Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
NP180030 • OG ZH NP180030 KI-generiert

Failure to Comply with Procedural Requirements for Substantive Appeal

Geschäftsnummer NP180030
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged a lower court ruling that ordered them to pay a commission fee of CHF 17,550 based on a brokerage agreement concerning the sale of an apartment, arguing that the intermediary did not bring a ready buyer willing to pay the listed price. The appellate court determined that the appeal could not be considered because the appellant failed to comply with procedural requirements, specifically by seeking only the reversal and remand of the lower court's decision for further evidentiary proceedings and a new substantive review, rather than presenting a specific substantive motion as required for a reformatory appeal with full cognisance over facts and law. Consequently, the appeal was dismissed without addressing the merits, and the initial cost and compensation awards were upheld.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 42 BGG, Art. 72 BGG, Art. 113 BGG, Art. 108 al. 1 let. a BGG; Failure to Comply with Procedural Requirements for Substantive Appeal: The appellate court determined that the appeal could not be considered because the appellant failed to comply with procedural requirements, specifically by seeking only the reversal and remand of the lower court's decision for further evidentiary proceedings and a new substantive review, rather than presenting a specific substantive motion as required for a reformatory appeal with full cognisance over facts and law. Consequently, the appeal was dismissed without addressing the merits, and the initial cost and compensation awards were upheld.

Schlagwörter

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Prozessvoraussetzung Zahlungsbefehl Beweisverfügungen materielle Überprüfung Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited in the final paragraph as the applicable provision for appeal to the Federal Supreme Court, which is relevant because the decision is an appeal decision.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 ff. BGG concerning the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 BGG

Cited as a potential basis for appeal (Beschwerde in Zivilsachen) to the Federal Supreme Court.

Art. 113 BGG

Cited as a potential basis for a subsidiary constitutional appeal (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited to qualify the decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 108 al. 1 let. a BGG

Although not explicitly listed in the dispositive orders 1-7, the reasoning consistently refers to procedural shortcomings of the appeal (failure to state a substantive claim, corresponding to grounds for non-admittance under procedural rules like Art. 311 ZPO, which often leads to decisions grounded in appellate procedural rules, and Art. 108 BGG covers inadmissibility for appeals in simplified procedures, even if only implied by the nature of the decision).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP180030-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher

Beschluss vom 12. Februar 2019

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____ (Schweiz) AG, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 14. November 2018; Proz. FV180027

Rechtsbegehren:

"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 17'550.– nebst 5% Zins seit 25. April 2017 sowie Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 525.– und Betreibungskosten von Fr. 103.30 zu bezahlen.

2. Es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. ... des BA C._____ gegen den Zahlungsbefehl vom 15. Mai 2017 zu beseitigen und der Klägerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

3. Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten des Beklagten."

Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 14. November 2018:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 17'550.– nebst Zins zu 5 % seit 21. April 2017 sowie Fr. 103.30 Betreibungskosten zu bezahlen.

In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Mai 2017) aufgehoben.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'750.– festgesetzt.

3. Die Entscheidgebühr wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird vollständig aus dem Vorschuss der Klägerin bezogen, wofür ihr das Rückgriffsrecht gegenüber dem Beklagten eingeräumt wird.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'550.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzüglich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 525.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In

der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. (act. 29)

Berufungsanträge:

des Beklagten (act. 27):

"1. Es sei das im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV180027-G ergangene Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen aufzuheben und es sei die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens und materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten."

prozessualer Antrag:

"Es seien sämtliche vorinstanzlichen Akten (Geschäfts-Nr. FV180027-F)

vom Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen beizuziehen."

Erwägungen:

I. Sachverhalt / Verfahrensverlauf

1. Nach soweit unbestrittener Sachdarstellung schlossen die Parteien am

10. Februar 2017 einen Mäklervertrag. Mit diesem erteilte der Beklagte der Klägerin im Sinne von Art. 412 ff. OR den Auftrag, den Abschluss eines Kaufoder Tauschvertrages betreffend die Wohnung, Dachgeschoss, D._____-Strasse …, C._____ zu vermitteln oder Gelegenheit für den Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen. Als Verkaufspreis werden Fr. 650'000 genannt (vgl. act. 20/3, 22/1). Ziffer 4 des genannten Vertrages enthält die Bestimmungen über die vom Beklagten der Klägerin geschuldete Provision, wenn das Rechtsgeschäft infolge der Vermittlung der Klägerin zustande gekommen ist. Darüber hinaus ist die Provision auch geschuldet, wenn während der Vertragsdauer ein Interessent nachgewiesen oder vermittelt worden ist und der Beklagte mit diesem das Rechtsgeschäft nicht abschliesst. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe dem Beklagten am 29. März 2017 eine Interessentin gemeldet, welche gleichentags eine Reser-

verationsvereinbarung unterzeichnet habe. Obschon in der Folge das Rechtsgeschäft (Verkauf der Wohnung) nicht zustande gekommen sei, schulde der Beklagte die Provision (act. 19). Der Beklagte ist hingegen der Meinung, die Klägerin habe keinen Kaufinteressenten beigebracht, der bereit gewesen sei, den Kaufpreis von Fr. 650'000 zu bezahlen. Die von der Klägerin verlangte Provision sei daher nicht geschuldet (act. 21).

