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NP180022 • OG ZH NP180022 KI-generiert

Appeal Dismissal Upon Withdrawal with Cost Allocation

Geschäftsnummer NP180022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In an appeal proceeding concerning a monetary claim, the appellant formally withdrew their appeal against a lower court judgment, prompting the appellate court to dismiss the proceedings. The court's reasoning was based on the appellant's explicit withdrawal of the appeal and established procedural rules, thus requiring the appellant to bear the costs of the appeal proceedings while denying compensation for either party due to a prior agreement between them.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 109 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissal Upon Withdrawal with Cost Allocation: The court's reasoning was based on the appellant's explicit withdrawal of the appeal and established procedural rules, thus requiring the appellant to bear the costs of the appeal proceedings while denying compensation for either party due to a prior agreement between them.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Ertrag Rückzug der Zivilklage Geldentschädigung Verfahrensvorschriften Entlassung oder Vertragsauflösung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited in the reasoning section to justify the imposition of court costs on the appellant following the withdrawal of the appeal, which is reflected in order No. 3.

Art. 109 Abs. 1 ZPO

This provision was cited in the reasoning section to justify the decision not to award party compensation, which is reflected in order No. 4.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP180022-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi

Beschluss vom 5. Juni 2019

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. Y._____ betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 14. September 2018 (FV170219-L)

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019, beim Obergericht eingegangen am

29. Mai 2019, zog der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagte) seine am

24. Oktober 2018 eingereichte Berufung zurück (Urk. 40; Urk. 41). Das Berufungsverfahren ist demgemäss abzuschreiben.

2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend der Vereinbarung der Parteien sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Urk. 41; Art. 109 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'100.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 40, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO)

Zürich, 5. Juni 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw V. Stübi

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