Lugano Convention Applicability to Non-Insolvency Claims in Administrator Enforcement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether the Lugano Convention applied to a German insolvency administrator's request for recognition and enforcement of a precautionary attachment order against an individual based on claims including clawback actions, tort claims, and company law claims. The court reasoned that while pure insolvency proceedings are excluded under Article 1(2)(2) of the Convention, exceptions must be interpreted narrowly, and claims that are not solely derived from insolvency law and could have been asserted independently of the insolvency proceeding—even if frequently raised within one—do not fall under the exception, thus making the Convention applicable to the enforcement request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 Abs. 1 Lug, Art. 1 Ziff. 2 Lug, Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 Lug, Art. 1 Abs. 2 Lug, Art. 25 Lug, Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ; Lugano Convention Applicability to Non-Insolvency Claims in Administrator Enforcement: The court reasoned that while pure insolvency proceedings are excluded under Article 1(2)(2) of the Convention, exceptions must be interpreted narrowly, and claims that are not solely derived from insolvency law and could have been asserted independently of the insolvency proceeding—even if frequently raised within one—do not fall under the exception, thus making the Convention applicable to the enforcement request.
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KI-generiertThe court used this provision to determine that the main action does not fall under the exception for bankruptcy proceedings, making the Lugano Convention applicable.
This provision was cited in relation to the application of the Lugano Convention to the preliminary decision (arrest judgment).
Volltext
Art. 1 Abs. 1 und 2 Ziff. 2 LugÜ, Anwendungsbereich des Lugano- Übereinkommens. Auslegung des Ausnahmekatalogs. Anwendung des Übereinkommens auf eine Anfechtungsklage eines deutschen Insolvenzverwalters?
Sachverhalt:
Rechtsanwalt V. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der in Deutschland ansässigen C. GmbH reichte in Deutschland gegen E. als Organperson der Gesellschaft eine Verantwortlichkeitsklage ein. Beim Landgericht Giessen erstritt er ein Arresturteil. In der Folge stellte er bei der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich das Begehren um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Arresturteils (sowie Verarrestierung von Vermögenswerten des E.). Die Einzelrichterin entsprach dem Begehren in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 LugÜ ohne Anhörung des Beklagten. Sie erklärte das Arresturteil mit Wirkung für die Parteien in der Schweiz für vollstreckbar. Dagegen erhob E. Rekurs.
Aus den Erwägungen:
Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens:
1. In der Sache selbst geht es um die Frage, ob das vorliegende Verfahren in den Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens fällt oder nicht. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass die grundsätzliche Unanwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens auf Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters im Sinne von § 129 ff. InsO unbestritten sei.
Die Tatsache, dass sich der Kläger im Giessener Verfahren auch auf andere Rechtsgrundlagen stütze, ändere nichts daran, dass das Lugano- Übereinkommen keine Anwendung finde. (...) Der Kläger räumt ein, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in den betroffenen Staaten eine reine Anfechtungsklage (actio pauliana) nicht unter das Lugano- Übereinkommen falle bzw. von dessen Anwendungsbereich im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 LugÜ ausgenommen sei. (...) Der Europäische Gerichtshof lege
die Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ resp. EuGVÜ - in Übereinstimmung mit der gängigen Auslegungsregel, wonach Ausnahmen vom Grundsatz eng auszulegen seien - eng aus. Ausgenommen seien nur die Konkurssachen, welche sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkursverfahrens halten würden. (...) Im in Deutschland hängigen Hauptverfahren würden - nebst paulianischen Anfechtungsansprüchen - auch Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und gesellschaftsrechtliche Rückerstattungsansprüche geltend gemacht. Es handle sich damit nicht um eine reine Konkurssache, auf welche das LugÜ keine Anwendung finde.
2. Das Lugano-Übereinkommen findet Anwendung auf Zivilund Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ). Das Übereinkommen ist vertragsautonom, das heisst unabhängig vom jeweiligen nationalen Recht auszulegen. Die Gerichte haben dabei den Grundsätzen gebührend Rechnung zu tragen, die in massgeblichen Entscheiden von Gerichten der anderen Vertragsstaaten zu den Bestimmungen des Übereinkommens entwickelt worden sind (Art. 1 des Protokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens). Von besonderem Stellenwert ist dabei auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des (Parallel- )Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (Brüsseler-Übereinkommen; EuGVÜ; nunmehr auch Verordnung Nr. 44/2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen; EuGVVO). Der Wortlaut aller drei Erlasse ist im hier interessierenden Punkt identisch.
3. Nach der von den Parteien zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes handelt es sich bei den vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossenen "Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren" zunächst um Verfahren, die nach den verschiedenen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten auf der Zahlungseinstellung, der
Zahlungsunfähigkeit oder der Erschütterung des Kredits des Schuldners beruhen und ein Eingreifen der Gerichte beinhalten, das in eine zwangsweise kollektive Liquidation der Vermögenswerte des Schuldners oder zumindest in eine Kontrolle durch die Gerichte mündet. Entscheidungen, die sich (lediglich) auf ein Insolvenzverfahren beziehen, sind nur dann von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossen, wenn sie unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkursoder Vergleichsverfahren in dem vorgenannten Sinne halten. Der Europäische Gerichtshof hatte im konkreten Fall zu beurteilen, ob eine von der Konkursmasse erhobene Haftungsklage gegen den faktischen Leiter einer juristischen Person in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt. Der Gerichtshof nahm das Verfahren in der Folge vom Anwendungsbereich des Übereinkommens aus, weil die zu beurteilende Klage ihren rechtlichen Grund einzig und allein im (französischen) Konkursrecht hatte.
4. Dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat sich der deutsche Bundesgerichtshof angeschlossen. Bei dem von den Parteien zitierten Entscheid des deutschen Bundesgerichtshofs handelte es sich um eine Anfechtungsklage, welche ihre Rechtsgrundlage im (deutschen) Konkursrecht hatte. Der Gerichtshof zog namentlich in Betracht, dass nur der Konkursverwalter die Klage erheben könne und der Prozesserlös sämtlichen Konkursgläubigern zugute komme. Zudem entstehe der Anspruch auf Rückgewähr erst mit der Konkurseröffnung und müsse innerhalb eines Jahres seit Konkurseröffnung geltend gemacht werden.
5. Auch das schweizerische Bundesgericht nimmt Entscheide über paulianische Anfechtungsklagen vom Anwendungsbereich des Lugano- Übereinkommens aus. Es stellt dabei vor allem darauf ab, ob das betreffende Verfahren seine Grundlage im Schuldbetreibungsund Konkursrecht hat und ohne ein derartiges Verfahren wahrscheinlich nicht eingeleitet worden wäre (BGE 129 lll 685 und 125 lll 108). Im erstgenannten Entscheid war insbesondere massgebend, dass ohne die Gefahr eines Verlustes in der Zwangsvollstreckung bzw. im Konkurs keine Veranlassung bzw. Möglichkeit
bestand, gegen an sich paulianische Rechtshandlungen des Schuldners vorzugehen.
6. Die Literatur hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (so zum Beispiel Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2002, S. 172; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Auflage, Heidelberg 2002, Art. 1 N. 31-36; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Auflage, München 2004, Art. 1 N 125-133 und Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Auflage, München 2003, Art. 1 N 19-21e). Nach Ansicht von Kropholler ist die Eintreibung von Forderungen gegenüber dem Schuldner, die auf Geschäften oder Handlungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, vom Anwendungsbereich nicht ausgeschlossen (Kropholler, a.a.O., Art. 1 N 36 mit weiteren Hinweisen). In den neueren Kommentaren von Geimer/Schütze und Schlosser wird zudem die bisherige Rechtsprechung nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (Insolvenzverordnung) am 31. Mai 2002 als überholt betrachtet. Die Insolvenzverordnung enthalte nur Kompetenznormen für Insolvenzstammverfahren. Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit für Einzelverfahren im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren bzw. zur Durchführung desselben seien darin nicht enthalten. Damit keine Lücke zwischen der Insolvenzverordnung und der EuGVVO entstehe, seien deshalb möglichst alle Einzelverfahren aus dem Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift herauszulösen. Auch insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen würden deshalb neu in den Anwendungsbereich der EuGVVO fallen (Geimer/Schütz, a.a.O., Art. 1 N 128-133 und Schlosser, a.a.O., Art. 1 N 21a-e).
7. Das Lugano-Übereineinkommen hat den Zweck, eine einheitliche Regelung für Zivilund Handelssachen aufzustellen. Durch eine zu extensive Auslegung der Ausnahmebestimmungen von Art. 1 Abs. 2 LugÜ würde dieses Ziel in Frage gestellt. Dies gilt es bei der Auslegung der Ausnahmebestimmungen zu berücksichtigen (ebenso Walter, a.a.O., S. 168).
8. Fest steht, dass nach oben erwähnter Rechtsprechung eigentliche Insolvenzverfahren vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind. Verfahren, welche lediglich in Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren stehen, sind vom Anwendungsbereich des Übereinkommens nur dann ausgeschlossen, wenn die Klage mit dem Insolvenzverfahren unmittelbar zusammenhängt und ohne dieses gar nicht vorstellbar wäre.
9. Vorliegend stützt sich der klägerische Anspruch (im Hauptverfahren) auf konkursrechtliche, obligationenrechtliche und gesellschaftsrechtliche Grundlagen. Es handelt sich also nicht um eine reine konkursrechtliche Anfechtungsklage. Der Anspruch stützt sich zudem auf Handlungen des Beklagten, die sich vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ereignet haben. Diese Ansprüche hätten von der Gesellschaft auch ohne Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden können. Die Klage stützt sich damit zumindest in einem wesentlichen Teil nicht auf Konkursrecht und hängt mit dem Insolvenzverfahren nicht unmittelbar zusammen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat lediglich zur Folge, dass die Prozessführungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergeht, ein allfälliger Erlös den Insolvenzgläubigern zugute kommt und zu den obligationenund gesellschaftsrechtlichen noch konkursrechtliche Anspruchsgrundlagen hinzu treten. Dies ändert aber nichts daran, dass der Anspruch auch ohne Insolvenzverfahren hätten geltend gemacht werden können. Dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Prozessführungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergeht und ein allfälliger Erlös den Insolvenzgläubigern zugute kommt, ändert ebenfalls nichts daran, dass sich der Anspruch (weitgehend) nicht auf Konkursrecht stützt. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass solche Klagen in der Praxis häufig erst im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhoben werden. Die Klageanhebung erfolgt jedoch lediglich bei Gelegenheit des Insolvenzverfahrens, sie geht nicht unmittelbar aus diesem hervor. Das Hauptverfahren fällt damit nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ, weshalb das Lugano-Übereinkommen (auch) auf die vorliegende vorsorgliche Entscheidung anwendbar ist (Art. 25 LugÜ).
Obergericht des Kantons Zürich ll. Zivilkammer Beschluss vom 8. Februar 2005 (Mitgeteilt von lic. iur. M. Hüsser)