Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Debt Enforcement Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed an appeal filed by a defendant against a lower court judgment that compelled them to pay a sum of money and grant definitive relief from opposition in debt enforcement proceedings. The court refused to consider the merits of the appeal because the appellant's filing failed to comply with mandatory procedural requirements, specifically lacking the required statement of claims (anträge) and proper legal reasoning, as explicitly outlined in the instructions provided with the lower court's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Debt Enforcement Case: The court refused to consider the merits of the appeal because the appellant's filing failed to comply with mandatory procedural requirements, specifically lacking the required statement of claims (anträge) and proper legal reasoning, as explicitly outlined in the instructions provided with the lower court's decision.
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KI-generiertThe court ordered the costs of the appeal proceedings to be imposed on the defendant.
Cited in the reasoning for denying legal costs (Parteientschädigungen) to the plaintiff due to lack of relevant efforts.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP130004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 31. Januar 2013
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 8. November 2012 (FV120043)
Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen:
Fr. 6'650.80 nebst Zins zu 5 % seit 27. Mai 2012 Fr. 967.55 nebst Zins zu 5 % seit 27. Mai 2012 Fr. 3'640.50 nebst Zins zu 5 % seit 27. Mai 2012 Fr. 103.– Betreibungskosten und die Kosten der Klagebewilligung sowie die Wegund Personalkosten.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ sei aufzuheben.
3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 11'258.85 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juni 2012 sowie Fr. 103.– Betreibungskosten zu bezahlen.
Im Mehrumfang wird das Zinsbegehren abgewiesen.
2. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2012) definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 11'258.85 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juni 2012 und für die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 3 bis 5 dieses Urteils.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
4. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt, aber mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Gerichtskosten vollumfänglich zu ersetzen.
Im nicht benötigten Umfang wird der Vorschuss der Klägerin zurückerstattet.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 650.– (Friedensrichterkosten inbegriffen) zu bezahlen.
6. [Schriftliche Mitteilung]
7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Erwägungen:
1. a) Am 21. August 2012 machte die Klägerin die vorliegende Klage durch Einreichung des Schlichtungsgesuchs beim Friedensrichteramt C._____ rechtshängig (Urk. 3). Am 25. September 2012 erhob die Klägerin bei der Vorinstanz Klage mit dem obgenannten Rechtsbegehren und legte die Klagebewilligung vom 14. September 2012 bei (Urk. 1 und 3). Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 8. November 2012 fällte die Vorinstanz gleichentags das oben wiedergegebene Urteil, vorab in unbegründeter Ausfertigung (Urk. 12). Auf Einspruch der Beklagten (Urk. 15), welche als Begehren um Begründung entgegengenommen wurde (Urk. 23 S. 3), wurde den Parteien sodann das Urteil in begründeter Ausfertigung zugestellt (Urk. 19 = Urk. 23).
b) Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 22. Januar 2013 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 22).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Beklagte hat ihre Eingabe vom 22. Januar 2013 nicht als Berufung bezeichnet. Sie hat darin aber ihr Nichteinverständnis mit dem bezirksgerichtlichen Urteil erklärt und "eine neue Beurteilung dieser Angelegenheit" verlangt (Urk. 22). Dies ist grundsätzlich nur auf dem Rechtsmittelweg möglich. Zulässiges Rechtsmittel ist – wie die Vorinstanz korrekt belehrt hat (Urk. 23 Disp.-Ziff. 7) – die Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Eingabe der Beklagten vom
22. Januar 2013 ist daher als Berufung entgegenzunehmen.
b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus dem Erfordernis der Begründung folgt, dass die Berufung einen Antrag enthalten muss. In der Rechtsmittelbelehrung wurde denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Berufungsschrift die Anträge zu stellen und zu begründen sind (Urk. 23 Disp.-Ziff. 7).
c) Die Berufungsschrift der Beklagten vom 22. Januar 2013 genügt diesen formellen Anforderungen nicht. Sie enthält nur den Satz: "Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon sind wir nicht einverstanden und verlangen eine neue Beurteilung dieser Angelegenheit" (Urk. 22). Die Berufungsschrift enthält weder Antrag noch Begründung. Auf die Berufung der Beklagten ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO).
3. a) Die Vorinstanz ist von einem Streitwert von Fr. 11'258.85 ausgegangen (Urk. 23 S. 2). Für das Berufungsverfahren ist trotz Fehlens von Anträgen vom gleichen Streitwert auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagten zufolge von deren Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 22, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'258.95.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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