Tenant Appeal Regarding Procedural Cost Deposit Calculation Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA tenant appealed a lower court's decision to not proceed with their main action challenging a lease termination, which was based on the tenant's failure to pay a required procedural cost deposit. The tenant argued the deposit was excessively high due to an incorrect calculation of the dispute value, which they based on the lower value of their secondary claim for a two-year lease extension rather than the primary claim for nullification of the termination. The court dismissed the appeal, reasoning that the dispute value correctly encompasses the primary claim—the invalidation of the notice—which, under relevant precedent, is calculated based on the rent during the notice period plus a three-year statutory blocking period, resulting in the higher value used by the lower court; furthermore, the tenant failed to properly challenge the specific order setting the cost deposit amount through the appropriate means (appeal/complaint) when it was initially issued, precluding review in the current appeal proceedings regarding the non-entry into the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 310 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 317 ZPO, Art. 91 Abs. 1 ZPO, Art. 271a Abs. 1 lit. e OR, Art. 90 BGG; Tenant Appeal Regarding Procedural Cost Deposit Calculation Dismissed: The tenant argued the deposit was excessively high due to an incorrect calculation of the dispute value, which they based on the lower value of their secondary claim for a two-year lease extension rather than the primary claim for nullification of the termination. The court dismissed the appeal, reasoning that the dispute value correctly encompasses the primary claim—the invalidation of the notice—which, under relevant precedent, is calculated based on the rent during the notice period plus a three-year statutory blocking period, resulting in the higher value used by the lower court; furthermore, the tenant failed to properly challenge the specific order setting the cost deposit amount through the appropriate means (appeal/complaint) when it was initially issued, precluding review in the current appeal proceedings regarding the non-entry into the case.
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KI-generiertThis article defines the grounds for appeal (incorrect application of law and incorrect establishment of facts) which would have applied if the court had entered into the substance of the appeal.
This article states the requirements for submitting an appeal (written, reasoned, with requests), the failure of which can lead to non-entry into the merits, although the court ultimately dismissed the appeal as far as it was entered into.
This article restricts the admission of new facts and evidence in the appeal procedure, relevant to the procedure.
Cited in the reasoning to determine the value in dispute, which indirectly justified the initial cost assessment, although the final decision did not hinge on it for its conclusion.
Cited in the reasoning to calculate the correct value in dispute, which was a key element in establishing the fee basis, although the final orders only dealt with costs and non-entry.
Cited in the concluding order (No. 5) regarding the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the concluding order (No. 5) regarding the admissibility and form of a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the concluding order (No. 5) in connection with the form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the note after the dispositive to classify the decision as a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
This article, concerning legal aid, was explicitly mentioned in the appellants' request (3. eventualiter), but since the court decided not to award costs (No. 3) and stated that the question of legal aid became moot (No. 6), no direct ruling on Art. 64 LTF appears in the dispositive orders.
This article governs court costs; Order No. 2 explicitly states that no costs shall be levied for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NG220006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Urteil vom 30. März 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung
Berufung gegen einen Beschluss des Kollegialgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 10. Februar 2022 (MJ210051)
Erwägungen:
1.1. Der Kläger bewohnt eine Dienstwohnung, die er von der Beklagten mietete. Mit amtlichem Formular für die Mitteilung einer Kündigung vom 20. April 2021 kündigte die Beklagte das Mietverhältnis auf den 31. Mai 2021 (act. 3/1).
1.2. Gegen diese Kündigung wehrte sich der Kläger, machte am 18. August 2021 gegen die Beklagte bei der Vorinstanz eine Klage anhängig und stellte die folgenden Anträge (act. 1):
" 1. Die Kündigung der B._____ AG, pro Mietobjekt «4.5 Zimmer- Wohnung 1. OG rechts, C._____-Strasse …, … Zürich», vom 20.
April 2021, soll für ungültig bzw. nicht rechtmässig erklärt werden;
2. eventualiter; bei Anerkennung einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses, soll das Mietverhältnis auf zwei Jahre erstreckt werden (vgl. Mietverträge vom 30.05.2017 bzw. 24.11.2017);
3. Die B._____ AG sei zu verpflichten, sämtliche Lohnabrechnungen und Stundenabrechnungen seit April 2014 pro A._____ (Kläger), sowie eine Abrechnung des betreffenden Mietobjekts seit Juni 2017 vorzuweisen (Buchhaltungspflicht);
4. eventualiter; es sei die unentgeltliche Prozessführung zugunsten des Klägers zu gewähren."
