Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
NH240002 • OG ZH NH240002 KI-generiert

Child Return Dispute Settled by Agreement on Residency and Custody

Geschäftsnummer NH240002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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A father requested the return of his child to Israel, as the child had been living there. The mother and child had traveled to Switzerland for a visit, but the mother decided to stay permanently. During proceedings, the father withdrew his return request as part of an agreement. The court approved this agreement, which stipulated that the child would reside in Zurich for the time being, that parental custody would remain shared, and that the child would visit Israel twice a year at the mother's expense, with further visits at the father's discretion. The court also granted both parents legal aid due to their financial situations and ordered that court costs be shared equally.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 241 Abs. 1 ZPO, Art. 26 Abs. 1 HK, Art. 14 BG-KKE, Art. 26 HK, Art. 26 Abs. 3 HK; Child Return Dispute Settled by Agreement on Residency and Custody: The mother and child had traveled to Switzerland for a visit, but the mother decided to stay permanently. During proceedings, the father withdrew his return request as part of an agreement. The court approved this agreement, which stipulated that the child would reside in Zurich for the time being, that parental custody would remain shared, and that the child would visit Israel twice a year at the mother's expense, with further visits at the father's discretion. The court also granted both parents legal aid due to their financial situations and ordered that court costs be shared equally.

Schlagwörter

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Rückführung des Kindes elterlicher Konflikt Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Wechsel des Kindesaufenthaltsorts Sistierung des Verfahrens Rückführung nach dem Haager Übereinkommen Rückführung eines Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 292 StGB
Gleichzeitig wurde der Beklagten unter Androhung von Art. 292 StGB verboten, C._____ aus dem Gebiet des Kantons Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen oder ihren Wohnort zu ändern.
Art. 241 Abs. 1 ZPO
Used to declare the proceedings closed due to withdrawal of the claim.
Art. 26 Abs. 1 HK
Für Rückführungsgesuche gestützt auf das HKÜ ist weitgehende Kostenlosigkeit vorgesehen (Art. 26 Abs. 1 HKÜ).
Art. 14 BG-KKE
Gemäss Art. 14 BG-KKE ist Art.
Art. 26 HK
14 BG-KKE ist Art. 26 HKÜ auch auf das Gerichtsverfahren anwendbar, was sich im Übrigen auch schon aus dem Wortlaut von Art.
Art. 26 Abs. 3 HK
26 HKÜ auch auf das Gerichtsverfahren anwendbar, was sich im Übrigen auch schon aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 HKÜ ergibt.
Art. 117 lit. a ZPO
Basis for granting legal aid due to indigence.
Art. 123 ZPO
Allows for a subsequent claim for costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 1 ZPO

Used to declare the proceedings closed due to withdrawal of the claim.

Art. 117 lit. a ZPO

Basis for granting legal aid due to indigence.

Art. 123 ZPO

Allows for a subsequent claim for costs.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited as the legal basis for ordering court costs.

Art. 64 LTF

Cited as the legal basis for granting legal aid.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NH240002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 3. Mai 2024

in Sachen

A._____, Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen

B._____, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie

C._____,

Verfahrensbeteiligte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Rückführung eines Kindes

Erwägungen:

I.

1.1. Die Parteien sind die geschiedenen Eltern von D._____, geb. tt.mm.2007 und C._____, geb. tt.mm.2009. Gemäss dem Scheidungsurteil des Amtsund Fa-

miliengerichts Rishon LeZion vom 29. Juni 2014 steht den Eltern das Sorgerecht über die Kinder gemeinsam zu (act. 4/7 und act. 15/1). Die Kinder hatten bis zur Einreise in die Schweiz am 1. Februar 2023 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Israel (act. 2 Rz. 9 und act. 14 Rz. 2).

1.2. Die Parteien vereinbarten Ende 2022, dass die Beklagte mit den Kindern ab Februar 2023 für etwa sechs Monate in die Schweiz reisen sollte, wo die Kinder für ein Schulhalbjahr die Schule besuchen sollten. Am 23. April 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie und die Kinder permanent in der Schweiz bleiben möchten (act. 2 Rz. 10 f. und act. 14 Rz. 6 ff.). Da der Kläger damit nicht einverstanden war, gelangte er am 24. Januar 2024 an die israelische Zentralbehörde und stellte einen Antrag auf Rückführung von C._____ (act. 2 Rz. 11 und act. 9/1).

1.3. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 reichte die Beklagte beim Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Abänderung eines ausländischen Scheidungsurteils ein (act. 13/1).

