Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal because the appellant failed to pay the required court costs within the granted deadline. The court reasoned that according to the relevant procedural rules, the failure to provide the cost deposit meant the appeal could not proceed, and therefore, the costs associated with the appellate proceedings were imposed on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 143 Abs. 3 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO, § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs: The court reasoned that according to the relevant procedural rules, the failure to provide the cost deposit meant the appeal could not proceed, and therefore, the costs associated with the appellate proceedings were imposed on the appellant.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for not entering upon the appeal due to non-payment of the cost deposit.
Cited in relation to the expiry of the deadline for the cost deposit.
Cited in relation to the expiry of the deadline for the cost deposit.
Basis for imposing the court fee on the appellant.
Cited for the imposition of the court fee on the appellant.
Cited for the imposition of the court fee on the appellant.
Cited for the imposition of the court fee on the appellant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP180025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 28. Februar 2019
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch B._____
gegen
C._____ ag, Klägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 20. September 2018 (FV180027-L)
Unter Hinweis auf die Präsidialverfügungen vom 12. November 2018 (Urk. 38), vom 17. Januar 2019 (Urk. 46 f.) und vom 1. Februar 2019 (Urk. 48), unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 1. Februar 2019 am
12. Februar 2019 für die Berufungsklägerin entgegengenommen wurde (vgl. die an Urk. 48 angeheftete Empfangsbestätigung), da somit die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'750.– am 18. Februar 2019 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO, Art. 143 Abs. 3 ZPO),
da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist,
weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), der Berufungsklägerin die zweitinstanzliche Entscheidgebühr aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 10 Abs. 1 GebV OG, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und der Berufungsbeklagten mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.
4. Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 33, 36 und 37/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'963.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Februar 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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