Landlord Withdrawal of Rent Appeal; Cost Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant landlord appealed a lower court's ruling that determined the initial net rent for a residential unit was excessive and reduced it retroactively. The appellant subsequently withdrew the appeal before any substantive decision on the merits was made, causing the appeal proceedings to be discontinued and the lower court's judgment—which invalidated the agreed-upon rent of CHF 1,743 and set it at CHF 1,457—to become legally binding. Consequently, the appellate court imposed the appeal costs, calculated based on the original rent difference over twenty years, upon the appellant, adjusting the fee downward due to the withdrawal, and awarded no attorney's fees to the appellees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 92 Abs. 2 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 42 BGG; Landlord Withdrawal of Rent Appeal; Cost Allocation: The appellant subsequently withdrew the appeal before any substantive decision on the merits was made, causing the appeal proceedings to be discontinued and the lower court's judgment—which invalidated the agreed-upon rent of CHF 1,743 and set it at CHF 1,457—to become legally binding. Consequently, the appellate court imposed the appeal costs, calculated based on the original rent difference over twenty years, upon the appellant, adjusting the fee downward due to the withdrawal, and awarded no attorney's fees to the appellees.
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KI-generiertThe court imposed the costs of the appeal proceedings on the appellant based on this provision.
Cited in the summary below the dispositive concerning the value for appeal purposes.
Cited in order 6 to specify the rules governing an appeal to the Federal Supreme Court (Beschwerde in Zivilsachen).
Cited in order 6 in conjunction with the rules governing an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NG200016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg
Beschluss vom 21. Januar 2021
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin,
vertreten durch B._____ Immobilien AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. C._____,
2. D._____, Kläger und Berufungsbeklagte,
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Anfechtung Anfangsmietzins
Berufung gegen ein Urteil des Kollegialgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 30. September 2020 (MA190002)
Erwägungen:
1. Die Berufungsklägerin erhob mit Eingabe vom 2. November 2020 (act. 47) Berufung gegen das Urteil des Kollegialgerichts des Mietgerichts Zürich vom
30. September 2020 (act. 46). Den von ihr mit Verfügung vom 5. November 2020 (act. 50) eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– leistete sie rechtzeitig (act. 52). Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-44) wurden beigezogen.
2. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 zog die Berufungsklägerin ihre Berufung zurück (act. 53). Das Berufungsverfahren ist entsprechend abzuschreiben. Den Berufungsbeklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Berufungsschrift (act. 47) sowie der Rückzugserklärung (act. 53) zur Kenntnisnahme zuzustellen.
3. Mit dem Rückzug der Berufung erwächst das angefochtene Urteil vom
30. September 2020 in Rechtskraft, mit dem der von den Parteien vereinbarte monatliche Nettomietzins von Fr. 1'743.– für die 3-Zimmerwohnung der Berufungsbeklagten, 8. OG, E._____-graben …, … Zürich, für missbräuchlich erklärt und rückwirkend per Mietbeginn auf Fr. 1'457.– festgesetzt worden war (act. 46). Rechtskräftig geworden ist zudem auch die Regelung der erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen.
4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem für die Kosten massgebenden Streitwert von Fr. 68'640.– (Differenz zwischen dem beantragten [Fr. 1'743.–] und dem von der Vorinstanz festgesetzten [Fr. 1'457.–] monatlichen Nettomietzins aufgerechnet auf 20 Jahre; vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 2 ZPO) ist die ordentliche Grundgebühr (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1–3 GebV OG) auf Fr. 5'000.– zu veranschlagen und diese infolge Rückzugs – sowie angesichts der Tatsachen, dass die Berufung vor mehr als zwei Monaten einging und der Kammer bereits ein nicht unerheblicher Aufwand entstanden ist, namentlich weite Teile des Urteilsantrags des Referenten bereits verfasst waren – um einen Viertel auf Fr. 3'750.– zu reduzieren (§ 10 Abs. 1
GebV OG). Die Entscheidgebühr ist mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Berufungsklägerin zufolge ihres Unterliegens, den Berufungsbeklagten mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'750.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels der Berufungsschrift (act. 47) und von act. 53, sowie
– unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'750.– (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG).
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am:
22. Januar 2021