2.1. Mit Eingabe vom 2. April 2024 (Datum Poststempel) stellte der Kläger beim Obergericht des Kantons Zürich ein Begehren um Rückführung von C._____ nach Israel (act. 2). Auf einen Rückführungsantrag betreffend D._____ verzichtete der Kläger, nachdem sie das 16. Lebensjahr bereits überschritten hatte (vgl. act. 2 Rz. 7).

Mit Verfügung vom 3. April 2024 wurde C._____ in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ eine Kindsvertreterin bestellt. Neben gewissen prozessualen Anordnungen wurde der Beklagten Frist angesetzt, um eine allfällige Stellungnahme zum Rückführungsgesuch einzureichen. Gleichzeitig wurde der Beklagten unter Androhung von Art. 292 StGB verboten, C._____ aus dem Gebiet des Kantons Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen oder ihren Wohnort zu ändern. Ferner wurde der Einzug der Reisedokumente der Beklagten und von C._____ sowie die Ausschreibung beider im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL und SIS angeordnet. Die Beklagte wurde unter Strafandrohung angewiesen, sich jeweils am Montag und Freitag mit C._____ bei der Kan-

tonspolizei Zürich, Polizeiposten Hauptbahnhof Zürich, zu melden. Schliesslich wurde den Parteien angezeigt, dass die Verhandlungen am 29. April 2024 und

2. Mai 2024 stattfinden (act. 6).

2.2. Mit Eingabe vom 9. April 2024 zeigte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ an, die Beklagte zu vertreten. Sie reichte ihre Stellungnahme am 15. April 2024 ein (act. 11 und act. 14). Die Stellungnahme der Kindsvertreterin datiert ebenfalls vom 15. April 2024 (act. 16). Die Eingaben wurden je den Parteien und der Kindsvertreterin zugeschickt (act. 18/1-3).

Sowohl das EJPD als auch das Bezirksgericht Zürich reichten ihre jeweils vorhandenen Akten ein (act. 8 f. und act. 13).

2.3. Am 23. April 2024 hörte eine Gerichtsdelegation C._____ an (act. 19); der entsprechende Bericht wurde den Parteien und der Kindsvertreterin mit Kurzbrief zugestellt (act. 21/1-3).

2.4. Am 29. April 2024 fand die Verhandlung über das Rückführungsbegehren statt. Die Parteien wurden angehört (Prot. S. 5 ff.). Die Rechtsvertreter der Parteien und die Kindsvertreterin erstatteten ihre Stellungnahmen zu den bisherigen Vorbringen sowie zu den Anhörungen der Parteien und von C._____. In den anschliessenden Vergleichsgesprächen zog der Kläger seine Rückführungsklage zurück, und die Parteien schlossen unter Mitwirkung einer Gerichtsdelegation folgende Vereinbarung (Prot. S. 36; act. 25):

Die Parteien treffen für das vorliegende Rückführungsverfahren die nachfolgende Vereinbarung:

1. Die Parteien vereinbaren, dass C._____ bis auf Weiteres ihrem derzeitigen Willen entsprechend ihren Wohnsitz in Zürich haben soll.

2. Die Parteien vereinbaren, dass die elterliche Sorge für C._____ weiterhin bei beiden Eltern bleiben soll.

Entsprechend verpflichten sich die Parteien, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen.

3. Die Parteien vereinbaren, dass C._____ zweimal pro Jahr während den Schulferien auf Kosten der Mutter (Flugkosten von Zürich nach Tel Aviv und zurück) nach Israel reisen darf. Weitere Reisen von C._____ nach Israel auf Kosten des Vaters bleiben vorbehalten.

4a). Der Vater gibt die Zusicherung, dabei alles zu unternehmen, dass die Rückreise von C._____ nach Zürich wie geplant stattfinden kann, und alles zu unterlassen, was die Rückreise von C._____ nach Zürich obstruieren würde.

4b). Die Mutter gibt die Zusicherung, alles zu unternehmen, was den Kontakt von C._____ zum Vater fördert, und C._____ entsprechend zu motivieren.

5. Der Vater zieht seine Rückführungsklage vom 2. April 2024 zurück.

6. Die Parteien übernehmen – unter Verweis auf ihre jeweiligen Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege – die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

3. Das Rückführungsverfahren ist demnach als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 1 ZPO). Aufgrund dessen sind sämtliche mit Verfügung vom 3. April 2024 angeordneten Vorkehrungen und Massnahmen aufzuheben. Die Kantonspolizei Zürich ist anzuweisen, die erfolgten Ausschreibungen zu widerrufen. Die eingezogenen Ausweisschriften der Beklagten (ein Schweizer Reisepass) und von C._____ (ein Schweizer und ein israelischer Reisepass) sind der Beklagten herauszugeben. Sie hat die Ausweisschriften beim Obergericht nach Voranmeldung abzuholen.

