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NP200024 • OG ZH NP200024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Statement of Claim Specification

Geschäftsnummer NP200024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal against a lower court's decision not to proceed with a lawsuit where the claimant sought a payment between CHF 10,000 and CHF 30,000, affirming the initial ruling that the statement of claim failed to specify the subject matter of the dispute as required by procedural law. The court reasoned that while the initial conciliation phase produced documents potentially referencing the underlying facts, the formal claim filed in court omitted any required indication of the factual basis for the claim, merely stating "Forderung" (claim/demand), which is insufficient to define the legal matter in dispute, unlike the legally required identification linking the claim to the alleged factual basis.

Legislator-Regeste

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Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 244 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 244 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 Satz, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Appeal Dismissed for Insufficient Statement of Claim Specification: The court reasoned that while the initial conciliation phase produced documents potentially referencing the underlying facts, the formal claim filed in court omitted any required indication of the factual basis for the claim, merely stating "Forderung" (claim/demand), which is insufficient to define the legal matter in dispute, unlike the legally required identification linking the claim to the alleged factual basis.

Schlagwörter

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Klageschrift Streitgegenstand Pflichtenheft Zahlungsaufforderung Vorlage zur Vorabentscheidung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 244 Abs. 1 lit. c ZPO

This provision was cited in the reasoning section as the mandatory requirement for the designation of the subject matter in the simplified procedure, which was the ultimate ground for rejecting the appeal and confirming the lower court's decision not to proceed.

Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO

This provision was cited in the dispositive section to assign the costs of the appeal proceedings to the appellant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP200024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Urteil vom 25. August 2020

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (2. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Juni 2020; Proz. FV200080

Rechtsbegehren:

(act. 2 S. 2)

"Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag über CHF 10'000.-- jedoch unter CHF 30'000.--, nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens, zu bezahlen."

Verfügung des Einzelgerichtes:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.–.

3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5./6. (Mitteilung, Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

des Klägers und Berufungsklägers (act. 10 S. 2):

1. Die Verfügung sei aufzuheben.

2. Auf die Klage vom 8. Juni 2020 sei einzutreten.

3. Eventuell: Für die Einreichung von allenfalls fehlenden Unterlagen betreffend Nennung des Streitgegenstandes sei dem Berufungskläger eine kurze Nachfrist einzuräumen.

- unter Kostenund Entschädigungsfolgen -

Erwägungen:

I.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Betrages zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 30'000.–. Der Hintergrund der Klage ist nicht bekannt. Mit Eingabe vom 22. November 2019 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch ein (act. 1). Nachdem anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 12. Februar 2020 keine Einigung hatte erzielt werden können, stellte die Friedensrichterin gleichentags die Klagebewilligung aus (act. 1). Am 8. Juni 2020 reichte der Rechtsvertreter des Klägers die Klage im vereinfachten Verfahren mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren bei der Vorinstanz ein (act. 2). Diese trat auf die Klage des Klägers mit Verfügung vom 12. Juni 2020 nicht ein (act. 5).

2. Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz, der dem Rechtsvertreter des Klägers am 18. Juni 2020 zugestellt wurde, erhob dieser mit Eingabe vom

10. August 2020 rechtzeitig Berufung. Da die Berufung offensichtlich unbegründet ist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Prozess erweist sich als spruchreif.

II.

Gegenstand der Berufung

1. Der Kläger führt in seiner Berufungsschrift unter Hinweis auf entsprechende Lehrmeinungen aus, der Begriff des Streitgegenstandes sei in der Zivilprozessordnung nicht definiert. Seine zentrale Bedeutung liege in der Beurteilung, ob zwei Klagen miteinander identisch seien. Die Identität von Streitgegenständen beurteile sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, das heisse, dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stütze (mit Hinweis auf BGE 142 III

210 E. 2.1 und 139 III 126 E. 3.2.3). In der Literatur werde zutreffend darauf hingewiesen, dass zum Lebenssachverhalt im Sinne der genannten Rechtsprechung nicht nur gerade die in der Klage vorgebrachten Tatsachen zählten. Anlässlich der

Schlichtungsverhandlung habe er Kopien diverser E-Mails und eine Kostenaufstellung als Beweismittel vorgelegt, aus welchen der Streitgegenstand hinlänglich hervorgegangen sei. Mit Ausstellung der Klagebewilligung habe die Friedensrichterin denn auch implizit die Bezeichnung des Streitgegenstandes als genügend erachtet. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn das Einzelgericht unter diesen Umständen die Klage als nicht definiert betrachtet habe (act. 10 S. 3 f.).

