Beklagte indes nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert hat, gilt sie nicht als unterliegend und es sind ihr keine Kosten aufzuerlegen. Bei dieser Ausgangslage sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Kläger ist eine Entschädigung von Fr. 600.– zuzüglich MwSt. zuzusprechen. Eine Entschädigung an die Beklagte erübrigt sich mangels massgeblicher Aufwände.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Dezember 2020 aufgehoben und das vorinstanzliche Verfahren wird abgeschrieben.
2. Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 600.– zuzüglich 7.7 % MwSt. aus der Staatskasse zugesprochen. Der Beklagten wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger unter Beilage des Doppels von act. 19), die Obergerichtskasse und – unter Beilage der Akten
– an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
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