II.

1. Für Rückführungsgesuche gestützt auf das HKÜ ist weitgehende Kostenlosigkeit vorgesehen (Art. 26 Abs. 1 HKÜ). Gemäss Art. 14 BG-KKE ist Art. 26 HKÜ auch auf das Gerichtsverfahren anwendbar, was sich im Übrigen auch schon aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 HKÜ ergibt. Israel hat allerdings einen Vorbehalt i.S.v. Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht (vgl. www.hcch.net > de > instruments > conventions > 28 ; letztmals besucht am 2. Mai 2024). Die Schweiz wen-

det daher das Gegenseitigkeitsprinzip an und garantiert die Kostenlosigkeit (gleich wie Israel) nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem innerstaatlichen Recht (vgl. BGer 5A_822/2013 vom 28. November 2013 E. 4.1).

2.1. Die Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf CHF 2'000.– festzusetzen.

Die Gerichtskosten, zu welchen auch die Kosten der Kindsvertreterin und des Dolmetschers gehören, sind vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kindsvertreterin wird nach Vorlage einer Aufwandübersicht mit separatem Beschluss zu entschädigen sein.

2.2. Parteientschädigungen sind vereinbarungsgemäss keine zuzusprechen.

3. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte stellen je ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Verbeiständung (act. 2 S. 3 und act. 14 S. 3).

3.1. Der Kläger durchläuft aktuell ein Konkursverfahren in Israel (vgl. act. 4/27- 30). Folglich gilt er ohne Weiteres als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Seine Anträge können nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Aufgrund der fehlenden Rechtskenntnisse sowie der gewichtigen, auf dem Spiel stehenden Interessen erwies sich eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin als notwendig. Ihm ist folglich die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

3.2. Auch die Beklagte gilt als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO, zumal glaubhaft ist, dass sie (noch) keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Prot. S. 16 f.) und über kein Vermögen verfügt, das einen Notgroschen übersteigt (vgl. act. 23/6; vgl. auch Prot. S. 30). Ihre Begehren sind ebenfalls nicht aussichtslos und auch bei ihr erwies sich eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin als notwendig. Folg-

lich ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

3.3. Die beiden unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen werden nach Vorlage einer Zusammenstellung über ihre Bemühungen und Aufwände in einem separaten Beschluss zu entschädigen sein.

Es wird beschlossen:

1. Das Rückführungsverfahren wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.

2. Der Schweizer Pass der Beklagten sowie der Schweizer und der israelische Pass von C._____ werden der Beklagten durch das Obergericht auf erstes Verlangen nach Voranmeldung am Obergericht ausgehändigt.

3. Die mit Verfügung der Kammer vom 3. April 2024 angeordneten Ausschreibungen im RIPOL und SIS werden aufgehoben. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die Ausschreibung im RIPOL und SIS zu widerrufen.

4. Das der Beklagten mit Verfügung vom 3. April 2024 auferlegte Verbot, C._____ aus dem Gebiet des Kantons Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen oder den Wohnort des Kindes zu ändern, wird aufgehoben.

5. Die der Beklagten mit Verfügung vom 3. April 2024 auferlegte Verpflichtung, sich zusammen mit C._____ regelmässig auf dem Posten der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Hauptbahnhof Zürich, zu melden, wird aufgehoben.

6. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Dem Kläger wird Rechtanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt, der Beklagten wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsanwältin bestellt.

7. Die Entscheidgebühr für das Rückführungsverfahren wird auf CHF 2'000.– festgesetzt. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten von gesamthaft

CHF 1'027.50 sowie die Kosten für die Vertretung des Kindes durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____.

8. Über die Höhe der Kosten für die Kindesvertreterin wird in einem separaten Beschluss entschieden.

9. Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen wird in einem separaten Beschluss entschieden.

10. Die Kosten dieses Verfahrens (Entscheidgebühr, Dolmetscherkosten und Entschädigung der Kindsvertretung) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (vorab per Mail) und an die Kindsvertreterin, die Kantonspolizei Zürich (vorab per Mail) sowie je gegen Empfangsschein an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern, an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) sowie im Dispositivauszug Ziffer 1 an das Bezirksgericht Zürich.

13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

3. Mai 2024