Mit Beschluss vom 26. August 2021 wurde unter anderem das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Kläger aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 5'350.– zu leisten (act. 7). Eine gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2021 abgewiesen (act. 16). Daraufhin wurde dem Kläger mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 erneut Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss von CHF 5'350.– zu leisten (act. 17). Nachdem der Vorschuss nicht geleistet worden war, wurde dem Kläger mit Verfügung vom
17. Januar 2022 eine letzte Frist von fünf Tagen eingeräumt, um diesen zu leisten, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 20). Da auch innert der Nachfrist kein Kostenvorschuss geleistet wurde, trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 10. Februar 2022 nicht auf die Klage ein (act. 24 = act. 28 = act. 30; fortan act. 28). Die Gerichtsgebühr setzte sie auf CHF 800.– fest und auferlegte sie dem Kläger.
1.3. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 24. März 2022 (Datum Poststempel: 25. März 2022) rechtzeitig Berufung mit nachfolgenden Anträgen (act. 29; zur Rechtzeitigkeit act. 25):
" 1. Der Beschluss Geschäfts-Nr.: MJ210051-L/U sei u.a. wegen Verfahrensfehlern aufzuheben;
2. die aus dem Beschluss Geschäfts-Nr.: MJ210051-L/U resultierende Gerichtsgebühren seien folgegemäss aufzuheben;
3. eventualiter; es sei die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren."
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 26). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und
(b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO).
3. Zur Begründung seiner Berufung bringt der Kläger zusammengefasst vor, anlässlich der Kündigung des Mietobjekts sei eine Fristerstreckung von insgesamt zwei Jahren beantragt worden, was der Maximalantrag sei. Die monatliche Miete für das Mietobjekt betrage CHF 2'100.– zzgl. jährlichen Energiekosten von ca. 700.–, was einen Streitwert von maximal CHF 51'800.– ergebe. Der ursprünglich von der Vorinstanz veranschlagte Streitwert von CHF 81'900.– sei somit mas-
siv überschritten worden. Dementsprechend sei auch der verlangte Prozesskostenvorschuss von CHF 5'350.– viel zu hoch angesetzt worden (act. 29).
4. Aus der Berufung geht nicht hervor, an welchen Fehlern das vorinstanzliche Verfahren gelitten haben soll und deshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei. Sollte der Kläger dabei den – seiner Ansicht nach – zu hohen Prozesskostenvorschuss meinen, so ist festzuhalten, dass dieser mit Verfügung vom
13. Dezember 2021 (erneut) festgesetzt wurde (act. 17). Gegen diesen Entscheid hätte er sich mittels Beschwerde wehren können, wie dies auch der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist (act. 17 Dispositiv-Ziffer 3). Der Entscheid blieb allerdings unangefochten, weshalb auf diesen im Rahmen der vorliegenden Berufung nicht mehr eingegangen werden kann.
Festzuhalten ist im Übrigen, dass der Streitwert einer Klage durch das Rechtsbegehren bestimmt wird (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Vorliegend stellte der Kläger unter anderem ein Hauptals auch ein Eventualbegehren, wobei er bei seiner Streitwertberechnung von der Massgeblichkeit des Eventualbegehrens – der Erstreckung des Mietverhältnisses um zwei Jahre – ausging. Im Hauptpunkt verlangte der Kläger, die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung für ungültig zu erklären (act. 1; vgl. auch Ausführungen in act. 1 lit. c) i.f.). Es kann offen bleiben, ob für die Bestimmung des Streitwerts allein auf das Hauptbegehren oder auf den höheren der beiden Streitwerte abzustellen ist, da im vorliegenden Fall das Hauptbegehren den höheren Streitwert aufweist. Dieser berechnet sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund des Mietzinses während der Kündigungsfrist plus der dreijährigen Sperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR, welche durch das Verfahren bei Obsiegen des Mieters ausgelöst würde (vgl. BGE 144 III 346 E. 1.2.2.3. m.w.H.). Der monatliche Mietzins beträgt unbestrittenermassen CHF 2'100.–. Bei einer Sperrfrist von 36 Monaten und einer dreimonatigen Kündigungsfrist (act. 3/2 S. 2) beträgt der Streitwert damit CHF 81'900.–. Entsprechend hat die Vorinstanz den Streitwert richtig ermittelt, woraus gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG eine ordentliche Gebühr von rund CHF 8'025.– resultiert. Diese Gebühr hat die Vorinstanz gemäss § 7 lit. a GebV OG um einen Drittel auf CHF 5'350.– reduziert, was nicht zu beanstanden ist (act. 28 E. II.; vgl. auch
act. 7 E. II.5). Dass die Vorinstanz diese Gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 nochmals reduzierte und die Entscheidgebühr schliesslich auf CHF 800.– festsetzte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
5. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Beschluss vom 10. Februar 2022 nicht zu bemängeln, und die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Damit erübrigt sich die Frage, ob der Kläger mit seinem Eventualantrag die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren verlangt. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind.
Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Mietgericht des Bezirks Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 81'900.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic
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