2. Die Vorinstanz hat nach durchgeführter Hauptverhandlung die Klage mit Urteil vom 14. November 2018 gutgeheissen (act. 29). Dagegen richtet sich die vom Beklagten am 10. November 2018 erhobene Berufung (act. 27).

3. Der vom Beklagten einverlangte Kostenvorschuss (act. 30) ist innert erstreckter Frist (act. 32) rechtzeitig geleistet worden (act. 34).

4. Eine Berufungsantwort ist nicht einzuholen. Das Verfahren ist spruchreif.

II. Würdigung

1.1. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich einzureichen und hat Anträge in der Sache zu enthalten und zwar im Rechtsbegehren selbst und nicht bloss in der Begründung (Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, DIKE-Komm-ZPO Art. 311 N 20; Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3.A. Art. 311 N 34 mit zahlreichen Hinweisen). Da die kantonale Berufungsinstanz volle Kognition in Tatund Rechtsfragen hat, reicht es folglich auch im Fall, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, nicht aus, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu verlangen (Reetz/Theiler, a.a.O.). Ein Aufhebungsund Rückweisungsantrag kann ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn die Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden kann (Reetz/Theiler, ebenda mit weiteren Hinweisen). Weniger streng sind hingegen die Anforderungen an von Laien gestellte Anträge und Begründungen. Dabei lässt die Praxis genügen, wenn sich aus der gewählten Formulierung mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll, und wenn auch

nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll (Reetz/Theiler, ebenda mit weiteren Hinweisen).

1.2. Ein Rechtsmittelkläger hat sich sodann in seiner Rechtsmittelschrift mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch war. Es obliegt dem Rechtsmittelkläger, konkrete Rügen vorzubringen und diese zu begründen. Ungenügend ist ein pauschaler Verweis auf die eigene Sachdarstellung vor Vorinstanz, wenn sich diese damit bereits befasst hat. Erforderlich ist vielmehr eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid (Reetz/Theiler, a.a.O. N 36 mit zahlreichen Hinweisen; ebenso Hungerbühler/Bucher, a.a.O. N 30 ff.).

1.3. Wird eine Berufung nicht oder ungenügend begründet, wird auf diese nicht eingetreten (Reetz/Theiler, a.a.O. N 38; Hungerbühler/Bucher, a.a.O. N 46).

2.1. Der Beklagte verlangt in seiner Berufungsschrift die Aufhebung des Urteils vom 18. November 2018 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung des Beweisverfahrens und materiellen Neubeurteilung (act. 27 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 1). Ein anderes Rechtsbegehren stellt er nicht. Da die Berufung grundsätzlich reformatorisch wirkt und die Berufungsinstanz dementsprechend einen Entscheid in der Sache selber zu fällen hat, genügt ein Antrag auf Rückweisung, wie oben unter 1.1. ausgeführt, nicht, zumal der Beklagte keine Angaben vorträgt, weshalb ausnahmsweise ein Antrag auf Rückweisung genügen sollte, wie beispielsweise unkorrekt durchgeführtes erstinstanzliches Verfahren, und entsprechende Anhaltspunkte auch nicht ersichtlich sind. Dies führte an sich zum Nichteintreten auf die Berufung.

2.2. Im Rahmen der Berufungsbegründung zu seinem Rückweisungsantrag bringt der Beklagte sodann (nur) vor, die Klägerin habe das Mäklerhonorar nicht verdient resp. könne ein solches ihm gegenüber nicht geltend machen, weshalb das vorinstanzliche Urteil vom 14. November 2018 antragsgemäss aufzuheben sei (act. 27 S. 11-13 Rz 14), wobei er in seinen Schlussbemerkungen wiederum die antragsgemässe Aufhebung des besagten Urteils und Rückweisung zur neu-

erlichen Entscheidung an die Vorinstanz verlangt (a.a.O. S. 18 Rz 19). Damit hält der Beklagte ausdrücklich an seinem in der Berufungsschrift zu Beginn gestellten einzigen Rechtsbegehren der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung fest. Dies stellt wie erwähnt keinen Antrag in der Sache dar und ist ungenügend. Auch beim Anlegen eines für einen Rechtsanwalt an sich nicht angebrachten lockeren Massstabes in Bezug auf die Voraussetzungen an Berufungsanträge und ihre Begründung kann aus der Berufungsschrift kein Antrag in der Sache selber herausgelesen werden. Ein solcher wäre, wie dargestellt, indes nötig, um auf die Berufung einzutreten.

3. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Berufung des Beklagten den Anforderungen an eine Berufung (Antragstellung in der Sache) nicht genügt. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.

III. Kostenund Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziffer 2-4) zu bestätigen.

2. Dem Beklagten sind sodann die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. In Anbetracht des bescheidenen Aufwandes ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'200.00 festzusetzen und aus dem vom Beklagten geleisteten Vorschuss zu beziehen.

3. Parteientschädigungen sind im Berufungsverfahren keine auszurichten; dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, der Klägerin nicht mangels Umtrieben.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Kostenund Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen Entscheides (Dispositiv Ziffer 2-4) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.00 festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 27, sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'550.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Diggelmann MLaw N. Seebacher versandt am: