Appeal Dismissed as Moot Following Voided Judgment; State to Bear Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal because the lower court's judgment, which was the object of the appeal, had been overturned by a separate, now final decision resulting from a successful challenge to the original trial judge. The court reasoned that since the contested ruling was voided, the appeal became moot and thus had to be discontinued. Regarding costs, the court ruled that the court fees should be borne by the state based on principles of equity due to the lower court's improper procedure, which forced the appellant to file two simultaneous appeals, but denied the claim for party compensation against the opposing side or the state.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen, Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Art. 42 BGG; Appeal Dismissed as Moot Following Voided Judgment; State to Bear Costs: The court reasoned that since the contested ruling was voided, the appeal became moot and thus had to be discontinued. Regarding costs, the court ruled that the court fees should be borne by the state based on principles of equity due to the lower court's improper procedure, which forced the appellant to file two simultaneous appeals, but denied the claim for party compensation against the opposing side or the state.
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KI-generiertApplied to hold the Canton liable for court costs based on equity due to the inappropriate procedure followed by the lower court.
Cited to establish that the current decision is a final decision appealable to the Federal Supreme Court.
Cited to specify the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited to specify the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with appeal provisions regarding the requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the rules applicable to the running of deadlines for an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP160039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro
Beschluss vom 8. März 2017
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 12. Mai 2016 (FV140017-E)
Erwägungen:
1. Verfahrensverlauf
1.1. Gegen das am 12. Mai 2016 im Verfahren FV140017 ergangene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (Einzelgericht; Urk. 100), erhob der Kläger mit Berufungsschrift vom 21. September 2016 rechtzeitig Berufung (Urk. 99). In der Folge wurde das vorliegende Berufungsverfahren NP160039 mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 (Urk. 105) sistiert, und zwar bis zum rechtskräftigen Entscheid über die gegen das erwähnte Urteil gleichzeitig erhobene Beschwerde (Beschwerdeverfahren PP160037).
1.2. Mit Urteil vom 16. November 2016 hiess die beschliessende Kammer im Beschwerdeverfahren PP160037 ein Ausstandsgesuch gegen den Einzelrichter der Vorinstanz gut und hob dessen Urteil vom 12. Mai 2016 auf (Urk. 106). Das Urteil der Kammer wurde nicht an das Bundesgericht weitergezogen und ist daher in Rechtskraft erwachsen.
1.3. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 wurde das Berufungsverfahren wieder aufgenommen, und zwar mit dem Hinweis in den Erwägungen, dass das Berufungsverfahren abzuschreiben sein werde. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu den Kostenund Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zu äussern (Urk. 107). In der Folge nahm der Kläger mit Eingabe vom
6. März 2017 Stellung (Urk. 108). Der Beklagte tat das mit Eingaben vom 7. März 2017 (Urk. 109, 110 und 111).
2. Die Eingaben des Beklagten vom 7. März 2017
Unterm 7. März 2017 hat der Beklagte dem Gericht innert Frist zwei Eingaben zukommen lassen, eine erste, die als Urk. 111 bei den Akten liegt, sowie eine zweite, zusammen mit einem Begleitschreiben (Urk. 109), die als Urk. 110 bei den Akten liegt. Aus dem Begleitschreiben ergibt sich, dass Urk. 110 die frühere Eingabe Urk. 111 ersetzen soll. Massgeblich ist daher einzig die Eingabe Urk. 110.
3. Abschreibung des Berufungsverfahrens
Durch das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 16. November 2016 im Beschwerdeverfahren PP160037 (Urk. 106) wurde das mit der Berufung angefochtene Urteil aufgehoben. Damit ist das Anfechtungsobjekt der Berufung dahingefallen. Das Berufungsverfahren NP160039 ist daher gegenstandslos geworden und damit abzuschreiben.
4. Kostenund Entschädigungsfolgen
4.1. Der Kläger stellt mit seiner Eingabe vom 6. März 2017 den Antrag, dass die Kosten des Berufungsverfahren der Vorinstanz aufzuerlegen seien. In gleicher Weise ist er der Meinung, dass die Vorinstanz zu einer Parteientschädigung an ihn zu verpflichten sei, wobei diese offenbar mindestens Fr. 6'667.00 betragen soll (Urk. 108). Ein klarer Antrag fehlt aber.
Demgegenüber ist der Beklagte gemäss seiner Eingabe vom 7. März 2017 (Urk. 110) der Meinung, dass er nicht mit Kosten belastet werden könne. Einen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung stellt er nicht.
4.2. Der Kläger weist in seiner Stellungnahme auf die Erwägung 4.5.2. in dem am 16. November 2016 im Beschwerdeverfahren ergangenen Urteil der Kammer hin (Urk. 106 S. 17). Dort hatte die Kammer dargelegt, dass das Vorgehen der Vorinstanz dazu geführt habe, dass der Kläger gleichzeitig zwei Rechtsmittel habe einlegen müssen, nämlich eine Beschwerde wegen des verlangten Ausstandes und hinsichtlich des Sachurteils eine Berufung. Und weiter führte die Kammer dort aus:
"Das sind in der Tat doppelte Umtriebe, die sich hätten vermeiden lassen, wenn mit der Zustellung des Sachurteils bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Ausstandsgesuch zugewartet worden wäre; gegebenenfalls hätte der Forderungsprozess sistiert werden können, denn das Urteil vom 12. Mai 2016 war nach der Stellung des Ausstandsgesuchs noch längst nicht eröffnet."
4.3. Ohne es zu sagen, scheint der Kläger der Meinung zu sein, dass die Vorinstanz im Sinne von Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten verursacht habe und daher kostenund entschädigungspflichtig werde. Von dieser Bestimmungen werden indessen nicht die Handlungen der Gerichte, sondern solche von Parteien
und Dritten erfasst. Das im Urteil der Kammer betreffend das Beschwerdeverfahren geschilderte Vorgehen der Vorinstanz war zwar unzweckmässig; dennoch kann es nicht als eigentliche Justizpanne angesehen werden. Sodann ist weder im Beschwerdeverfahren noch im vorliegenden Verfahren der Kanton Gegenpartei, wie er dies z.B. bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde oder beim Streit um das Armenrecht ist. Unter diesen Umständen hat angesichts des im Beschwerdeentscheid beschriebenen Vorgehens der Vorinstanz die Billigkeitshaftung des Kantons gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO zu greifen. Gestützt auf diese Bestimmung können "aus Billigkeitsgründen" die Gerichtskosten – nicht aber die Parteienschädigung – dem Kanton auferlegt werden (vgl. dazu: HUBER DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 13). So ist hier zu verfahren. Für die Übernahme der Parteientschädigung durch den Kanton besteht aber keine Grundlage. Eine Parteientschädigung ist daher nicht zuzusprechen.
4.4. Der heutige Entscheid kann ergehen, ohne die sog. Replikfristen der Parteien hinsichtlich ihrer Eingaben gemäss den Urk. 108-111 abzuwarten. Keine der Parteien stellt nämlich den Antrag, dass zu Lasten der Gegenpartei zu entscheiden sei.
Es wird beschlossen:
1. Das Berufungsverfahren NP160039 wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 109, 110 und 111 und an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 108), je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro
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