2. Die Vorinstanz trat auf die Klage wegen fehlender Bezeichnung des Streitgegenstandes nicht ein. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Klage kein einziges Wort zum Streitgegenstand enthalte. Aufgeführt seien lediglich die Parteien, das Rechtsbegehren, formelle Ausführungen betreffend Vollmacht, Zuständigkeit, Klagefrist und Klagebewilligung sowie der abschliessende Hinweis, dass "die Begründung und die Nennung von weiteren Beweismitteln" später erfolge. Aus den eingereichten Beilagen würden sich nicht die geringsten Angaben zum Streitgegenstand entnehmen lassen (act. 5 S. 2 f.).

3. Gemäss Art. 244 Abs. 1 lit. c ZPO muss die Klage im vereinfachten Verfahren die Bezeichnung des Streitgegenstandes enthalten. Eine Begründung der Klage ist nicht erforderlich (Art. 244 Abs. 2 ZPO), aber die klagende Partei hat zusätzlich zur Nennung der Parteien und des Rechtsbegehrens (vgl. Art. 244 Abs. 1 lit. a und b ZPO) die für die Individualisierung der Klage zwingend notwendigen Mindestangaben zum Sachverhalt zu machen. Mit anderen Worten: Es muss klar sein, vorüber die Parteien streiten. Ist der Streitgegenstand nicht definierbar, kann nicht geklärt werden, ob zwei Klagen identisch sind. Dies wiederum ist zur Beurteilung der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft unerlässlich. Die überwiegende Lehre definiert den Streitgegenstand als das Rechtsbegehren in Verbindung mit dem behaupteten Lebenssachverhalt (zum Ganzen: FRAEFEL, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 244 N 8; HAUCK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar,

3. Aufl., Basel 2016, Art. 244 N 6; Berner Kommentar ZPO-KILLIAS, Band II, Bern 2012, Art. 244 N 18; LAZOPOULOS/LEIMGRUBER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 244 N 11). Auch das Bundesgericht stellt für die Bestimmung des Streitgegenstandes auf das Rechtsbegehren

und den strittigen Lebenssachverhalt ab (vgl. BGE 142 III 210 E. 2.1). Gemäss einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2012, sind für die Konkretisierung des Streitgegenstandes auch die Angaben in der Klagebewilligung beizuziehen (ZR 111 [2012] Nr. 31).

