Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
NG210010 • OG ZH NG210010 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit Despite Financial Hardship Claims

Geschäftsnummer NG210010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed a lower court's decision to dismiss their lawsuit for failure to pay a cost deposit. The appellate court upheld the dismissal, ruling that the appellant's financial hardship and complaints about the underlying rental dispute were irrelevant to the cost deposit issue. The court clarified that financial hardship can only be addressed during the cost collection phase, not in an appeal concerning the cost assessment itself, and that a reduced cost of CHF 800 was appropriate given the dismissal without a substantive review of the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 129 ZPO, Art. 48 KV, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 112 Abs. 1 ZPO, Art. 9 BV; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit Despite Financial Hardship Claims: The appellate court upheld the dismissal, ruling that the appellant's financial hardship and complaints about the underlying rental dispute were irrelevant to the cost deposit issue. The court clarified that financial hardship can only be addressed during the cost collection phase, not in an appeal concerning the cost assessment itself, and that a reduced cost of CHF 800 was appropriate given the dismissal without a substantive review of the case.

Schlagwörter

KI-generiert
schwerer Härtefall Leistung des Kostenvorschusses Kostenfestsetzung unbezahlte Mietkaution nicht geleisteter Kostenvorschuss Parteientschädigung Kündigungsschutz / Erstreckung / Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 110 ZPO

Cited as the legal basis for a cost complaint, defining its scope.

Art. 112 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to the deferral or waiver of court costs during the collection phase.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of appealing to the Federal Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NG210010-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli

Urteil vom 1. Juli 2021

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Verwalterin, C._____ AG, betreffend Kündigungsschutz / Erstreckung / Kosten

Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes Zürich vom 6. Mai 2021 (MJ210020)

Erwägungen:

1. Nach der am 9. Februar 2021 von der Schlichtungsbehörde Zürich durchgeführten Schlichtungsverhandlung in Sachen der Parteien betreffend Kündigungsschutz/Erstreckung wurde A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) die Klagebewilligung erteilt (act. 4). Gestützt auf die vom Beschwerdeführer dem Mietgericht Zürich eingereichte Klage und Klagebewilligung wurde dem Beschwerdeführer mit Zirkulationsbeschluss vom 1. April 2021 u.a. eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um einstweilen einen Kostenvorschuss von Fr. 4'460.– zu leisten (act. 7). Nachdem dieser auch innert der mit Verfügung vom 22. April 2021 angesetzten Nachfrist den Vorschuss nicht geleistet hatte, trat das Kollegialgericht des Mietgerichtes Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 6. Mai 2021 auf die Klage nicht ein und auferlegte A._____ die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- (act. 17 Dispositiv Ziffern 1-3). Innert der Rechtsmittelfrist erhob A._____ Beschwerde (act. 18 i.V.m. act. 17 und act. 14).

2. Die Verfahren am Gericht werden in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt (Art. 129 ZPO). Im Kanton Zürich ist die Amtssprache Deutsch (Art. 48 KV). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist in englischer Sprache geschrieben (act. 18). Da die Beschwerde ohne Weiteres verständlich verfasst wurde, ist auf die Ansetzung einer Frist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO zur Heilung des Mangels zu verzichten.

3. a) A._____ begründet seine Beschwerde damit, dass er arbeitslos sei, obdachlos werde und gesundheitlich angeschlagen sei, so dass er nicht in der Lage sei, die hohe Gebühr zu zahlen. Auf jeden Fall habe er nie zugestimmt, dem Gericht das Geld zu zahlen. Er habe nur um die Möglichkeit gebeten, die Angelegenheit vor Gericht zu bringen. Er sei nicht verpflichtet, die Sache weiter zu verfolgen. Er habe sich wegen der übermässigen Kosten und seiner Zweifel an einem fairen Verfahren gegen dessen Fortführung entschieden. Was den Fall angehe, denke er, dass es absurd sei, die Kündigung für

ausreichend zu halten und ihn trotzdem zu verpflichten, die Miete bis zum Ende des Mietverhältnisses zu zahlen. Wenn er die Wohnung nicht vorzeitig verlassen dürfe, wenn er eine neue Wohnung finde, was nütze ihm dann die Kündigung? Unter diesen Umständen sollte das Gericht die Zahlungsaufforderung zurückziehen.

Er habe den aussergerichtlichen Vergleich des Anwalts der Gegenpartei akzeptiert, aber diese hätte sich geweigert, die Vereinbarung einzuhalten. Er halte es für das Beste, einen anderen Ort zu wählen, wenn er eine Vertretung und ein anderes Gericht finden könne, um dies anzufechten.

b) Mit der Kostenbeschwerde gestützt auf Art. 110 ZPO kann nur die Kostenauflage (Gerichtskosten, Parteientschädigung) bzw. die Höhe dieser Kosten gerügt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht in der finanziellen Lage die Kosten zu bezahlen, können nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Erst beim Kostenbezug, d.h. bei Rechnungstellung der Gerichtskasse, wird über die Tragbarkeit der Kostenauflage befunden und darüber, ob die Gerichtskosten zu stunden bzw. zu erlassen sind (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Im Zeitpunkt der Rechnungstellung wird sich der Beschwerdeführer deshalb an das Zentrale Inkassobüro zu wenden haben.

Soweit der Beschwerdeführer verlangt, das Bezirksgericht solle auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten, da er das Verfahren ja nicht weiterverfolge bzw. es für ihn erfolglos sei, ist ihm entgegen zu halten, dass bereits mit der Anlegung eines gerichtlichen Verfahrens Kosten entstehen. Die Vorinstanz hat korrekterweise die Gerichtsgebühr in Anbetracht der Erledigung ohne Anspruchsprüfung und unter Beachtung des Äquivalenzprinzipes (§ 4 Abs. 2, § 7 lit. a und § 10 Abs. 1 GebV OG sowie Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) entsprechend reduziert, nämlich auf Fr. 800.–.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Es sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 18, sowie - unter Beilage der Akten - an das Mietgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Häfeli

versandt am:

2. Juli 2021