Appeal Costs in Attachment Objection Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an appeal against the dismissal of an objection to a pre-judgment attachment, where the appeal was successful and the attachment was confirmed, the court reasoned that proceedings related to objections to attachments are treated summarily, necessitating an advance cost payment from the appellant pursuant to relevant statutes. Consistent with the rules for collection of costs in attachment and appeal procedures, the higher court ordered that the costs of the appeal, including a fee of 2,000, be drawn from the advance payment made by the appellant, granting the appellant the right of recourse against the debtor, while ultimately imposing the costs of the objection proceedings in both instances upon the debtor.
Legislator-Regeste
KI-generiertZPO 67 Abs. 4; Appeal Costs in Attachment Objection Proceedings: Consistent with the rules for collection of costs in attachment and appeal procedures, the higher court ordered that the costs of the appeal, including a fee of 2,000, be drawn from the advance payment made by the appellant, granting the appellant the right of recourse against the debtor, while ultimately imposing the costs of the objection proceedings in both instances upon the debtor.
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KI-generiertCited in the dispositive regarding the recovery of appeal costs from the cash advance provided by the appellant, granting recourse against the appellee.
Volltext
SchKG 278, Rekurs im Verfahren der Arresteinsprache; GebVSchKG 49, Kostenvorschuss; ZPO 67 Abs. 4, Kostenbezug und Rückgriff.
(Die Arresteinsprache wird im summarischen Verfahren behandelt, SchKG
25 Ziff. 2 lit. a, und das gilt auch für den Weiterzug. Demnach ist der Rekurrent vorschusspflichtig, GebVSchKG [48 und] 49. Analog zu den Betreibungsund Arrestkosten [SchKG 68 und 281 Abs. 2] und gleich wie nach ZPO 67 Abs. 4 oder beim Kostenbezug in den Fällen der Kaution nach ZPO 76 bezieht das Obergericht die Kosten ungeachtet des Verfahrensausgangs aus dem Vorschuss und räumt dem Rekurrenten gegebenenfalls den Rückgriff ein. - Hier hatte der Einzelrichter die Einsprache des Arrestschuldners gutgeheissen. Der Gläubiger erhob Rekurs und leistete dem Obergericht den verlangten Kostenvorschuss. Der Rekurs war erfolgreich; der Arrest wurde bestätigt.)
"2. Für das Einspracheverfahren wird der Beklagte als unterliegende Partei nach der allgemeinen Regel kostenund entschädigungspflichtig. Die Kosten des zweitinstanzlichen Einspracheverfahrens sind allerdings aus dem vom Kläger geleisteten Barvorschuss zu beziehen, unter Einräumung des Rückgriffs auf den Beklagten. (...)
Das Gericht beschliesst:
1. (...)
2. (...)
3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Einspracheverfahrens in beiden Instanzen werden dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Rekursverfahrens werden aus dem vom Kläger geleisteten Barvorschuss bezogen; dem Kläger wird dafür der Rückgriff auf den Beklagten eingeräumt."
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 27. Oktober 2004 NN030139