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NG230004 • OG ZH NG230004 KI-generiert

Settlement in Eviction Appeal

Geschäftsnummer NG230004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The parties reached an out-of-court settlement in an eviction appeal. The appellant agreed to withdraw their appeal, cover the appeal court costs, and pay the respondent's prior court costs and attorney fees. The court acknowledged the settlement, deemed the appeal withdrawn, and ordered the appellant to pay the specified amounts within ten days of the decision becoming legally binding. The appeal court's costs were set at CHF 14,000 and covered by the advance payment.

Legislator-Regeste

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Art. 271a Abs. 1 lit. e OR, Art. 111 Abs. 1 Satz, Art. 90 BGG, Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 10 Abs. 1 GebV OG, Art. 66 al. 1 LTF; Settlement in Eviction Appeal: The appellant agreed to withdraw their appeal, cover the appeal court costs, and pay the respondent's prior court costs and attorney fees. The court acknowledged the settlement, deemed the appeal withdrawn, and ordered the appellant to pay the specified amounts within ten days of the decision becoming legally binding. The appeal court's costs were set at CHF 14,000 and covered by the advance payment.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Räumungsbefehl Vorschuss Lastenbereinigung Vergleichsverhandlungen Umzugskosten Ausweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Used to order the set-off of the court costs with the advance payment made by the appellant.

§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 7 lit. a GebV OG

Used to determine the amount of the court fee for the second instance.

§ 10 Abs. 1 GebV OG

Justifies the amount of the court fee for the second instance, as no reduction was made.

Art. 66 al. 1 LTF

Referred to implicitly by the determination of court costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NG230004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Beschluss vom 22. Mai 2023

in Sachen

A._____ SA, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Genossenschaft B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____

betreffend Ausweisung

Berufung gegen ein Urteil des Kollegialgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom

15. Dezember 2022 (MJ220002)

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 16. Mai 2023, beim Obergericht eingegangen am 17. Mai 2023, teilte die Berufungsklägerin der Kammer mit, dass sich die Parteien aus-

sergerichtlich geeinigt hätten. Die Berufungsklägerin beantragte, das Berufungsverfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben, unter den vereinbarten Kostenund Entschädigungsfolgen (act. 47).

2. Die Parteien hielten in ihrem am 8. respektive 10. Mai 2023 unterzeichneten Vergleich bezüglich des vorliegenden Verfahrens Folgendes fest (act. 48):

"8. A._____ verpflichtet sich, die Berufung vom 1. Februar 2023 (Geschäfts- Nr. NG230004-O/Z01) innert drei Werktagen seit beidseitiger Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung zurückzuziehen. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren übernimmt A._____ vollumfänglich. Die B._____ verzichtet auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren, sofern der Rückzug der Berufung vor Ansetzung der Frist für die Berufungsantwort erfolgt.

9. A._____ verpflichtet sich, der B._____ die Gerichtskosten in Höhe von CHF 17'870 sowie die Parteientschädigung in Höhe von CHF 20'410 für das Verfahren vor dem Mietgericht Zürich (Geschäfts-Nr. MJ220002-L) innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Abschreibungsentscheids des Obergerichts Zürich zu bezahlen."

3. Das Berufungsverfahren ist unter diesen Umständen als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Damit bleibt es grundsätzlich bei der vorinstanzlichen Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen. Dazu ist vorzumerken, dass sich die Berufungsklägerin verpflichtet, der Berufungsbeklagten innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu ersetzen und die vorinstanzliche Parteientschädigung zu bezahlen. Vereinbarungsgemäss sind der Berufungsklägerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

4. Bei der Festsetzung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr ist zu beachten, dass bereits ein ausformulierter Entscheidantrag im Spruchkörper zirkulierte. Entsprechend erfolgt vorliegend gestützt auf § 10 Abs. 1 GebV OG keine Reduktion der Entscheidgebühr. Die Berufungsklägerin erachtete in ihrem Rechtsmittel die Kündigung als ungültig. Sie machte geltend, aufgrund ihres Erstreckungsbegehrens dürfe sie auch nach dem 31. Januar 2023 im Mietobjekt ein Restaurant betreiben (act. 41 S. 43). Bei dieser Ausgangslage berechnet sich der Streitwert an-

hand der dreijährigen Sperrfrist von Art. 271a Abs. 1 lit. e OR (BGE 144 III 346

E. 1.2.2.3), weshalb er Fr. 998'019.– ([36 x Fr. 22'722.75] + [36 x Fr. 5'000.–]) beträgt. Entsprechend ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 14'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 7 lit. a GebV OG). Dieser Betrag ist mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (act. 46) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Es wird vorgemerkt, dass sich die Berufungsklägerin verpflichtet, die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 17'870.– sowie die an die Berufungsbeklagte zu entrichtende erstinstanzliche Parteientschädigung von Fr. 20'410.– innert 10 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zu bezahlen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 14'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 14'000.– verrechnet.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels der Berufung (act. 41), sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Mietgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 998'019.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner

versandt am:

22. Mai 2023