Appeal Dismissed for Untimely Filing After Personality Infringement Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed an appeal challenging a lower court order that prohibited the appellant from contacting, depicting, or commenting on the appellee due to a personality infringement. The court reasoned that the appeal was inadmissible because the appellant filed the appeal one day past the thirty-day statutory deadline; although the deadline was met by postmark on the final day, the appeal was only posted the following day and received two days after the deadline expired.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 292 StGB, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 114 lit. f ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing After Personality Infringement Order: The court reasoned that the appeal was inadmissible because the appellant filed the appeal one day past the thirty-day statutory deadline; although the deadline was met by postmark on the final day, the appeal was only posted the following day and received two days after the deadline expired.
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KI-generiertApplied to declare the appeal proceedings free of charge because it concerns a non-pecuniary dispute.
Applied in conjunction with Art. 95 Abs. 3 ZPO to state that no party compensation shall be awarded.
Applied in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to state that no party compensation shall be awarded.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP200037-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. C. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 5. Januar 2021
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Fürsprecher C._____
betreffend Persönlichkeitsverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 13. Juli 2020 (FV200015-H)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 13. Juli 2020 wurde (zusammengefasst) dem Beklagten verboten, mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen, sie bildlich festzuhalten oder sich über sie in irgendeiner Form zu äussern, alles unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB (Urk. 25 S. 10 f.).
b) Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 23. November 2020 eine als Einsprache bezeichnete Berufung. Die Berufung enthält keine ausdrücklichen Anträge, aus der Begründung kann jedoch mit hinreichender Klarheit abgeleitet werden, dass damit die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage erreicht werden soll (Urk. 24).
c) Das angefochtene Urteil wurde dem Beklagten am 24. Oktober 2020 zugestellt (Urk. 22/2). Die Frist zur Erhebung der Berufung beträgt 30 Tage (Art.
311 Abs. 1 ZPO), was auch in der Rechtsmittelbelehrung korrekt angegeben wurde (Urk. 25 Dispositiv Ziffer 10). Die Frist lief demzufolge am 23. November 2020 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Berufungsschrift beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postaufgabe der Berufung erfolgte aber erst am 24. November 2020 (Briefumschlag bei Urk. 24) und die Berufung ist schliesslich am 25. November 2020 beim Obergericht eingegangen. Die Berufung ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Berufung kann demzufolge nicht eingetreten werden.
2. Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Es ist kostenlos (Art. 114 lit. f ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 24, 26 und 27/1-30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Januar 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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