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NP190026 • OG ZH NP190026 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Merit Regarding Execution of Judgment

Geschäftsnummer NP190026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed an appeal against a lower court order requiring the appellant to pay CHF 4,000 in non-pecuniary damages because the appellant's sole argument was financial inability to pay, which relates to the execution of the judgment rather than any error in the lower court's factual findings or legal application, which are the only permissible grounds for appeal under the Code of Civil Procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 308 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Appeal Dismissed for Lack of Merit Regarding Execution of Judgment: Erstinstanzliche Endentscheide der Bezirksgerichte sind in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 10'000 Franken mit Berufung anfechtbar (Art. 308 ZPO). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO). Mit der Berufung kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

Schlagwörter

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Zivilurteil Zahlungsbefehl Beschwerdelegitimation Nichtanhandnahmeverfügung Auslegungsurteile Normenkontrolle Genugtuung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 ZPO

This article, defining the scope of appeal (incorrect application of law or fact-finding), is implicitly cited as the reason why the appeal concerning execution/payment inability was not reviewed on the merits, leading to non-admission in order 1.

Art. 90 BGG

Cited in order 5 to specify that the decision is a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in order 5 to govern the admissibility and form of a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in order 5 as an alternative governing the admissibility and form of a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in order 5 in conjunction with other BGG articles regarding the requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP190026-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Beschluss vom 1. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Genugtuung

Berufung gegen ein Urteil der 3. Abteilung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2019; Proz. FV180212

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung - Einzelgericht) wurde der Beklagte und Berufungskläger im Rahmen der Klage auf Zahlung von CHF 10'000.00 verpflichtet, dem Kläger und Berufungsbeklagten eine Genugtuung von CHF 4'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 7. April 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Genugtuungsforderung des Klägers abgewiesen (act. 30). Der Entscheid wurde dem Beklagten am 16. September 2019 zugestellt (act. 25). Mit Eingabe vom 24. September 2019 erhob der Beklagte "Einsprache betreffend Genugtuung" (act. 28). Die Eingabe wurde als Berufung gegen den erwähnten Entscheid entgegengenommen.

2. Erstinstanzliche Endentscheide der Bezirksgerichte sind in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 10'000 Franken mit Berufung anfechtbar (Art. 308 ZPO). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO). Mit der Berufung kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

Der Beklagte macht in seiner Eingabe geltend, es sei für ihn unmöglich, die CHF 4'000.00 zu bezahlen. Er habe keine feste Arbeitsstelle und arbeite nach Nachfrage und auf Stundenlohnbasis. Überdies müsse er für einen Sohn aufkommen; deshalb würde dieser Betrag sein Budget sprengen (act. 28). Sinngemäss stellt er damit den Antrag, den Betrag wegen fehlender finanziellen Mitteln nicht zahlen zu müssen. Der Beklagte macht damit nicht geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in irgend einer Weise unrichtig, was allein Gegenstand des Berufungsverfahrens sein kann. Sein Einwand beschlägt vielmehr die Frage der Vollstreckung, wofür die Berufung nicht zur Verfügung steht. Auf die Berufung kann deshalb nicht eingetreten werden.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beklagte für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig. Umständehalber sind indes keine Kosten zu erheben und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers wird nicht eingetreten.

2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 28, sowie an das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung - Einzelgericht), je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

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