4. Die vom Kläger in der Berufungsschrift zitierten Bundesgerichtsentscheide und Lehrmeinungen geben die soeben wiedergegebenen Grundsätze wieder. Mit Blick auf den konkreten Fall bringt der Kläger vor, der Streitgegenstand gehe aus den anlässlich der Schlichtungsverhandlung eingereichten Kopien diverser E-Mails und der Kostenaufstellung hervor. Tatsächlich ist der Klagebewilligung vom 12. Februar 2020 unter dem Titel "vorgelegte Urkunden" zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Klägers anlässlich der Schlichtungsverhandlung entsprechende Urkunden einreichte (act. 1 S. 2). Allerdings lässt sich aus der Bezeichnung der Urkunden "Kostenaufstellung" bzw. "E-Mails" nichts im Hinblick auf den Streitgegenstand ableiten. Auch der Kläger bringt in seiner Berufung nicht vor, inwiefern die genannten Urkunden den Streitgegenstand konkretisieren würden. Zudem wurden die genannten Urkunden zwar anlässlich der Schlichtungsverhandlung eingereicht, sie fanden aber keinen Eingang ins vorinstanzliche Verfahren. Insbesondere wurden sie vom Kläger mit seiner Klage vom 8. Juni 2020 nicht erneut als Beilagen ins Recht gelegt. Der Kläger reichte der Vorinstanz lediglich die Klagebewilligung vom 12. Februar 2020 und die Vollmacht vom 15. November 2019 als Beilagen ein (act. 1 und 3). Unter diesen Umständen lassen die im Schlichtungsverfahren eingereichten Beilagen keinerlei Rückschlüsse auf den Streitgegenstand zu. In der Klagebewilligung selbst wird der Streitgegenstand mit "Forderung" bezeichnet (act. 1 S. 1). Auch in der Klageschrift vom 8. Juni 2020 wurde der Begriff "Forderung" als Betreffnis aufgeführt (act. 2 S. 2). Die Formulierungen "Forderung" oder "Forderungsklage" genügen den Anforderungen an die Bezeichnung eines Streitgegenstandes jedoch selbstredend nicht, lässt doch ein eingeklagter Forderungsbetrag nicht im geringsten auf den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt schliessen. Es sind unzählige Sachverhalte denkbar, die eine Anspruchsgrundlage für eine Forderung zu begründen vermögen. Schliesslich kann der Kläger auch aus dem Umstand, dass die Friedensrichterin von einer hinreichenden Bezeichnung des Streitgegenstandes ausging, nichts zu seinen Guns-

ten ableiten. Wie erwähnt ergibt sich auch aus den Angaben in der Klagebewilligung nicht, worüber die Parteien streiten. Im Übrigen hat auch ein Schlichtungsgesuch zwingend ein Rechtsbegehren und Angaben zum behaupteten Lebens-

sachverhalt (vorne E. II./3.) zu enthalten. Fehlen Ausführungen oder Angaben dazu, woraus der Kläger seinen Anspruch gegen die beklagte Partei ableitet, fehlt es an einem zentralen Teil des Schlichtungsgesuchs. Ein überwiegender Teil der Lehre vertritt allerdings die Auffassung, dass der klagenden Partei bei fehlender Angabe des Streitgegenstandes im Schlichtungsgesuch eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen sei (GLOOR/UMBRICHT LUKAS, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 202 N 8; BSK ZPO- INFANGER, Basel 2010, Art. 202 N 8; Berner Kommentar ZPO-ALVAREZ/PETER, Band II, Bern 2012, Art. 202 N 8; MÖHLER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 202 N 5). Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Selbst wenn der Lebenssachverhalt im Schlichtungsverfahren dargelegt wird, enthebt dies den Kläger nicht davon, im gerichtlichen Verfahren (nochmals) – wenn auch nur knapp und allenfalls unter Beizug einer entsprechenden Angabe in der Klagebewilligung – darzulegen, aus welchem Grund die beklagte Partei ihm was schuldet. Auch ein rechtsgenügendes Schlichtungsverfahren und eine gültige Klagebewilligung vermögen den Mangel des gänzlichen Fehlens von Angaben zum Lebenssachverhalt (und damit zum Streitgegenstand) in der Klagebegründung nicht zu heilen. Ob vorliegend der Streitgegenstand im Schlichtungsverfahren bezeichnet wurde, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Jedenfalls enthält die Klageschrift selbst – auch unter Beizug der Klagebewilligung – keinerlei Angaben dazu. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zurecht zum Schluss gelangt, dass der Streitgegenstand in der Klage vom 8. Juni 2020 nicht angegeben wurde. Die Berufung ist folglich abzuweisen und der Nichteintretensentscheid zu bestätigen.

III.

Kosten und Entschädigung

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen durch die Vorinstanz zu bestätigen. Zudem hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2. Der Streitwert der Klage ist unklar. Er liegt zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 30'000.–. Zur Vermeidung unnötiger Weiterungen ist im Berufungsverfahren von einem Streitwert von Fr. 10'000.– auszugehen. Gestützt auf § 12 Abs. 1 und

2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 350.– festzusetzen.

3. Der Berufungsbeklagten ist mangels Umtrieben für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung vom 12. Juni 2020 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

3. Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels der Berufungsschrift (act. 10), sowie an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Katons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: