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NP150011 • OG ZH NP150011 KI-generiert

Appeal Withdrawal and Cost Allocation in Debt Claim Action

Geschäftsnummer NP150011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant in a debt claim action filed an appeal against a lower court's judgment but subsequently withdrew the appeal via a letter received by the appellate court. The court decided to close the proceedings due to the withdrawal, rendering the first instance's cost and compensation allocation legally binding, meaning the appellate court costs were imposed on the withdrawing defendant, while the plaintiff was not awarded any party compensation for the appeal stage due to the limited effort involved.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 72 ff. ... BGG, Art. 113 ff. ... BGG, Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Appeal Withdrawal and Cost Allocation in Debt Claim Action: The court decided to close the proceedings due to the withdrawal, rendering the first instance's cost and compensation allocation legally binding, meaning the appellate court costs were imposed on the withdrawing defendant, while the plaintiff was not awarded any party compensation for the appeal stage due to the limited effort involved.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Betreibungsforderung Klagerückzug Kostenvorschuss Geltendmachung von Betreibungskosten Kollokationsplan Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 ff. ... BGG

Cited in the dispositive regarding the rules for filing an appeal (Beschwerde) against this decision before the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. ... BGG

Cited in the dispositive regarding the rules for filing a subsidiary constitutional appeal (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) before the Federal Supreme Court.

Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited in the dispositive regarding the general admissibility and formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP150011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 22. Mai 2015

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Fürsprecher Y._____

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 20. November 2014 (FV140037-K)

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 20. Mai 2015, beim Obergericht eingegangen am 21. Mai 2015, zog die Beklagte ihre Berufung vom 20. April 2015 zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Klägerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Der Klägerin wird für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 19 und 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver-

fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'219.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Mai 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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