Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
NP180034 • OG ZH NP180034 KI-generiert

Appeal Deadline Extension Denied

Geschäftsnummer NP180034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed the appellant's request to extend the statutory deadline for filing an appeal against a lower court judgment that ordered the appellant to pay a specific sum, finding that statutory appeal periods are mandatory and cannot be extended; furthermore, the court rejected the appellant's justification for the late filing—which was submitted after the deadline had expired—because the provided medical certificate only covered a period encompassing the final day of the appeal period, and the appellant failed to demonstrate why the appeal could not have been prepared and filed earlier.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 314 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 2 ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Deadline Extension Denied: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

KI-generiert
gesetzliche Frist verspätete Eingabe Unterbrechung der Verjährung Beschwerdelegitimation verspätete Einwendungen Zahlungsbefehl Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 311 Abs. 1 ZPO

The article defining the 30-day appeal period, which the requested extension related to, was cited in the reasoning leading to the rejection of the extension request.

Art. 144 Abs. 1 ZPO

Cited as the legal basis for why the statutory appeal deadline cannot be extended.

Art. 144 Abs. 2 ZPO

Cited to support the argument that the request for extension was filed after the deadline expired.

Art. 148 Abs. 1 ZPO

Cited to support the argument that even a request for reinstatement (Wiederherstellung) would have been rejected.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning section to establish that the decision is a final decision (Endentscheid) for the purpose of further appeal options.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP180034-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 20. Dezember 2018

in Sachen

A._____, Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. X._____ gegen

B._____ AG, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 26. Oktober 2018 (FV180021-L)

Nach Einsicht in das Urteil der Vorinstanz vom 26. Oktober 2018, mit welchem der Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin Fr. 15'876.-- nebst Zins zu 5 % seit

16. Juni 2017 zu bezahlen, in diesem Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2017) aufgehoben und die Widerklage abgewiesen wurde (Urk. 31), nach Einsicht in die Eingabe des Beklagten vom 18. Dezember 2018, mit welcher er den Antrag stellt (Urk. 30 S. 1):

"Die Frist für die Berufung gegen das Urteil sei bis mindestens zum 3. Januar 2019 zu verlängern."

da das Urteil vom 26. Oktober 2018 dem Beklagten am 12. November 2018 zugestellt wurde, womit die Berufungsfrist von 30 Tagen (Art. 311 Abs. 1 ZPO) am

12. Dezember 2018 ablief, wie dies auch der Beklagte vorträgt (Urk. 30 S. 2), da die Erstreckung der Frist zur Erhebung einer Berufung eine vom Gesetz vorgegebene Frist ist (Art. 311 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 ZPO), weshalb diese nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO) und das (ohnehin erst nach Fristablauf gestellte; vgl. Art. 144 Abs. 2 ZPO) Fristerstreckungsgesuch abzuweisen ist, da der Beklagte ausdrücklich den Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist gestellt hat und nicht auf Wiederherstellung derselben, wobei auch ein Wiederherstellungsgesuch abzuweisen wäre (Art. 148 Abs. 1 ZPO), da der beklagtische Rechtsvertreter zwar geltend macht, er sei aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig gewesen, das entsprechende Arbeitsunfähigkeitszeugnis jedoch nur eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis 17. Dezember 2018 (Urk. 32) und mithin nur für den letzten Tag der Berufungsfrist bescheinigt und er nicht vorbringt, dass und wieso er die Berufung nicht schon zuvor hätte ausarbeiten und einreichen können, da für die formelle Behandlung des Fristerstreckungsgesuchs des Beklagten ein Berufungsverfahren anzulegen war, welches mit dem vorliegenden Beschluss nunmehr abzuschreiben ist,

da für diesen Beschluss auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind,

wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beklagten um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Berufung gegen das Urteil vom 26. Oktober 2018 wird abgewiesen.

2. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

3. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'876.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Dezember 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz