Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed an appeal against a lower court's judgment that dismissed their claim for CHF 12,817.30, which sought the separation and return of assets seized by the bankruptcy estate. The appellate court determined that it could not proceed with the appeal because the appellant failed to pay the required advance cost deposit despite being granted an initial deadline and a subsequent final extension, as the timely payment of this deposit is a prerequisite for processing the appeal under procedural law. Consequently, the court dismissed the appeal on procedural grounds and assessed the appeal costs to the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Cost Deposit: The appellate court determined that it could not proceed with the appeal because the appellant failed to pay the required advance cost deposit despite being granted an initial deadline and a subsequent final extension, as the timely payment of this deposit is a prerequisite for processing the appeal under procedural law. Consequently, the court dismissed the appeal on procedural grounds and assessed the appeal costs to the appellant.
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KI-generiertCited in the reasoning as the procedural basis for the non-admission of the appeal due to the failure to provide the required court deposit.
Cited as the basis for ordering the appellant to pay the costs of the appeal proceedings following the non-admission of the appeal.
Cited as the basis for not awarding the respondent costs in the appeal proceedings due to minor efforts.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP170029-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 16. November 2017
in Sachen
A._____ Center AG, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
Konkursmasse der A._____ GmbH in Liquidation, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Konkursamt Zürich (Altstadt)
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 10. Juli 2017 (FV160241-L)
Erwägungen:
1.1 Am 14. Dezember 2016 reichte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 17. November 2016 eine Aussonderungsklage gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklag-
te) ein, mit welcher sie Fr. 12'817.30 verlangte (Urk. 1-3). Nach Durchführung des Verfahrens entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 10. Juli 2017 Folgendes (Urk. 13 S. 10 f. = Urk. 18 S. 10 f.):
1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 2'100.– die weiteren Auslagen betragen:
Fr. 375.– Dolmetscherkosten
Fr. 2'475.– Total
3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 375.– wird von der klagenden Partei nachgefordert.
4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von Fr. 300.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. (Schriftliche Mitteilung).
6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage).
1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18. September 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 20. September 2017) innert Frist Berufung mit folgendem Antrag (Urk. 17 S. 1):
"Es seien die im Konkurs über die A._____ GmbH in Liquidation vom Konkursamt Zürich (Altstadt) unter der Inventarnummer III.3 zur Konkursmasse gezogenen Vermögenswerte (Geld) im Schätzungswert von CHF 12'817.30 zu unseren Gunsten auszusondern und herauszugeben."
2.1 Mit Verfügung vom 26. September 2017 wurde der Klägerin unter Androhung von Säumnisfolgen eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'150.– angesetzt (Urk. 22 S. 2). Nachdem der
Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht geleistet worden war, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Diese Fristansetzung erfolgte erneut unter Androhung von Säumnisfolgen, nämlich dass bei Nichtbezahlung innert Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 24 S. 2).
2.2 Die Klägerin hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 26. September 2017 angesetzten Frist noch innert der mit Verfügung vom
18. Oktober 2017 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten, da die Leistung des Gerichtskostenvorschusses Prozessvoraussetzung ist (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen.
3.2 Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 17, Urk. 19, Urk. 20/1 und Urk. 20/3-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'817.30.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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