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NG210013 • OG ZH NG210013 KI-generiert

Appeal Dismissal Due to Settlement and Procedural Costs Allocation

Geschäftsnummer NG210013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party who had timely filed an appeal against a lower court judgment subsequently notified the appellate court that the parties had reached an out-of-court settlement, leading to the withdrawal of the appeal. The court therefore dismissed the proceedings, ordered the appellant to bear the procedural costs set at CHF 500, applied the appellant's advance payment against this fee, and ordered the refund of the identical advance payment made unnecessarily by the opposing party, denying any party compensation due to the lack of substantial effort involved.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, § 12 Abs. 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 2 und 10 Abs. 1 GebV OG; Appeal Dismissal Due to Settlement and Procedural Costs Allocation: The court therefore dismissed the proceedings, ordered the appellant to bear the procedural costs set at CHF 500, applied the appellant's advance payment against this fee, and ordered the refund of the identical advance payment made unnecessarily by the opposing party, denying any party compensation due to the lack of substantial effort involved.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Kostenverlegung Gebührenzahlung prozessleitende Verfügungen Parteientschädigung Lastenbereinigung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article was cited in the reasoning (Erwägung 3) as the basis for ordering the costs against the appellant following the withdrawal of the appeal, which is the dispositive action in Order 1.

§ 12 Abs. 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 2 und 10 Abs. 1 GebV OG

These provisions were used to determine the amount of the court fee (Entscheidgebühr) set in Order 2.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NG210013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 10. Dezember 2021

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____ Immobilien AG, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch B._____ Immobilien AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom

2. August 2021 (MJ210008)

Erwägungen:

1. Am 2. September 2021 (Datum Poststempel) hat die Berufungsklägerin gegen das Urteil des Mietgerichts Zürich vom 2. August 2021 rechtzeitig Berufung erhoben (act. 27 u. 28, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 24). Mit Verfügung vom

9. September 2021 wurde der Berufungsklägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'670.– für das Berufungsverfahren zu leisten (act. 33). Dieser ging innert Frist ein (act. 36). Die Berufungsbeklagte bezahlte (unaufgefordert) ebenfalls Fr. 3'670.– bei der Gerichtskasse ein (vgl. act. 35).

2. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 teilte die Berufungsklägerin der Kammer mit, dass sich die Parteien zwischenzeitlich aussergerichtlich geeinigt hätten und sie die Berufung daher zurückziehe (act. 37). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 2 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Der von der Berufungsbeklagten einbezahlte Betrag von Fr. 3'670.– ist dieser zurückzuerstatten. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Berufungsbeklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Berufungsklägerin geleistete Vorschuss von Fr. 3'670.– herangezogen; der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.

3. Der von der Berufungsbeklagten einbezahlte Betrag von Fr. 3'670.– wird dieser zurückerstattet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 28 und einer Kopie von act. 37, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'541.40.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

10. Dezember 2021