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NL030152 • OG ZH NL030152 KI-generiert

Property Security Title Nullity: Debtor Domicile vs. Property Location Jurisdiction

Geschäftsnummer NL030152
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The dispute concerned the proper court jurisdiction for declaring property security titles void, with one party arguing for jurisdiction under the article concerning the location of the property and the other arguing for the article concerning the debtor's domicile. The court found that, notwithstanding prior practice or expediency arguments, the explicit statutory language of the relevant provision dictates that for the declaration of nullity of land charge titles, jurisdiction lies with the court at the domicile or seat of the debtor, adhering to its previous interpretation of that specific provision in the context of lost pledge titles.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG, Art. 30 Abs. 1 GestG, Art. 30 GestG, Art. 870 ZGB; Property Security Title Nullity: Debtor Domicile vs. Property Location Jurisdiction: The court found that, notwithstanding prior practice or expediency arguments, the explicit statutory language of the relevant provision dictates that for the declaration of nullity of land charge titles, jurisdiction lies with the court at the domicile or seat of the debtor, adhering to its previous interpretation of that specific provision in the context of lost pledge titles.

Schlagwörter

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Belegenheit des Grundstücks Grundlast Wohnsitz Nichtigerklärung vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel Zuständigkeit für Streitigkeiten aus einem Trust Örtliche Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG
Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG, Art.
Art. 30 Abs. 1 GestG
c GestG, Art. 30 Abs. 1 GestG, örtliche Zuständigkeit.
Art. 30 GestG
Der Rekurrent hingegen will (sinngemäss) Art. 30 GestG angewandt wissen.
Art. 870 ZGB
Dementsprechend wurde in der Praxis subsidiär auch der Richter am Ort des Unterpfandes als zuständig erklärt (LEHMANN, Berner Kommentar, N 16 zu Art. 870 ZGB; vgl.
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Volltext

Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG, Art. 30 Abs. 1 GestG, örtliche Zuständigkeit. Für die Kraftloserklärung von Grundpfandtiteln ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners oder der Schuldnerin zuständig.

Aus den Erwägungen:

„II.1. Im vorliegenden Verfahren ist einzig die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit umstritten. Die Einzelrichterin kam in der angefochtenen Verfügung (act. 2) zum Schluss, dass aufgrund der langjährigen bewährten Praxis vor Inkrafttreten des GestG (Gerichtsstandsgesetz) und unter Berücksichtigung der gegenüber der wertpapierrechtlichen stärker ins Gewicht fallenden sachenrechtlichen Argumente einzig die Anwendbarkeit des Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG für die Kraftloserklärung von Schuldbriefen sachgerecht sein könne. Der Rekurrent hingegen will (sinngemäss) Art. 30 GestG angewandt wissen.

2. Die Kammer hat in einem Beschluss vom 23. Juli 2002 (...) unter Verweis auf die Literatur (u.a. LAMBERT, Kommentar GestG, Zürich 2001, N 40 zu Art. 30; VOCK, Kommentar GestG, Basel 2001, N 5 zu Art. 30; KURTH/BERNET, Kommentar GestG, Bern 2001, N 4 zu Art. 30; DONZALLAZ, Commentaire de loi féderale sur les fors en matière cilvile, Bern 2001, N 8 zu Art.

30) bereits die Auffassung vertreten, dass für die Kraftloserklärung von Grundpfandtiteln gemäss Art. 30 Abs. 1 GestG das Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners oder der Schuldnerin zuständig sei. Von dieser Auffassung abzuweichen, besteht kein Anlass. Auch vorliegend handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Kraftloserklärung eines verlorenen Pfandtitels. Es ist der Kammer nicht entgangen, dass nach bisherigen Recht der Gerichtsstand nicht unumstritten war, da der Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache geeigneter erschien. Dementsprechend wurde in der Praxis subsidiär auch der Richter am Ort des Unterpfandes als zuständig erklärt (LEHMANN, Berner Kommentar, N 16 zu Art. 870 ZGB; vgl. auch vgl. STAEHELIN, in:

Basler Kommentar, N 5 zu Art. 870 ZGB). Angesichts der nunmehr klaren gesetzlichen Regelung besteht allerdings kein Raum mehr für Zweckmässigkeitsüberlegungen. Selbst wenn man der Auffassung der Einzelrichterin folgen und diese Lösung als einzig sachgerecht ansehen würde, wäre entgegen der langjährigen Zürcher Praxis vor Inkrafttreten des GestG (ZR 45 Nr.

53) nicht von einem ausschliesslichen Gerichtsstand am Ort des gelegenen Grundstückes auszugehen, da schon der Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG dagegen spricht. (...)“ Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 4. März 2004 NL030152