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NN040093 • OG ZH NN040093 KI-generiert

Seizure of Bank Assets of Foreign Debtor at Head Office vs. Branch Office

Geschäftsnummer NN040093
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Where a debtor resides abroad, the court ruled that the seizure of assets pursuant to Art. 272 SchKG can be permitted at the branch office where the bank maintains the account, but this does not preclude seizure at the bank's head office, as bank claims against a bank, even those arising from transactions with a foreign branch, are arrestable at the head office, which is considered a primary point of connection for the debtor's total claims, distinguishing this from tangible assets which can only be seized where physically located.

Legislator-Regeste

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Art. 272 SchKG, Art. 272 Abs. 1 SchKG; Seizure of Bank Assets of Foreign Debtor at Head Office vs. Branch Office: 473 ff. wird von der Kammer so verstanden, dass einem Begehren um Arrest am Ort der Niederlassung Folge gegeben werden muss, wenn dieser Ort unzweifelhaft den überwiegenden Anknüpfungspunkt darstellt. Das Obergericht leitet daraus nicht ab, dass Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit einer Filiale nicht auch am Hauptsitz verarrestiert werden könnten. Sachwerte wie z.B. Edelmetalle, Schrankfachinhalte etc. hingegen können nur bei der betreffenden Filiale verarrestiert werden.

Schlagwörter

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beschlagnahmte Vermögenswerte Bankenrecht Bankauskunft Aktivierung Industriekreditbank Betriebszweig Arrestbewilligung, Ort des Arrestes.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Art. 272 SchKG, Ort des Arrestes. Hat der Schuldner (Wohn-)Sitz im Ausland, kann der Arrest am Ort der kontoführenden Bankfiliale genommen werden, das schliesst aber einen Arrest am Hauptsitz nicht aus.

(Sachverhalt) Der Arrestgläubiger macht glaubhaft, dass der Arrestschuldner bei der Filiale Genf der Bank Z Guthaben unterhält. Er verlangt den Arrest in Zürich, wo sich der Hauptsitz der Bank befindet.

(Erwägung 9) Unter Hinweis auf ZR 100/2001 Nr. 39 erwog der Vorderrichter, der Arrest gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG sei vom "Richter des Ortes" zu bewilligen, "wo die Vermögensgegenstände sich befinden", was unter Berücksichtigung der bezirksweisen Gerichtsorganisation im Kanton Zürich nichts anderes bedeute, als dass jener Richter örtlich zuständig sei, in dessen Bezirk sich die Vermögensgegenstände befänden. Im übrigen werde nicht behauptet und schon gar nicht glaubhaft gemacht, dass der Beklagte im Bezirk Zürich, namentlich am Hauptsitz der Z AG, Vermögenswerte liegen habe. Mit dieser Begründung trat der Einzelrichter auf das Arrestbegehren der Klägerin nicht ein.

Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Nach der in ZR 99/2000 Nr.

39 wiedergegebenen obergerichtlichen Praxis sind sämtliche Forderungen eines im Ausland wohnhaften Arrestschuldners gegenüber einer Bank als Drittschuldnerin an deren Hauptsitz verarrestierbar, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit einer Filiale handelt. BGE 128 III

473 ff. wird von der Kammer so verstanden, dass einem Begehren um Arrest am Ort der Niederlassung Folge gegeben werden muss, wenn dieser Ort unzweifelhaft den überwiegenden Anknüpfungspunkt darstellt. Das Obergericht leitet daraus nicht ab, dass Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit einer Filiale nicht auch am Hauptsitz verarrestiert werden könnten. Sachwerte wie z.B. Edelmetalle, Schrankfachinhalte etc. hingegen können nur bei der betreffenden Filiale verarrestiert werden.

Es ist daher der Arrest beim Hauptsitz der Z AG in Zürich für sämtliche Guthaben und Forderungen, insbesondere das Nummernkonto xxx zu Konto-Nr. yyy, sowie Herausgabeansprüche des Beklagten einschliesslich Erträgnisse hieraus gegenüber dieser Bank zu bewilligen, auch soweit sie aus Kundenbeziehungen des Beklagten zur Z-Filiale in Genf herrühren.

Obergericht II. Zivilkammer Beschluss vom 16. Juli 2004 NN040093