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NP180015 • OG ZH NP180015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer NP180015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to deposit the required court cost advance within the granted extension period, despite receiving notification of the deadline. The court reasoned that according to procedural law, failure to pay the cost advance results in a non-admission of the appeal, leading to the imposition of appeal court fees on the appellant while denying compensation to the appellee due to minimal procedural efforts.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 10 Abs. 1 GebV OG, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The court reasoned that according to procedural law, failure to pay the cost advance results in a non-admission of the appeal, leading to the imposition of appeal court fees on the appellant while denying compensation to the appellee due to minimal procedural efforts.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss verspätete Gebührenzahlung gesetzliche Verfahrensfrist Leistung des Kostenvorschusses Beschwerdelegitimation Gebührenfestsetzung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was dismissed for non-admission because the required security deposit was not paid.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the second-instance court fee on the appellant.

§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG

Cited in connection with the imposition of the court fee.

§ 10 Abs. 1 GebV OG

Cited in connection with the imposition of the court fee.

§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG

Cited in connection with the imposition of the court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP180015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 3. Juli 2018

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 5. März 2018 (FV170033-K)

Unter Hinweis auf die Präsidialverfügungen vom 22. Mai 2018 (Urk. 37) und vom 13. Juni 2018 (Urk. 38),

unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 13. Juni 2018 am

19. Juni 2018 für die Berufungsklägerin entgegengenommen wurde (vgl. die an Urk. 38 angeheftete Empfangsbestätigung), da somit die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'200.– am 25. Juni 2018 abgelaufen ist, da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist,

weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), der Berufungsklägerin die zweitinstanzliche Entscheidgebühr aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 10 Abs. 1 GebV OG, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und der Berufungsbeklagten mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.

4. Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 32 sowie der Doppel der Urk. 35 und 36/1-15, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'037.20.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Juli 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: am