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NP130036 • OG ZH NP130036 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer NP130036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal because the appellant filed the appeal submission after the thirty-day statutory deadline had expired, as the decision being appealed was served on November 5th, making the deadline December 5th, while the appeal was submitted by mail on December 13th; consequently, the court ruled not to enter into the substance of the appeal, imposing court fees on the appellant and awarding no party compensation to the appellee due to minimal involvement in the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 239 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

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verspätete Einreichung gesetzliche Frist Rückzug des Rechtsbegehrens verspätete Kündigung Verspätungsausschluss Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 311 Abs. 1 ZPO

The court found the appeal to be late based on the deadline set by this provision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section related to imposing court fees, though the explicit order refers to cost determination/imposition.

§ 4 Abs. 1 und 2, § 10 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)

These provisions were used to determine the amount of the second-instance decision fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP130036-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Beschluss vom 23. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,

6. Abteilung, vom 27. Juni 2013 (FV120208-L)

Nach Einsicht in die am 13. Dezember 2013 zur Post gegebene Berufungsschrift (Urk. 48) der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte), in der Erwägung, dass

die gegen das unbegründete Urteil sinngemäss erklärte Berufung vom 12. Juli 2013 von der Vorinstanz zu Recht lediglich als Begehren um Begründung entgegengenommen wurde (Urk. 41, Urk. 46) und auf eine gegen den unbegründeten Entscheid erhobene Berufung nicht einzutreten gewesen wäre (BK-Killias, N 20 zu Art. 239 ZPO; BSK ZPO-Steck, N 25 zu Art. 239 ZPO), der Beklagten das begründete Urteil der Vorinstanz vom 27. Juni 2013 (Urk. 49) am 5. November 2013 zugestellt worden ist (Urk. 45), die 30-tägige Berufungsfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO) somit am 5. Dezember 2013 abgelaufen ist,

die am 13. Dezember 2013 zur Post gegebene Berufung daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,

die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 500.– festzulegen und der Beklagten aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO),

dem Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren für selbiges keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 48, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'435.85.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Dezember 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

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