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NG230013 • OG ZH NG230013 KI-generiert

Appeal Timing Upon Unreasoned Judgment

Geschäftsnummer NG230013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellants filed an appeal against a lower court's decision that favored the respondent regarding a claim, before the deadline for requesting the written reasoning of the initial, unreasoned judgment had passed, as the appeal period for appellate review only commences upon delivery of the reasoned decision. The court reasoned that under procedural rules, a direct appeal filed against an unreasoned decision is not permissible and must first be treated as a request for the written reasoning, which is then to be transmitted to the lower court for issuance to the parties, preserving their right to appeal after receiving the complete decision.

Legislator-Regeste

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Art. 239 Abs. 2 Satz, Art. 90 BGG, Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Timing Upon Unreasoned Judgment: The court reasoned that under procedural rules, a direct appeal filed against an unreasoned decision is not permissible and must first be treated as a request for the written reasoning, which is then to be transmitted to the lower court for issuance to the parties, preserving their right to appeal after receiving the complete decision.

Schlagwörter

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Urteilsdispositiv begründeter Entscheid gesetzliche Verfahrensfrist Kontrollfrist Beschwerdelegitimation Anspruch auf einen Entscheid Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO

The court implicitly applies the procedure regarding the requirement to request a reasoned decision when dissatisfied with a decision served only in the operative part.

Art. 93 BGG

Although not explicitly cited in the dispositive orders, the procedural analysis leading to the decision not to enter the appeal (non-admission) is based on rules analogous to those governing admissibility under LTF/BGG, even if the court only cites Art. 90 BGG later as a statement about finality.

Art. 64 BGG

The court waives the assessment of court fees (in line with general cost provisions, though Art. 64 BGG pertains to legal aid, and order 3 waives the fee).

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive orders, the decision not to award costs (Order 4) is rooted in cost provisions, often referencing Art. 66 LTF for costs in general (though the actual operative order is silent on citing this).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NG230013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 22. September 2023

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beklagte und Berufungskläger

gegen

C._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. August 2023 (MJ230004)

Erwägungen:

1. Mit unbegründetem Urteil vom 3. August 2023 hiess das Mietgericht des Bezirksgerichtes Horgen (Vorinstanz) eine von der Berufungsbeklagten gegen die Berufungskläger anhängig gemachte Forderungsklage gut (act. 24). Mit Verfügung vom 31. August 2023 wurde das Dispositiv dieses unbegründeten Urteils durch die Vorinstanz berichtigt (act. 30). Das Urteil enthält den Hinweis, dass es in Rechtskraft erwachse, wenn nicht innert 10 Tagen ab Zustellung von einer Partei schriftlich eine Begründung verlangt werde. Werde eine Begründung verlangt, laufe den Parteien die Frist zur Erklärung der Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides (act. 24 u. 30, je Dispositiv Ziffer 7).

Der berichtige Entscheid wurde der Berufungsbeklagten am 5. September 2023 zugestellt (act. 31). Zudem wurde er am 5. September 2023 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (act. 32 f.).

2. Mit Schreiben vom 9. September 2023 gelangten die Berufungskläger an das Obergericht und erklärten, "Einspruch gegen den Entscheid" erheben zu wollen und führten aus, es sei ihnen nicht möglich, diesen Entscheid vollumfänglich in Augenschein zu nehmen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden; sie ersuchten um eine "Fristerstreckung für die Einsprache" (act. 37).

3. Ist eine Partei mit einem nur im Dispositiv eröffneten Entscheid nicht einverstanden, hat sie zunächst innert 10 Tagen eine schriftliche Begründung zu verlangen (Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frist zur Einreichung des Rechtsmittels läuft der Partei erst ab Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 311 Abs. 1 u.

321 Abs. 1 ZPO).

Erhebt eine Partei bereits gegen den unbegründeten Entscheid ein Rechtsmittel, wird die Eingabe als Begehren um Begründung entgegengenommen und ist der Vorinstanz zu übermitteln. Die Berufungskläger werden nach Erhalt des begründeten vorinstanzlichen Entscheides die Möglichkeit haben, den Entscheid bei der Rechtsmittelinstanz anzufechten. Auf das bereits erhobene Rechtsmittel ist ohne weiteres nicht einzutreten.

Die Berufungskläger sind daran zu erinnern, dass die Vorinstanz sie aufforderte, einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten Vorladungen und Entscheide durch Publikation im kantonalen Amtsblatt rechtswirksam zugestellt werden können (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziff. 2).

4. Auf die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe der Berufungskläger vom 9. September 2023 wird als Gesuch um Begründung an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Horgen überwiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 37, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und unter Beilage von act. 37 an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein bzw. an die Berufungskläger gegen internationalen Rückschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

26. September 2023