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NL080057 • OG ZH NL080057 KI-generiert

Appeal Effect on Non-Bankruptcy Liquidation

Geschäftsnummer NL080057
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that because the dissolution and subsequent liquidation of the appellant, ordered under the relevant commercial code provision concerning liquidation following specific grounds, did not utilize bankruptcy opening proceedings under the Bankruptcy Act, the immediate effect of an appeal was governed by procedural law, specifically the provision stating an appeal has a suspensive effect unless otherwise ordered, thus rendering the appellant's request for a suspensive effect moot as the appeal inherently carried that effect by law.

Legislator-Regeste

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Art. 36 SchKG, Art. 171 SchKG, Art. 731b OR; Appeal Effect on Non-Bankruptcy Liquidation: OR 731b Abs. 1 Ziff. 3, Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs. Dieses Verfahren ist nicht das der Konkurseröffnung, daher gilt zur aufschiebenden Wirkung nicht Art. 36 SchKG, sondern § 275 ZPO.

Schlagwörter

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Konkursliquidation prozessleitende Verfügungen aufschiebende Wirkung Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile Eröffnung des Verfahrens Anwendung der Gesetze Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

OR 731b Abs. 1 Ziff. 3, Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs. Dieses Verfahren ist nicht das der Konkurseröffnung, daher gilt zur aufschiebenden Wirkung nicht Art. 36 SchKG, sondern § 275 ZPO.

(Aus den Erwägungen:)

3.2 Die von der Vorinstanz verfügte Auflösung der Rekurrentin und die Anordnung ihrer Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses erfolgten nicht gestützt auf Art. 171 SchKG, sondern in Anwendung von Art. 731b OR. Die Bestimmungen des SchKG kommen bloss für die Durchführung der Liquidation zur Anwendung. Das Verfahren bis zum Entscheid über die Liquidation an sich, und auch das allfällige Rechtsmittelverfahren richten sich nach kantonalem Prozessrecht. § 275 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass ein Rekurs aufschiebende Wirkung hat, wenn das Obergericht nichts anderes anordnet (was hier nicht der Fall war). Der Antrag der Rekurrentin um aufschiebende Wirkung ist daher gegenstandslos, und es ist darauf nicht einzutreten.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 11. Juni 2008 NL080057