Case Settled by Agreement Following Appeal Regarding Cat Return and Monetary Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned a lower court decision that ordered the defendant to return a cat to the plaintiff but dismissed the plaintiff's monetary claim of CHF 22,426.00 and the defendant's counterclaim for CHF 30,000.00. Before the appellate court could rule on the appeal, which sought to overturn the lower decision and potentially grant the counterclaim, the parties reached an out-of-court settlement. The court acknowledged the settlement, which involved both parties withdrawing their claims, agreeing to abide by the cost allocation of the first instance judgment for those proceedings, with the appellant bearing the appeal court's fees, and concluding that all mutual claims were settled, thus dismissing the matter as settled by agreement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Case Settled by Agreement Following Appeal Regarding Cat Return and Monetary Claims: Before the appellate court could rule on the appeal, which sought to overturn the lower decision and potentially grant the counterclaim, the parties reached an out-of-court settlement. The court acknowledged the settlement, which involved both parties withdrawing their claims, agreeing to abide by the cost allocation of the first instance judgment for those proceedings, with the appellant bearing the appeal court's fees, and concluding that all mutual claims were settled, thus dismissing the matter as settled by agreement.
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KI-generiertCited in the reasoning as establishing the effect of the settlement which leads to the dismissal of the case.
Cited in the reasoning as the basis for closing the case file while regulating costs and compensation according to the settlement.
Cited in the final section to define the decision as a final decision appealable to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP190014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus
Beschluss vom 3. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 13. Dezember 2018 (FV180032-F)
Rechtsbegehren Hauptklage:
(Urk. 2 S. 2 und Prot. I S. 4)
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 22'426.00 nebst Zins zu 5% seit 30. August 2017 zu bezahlen.
2. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Katze C._____ (Wert: Fr. 1'152.80) unverzüglich herauszugeben.
3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Rechtsbegehren Widerklage:
(Urk. 17 S. 1)
"Der Kläger und Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten und Widerklägerin Fr. 30'000.00 zu bezahlten, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers und Widerbeklagten."
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 verpflichtete das Bezirksgericht Horgen die Beklagte und Widerklägerin (nachfolgend Beklagte), dem Kläger und Widerbeklagten (nachfolgend Kläger) die Katze C._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herauszugeben (Urk. 32 S. 14, Dispositivziffer 1). Das Begehren um Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 22'426.– nebst Zins zu 5% seit
30. August 2017 an den Kläger wurde abgewiesen (Urk. 32 S. 14 Dispositivziffer 2). Ebenso wurde die Widerklage der Beklagten abgewiesen (Urk. 32 S. 14, Dispositivziffer 3). Die Entscheidgebühr von Fr. 5'836.– wurde im Umfang von Fr. 2'334.– dem Kläger und im Umfang von Fr. 3'502.– der Beklagten auferlegt. Die Parteientschädigungen wurden wettgeschlagen (Urk. 32 S. 15, Dispositivziffern 4-6). Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte rechtzeitig Berufung und beantragte, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und zur erneuten Durchführung einer Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Klage abzuweisen und der Kläger in Gutheissung der Widerklage zu verpflichten, der Beklagten Fr. 30'000.– zu bezahlen (Urk. 30/1 und 31). Gleichzeitig beantragte die Beklagte, das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens der Aufsichtskommission und des Strafverfahrens gegen ihre früheren Rechtsan-
wälte zu sistieren (Urk. 31 S. 3). Mit Verfügung vom 19. August 2019 wurden die Sistierungsgesuche und das vom Kläger mit Eingabe vom 24. Juni 2019 gestellte Gesuch um vorzeitige Vollstreckung des angefochtenen Urteils abgewiesen (Urk. 54 S. 3).
2. Den Parteien wurde mit Schreiben vom 26. September 2019 ein Vergleichsvorschlag unterbreitet (Urk. 55 und 56), welchen lediglich die Beklagte annahm (vgl. Urk. 58). In der Folge führten die Parteien aussergerichtliche Vergleichsgespräche und schlossen in diesem Rahmen folgenden Vergleich (Urk. 63):
"1. Beide Parteien ziehen ihre Klage bzw. Widerklage zurück.
2. Die Parteien tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss Prozesskostenverteilung des Urteils des Einzelgerichts vom 13. Dezember 2018 (FV 180032-F) und die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens; jede Partei trägt seine eigenen Anwaltskosten für das Berufungsverfahren.
3. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt, d.h. nach Ausgleich der bezahlten Gerichtskostenvorschüsse hat keine Partei von der anderen noch etwas zu fordern."
3. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs.1, § 10 Abs.
1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebVOG auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 5'836.– wird bestätigt. Sie wird im Umfang von Fr. 2'334.– dem Kläger und im Umfang von Fr. 3'502.– der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 666.– zu ersetzen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– verrechnet.
5. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 3. Dezember 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Freiburghaus
versandt am: am