Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
NG140012 • OG ZH NG140012 KI-generiert

Third-Party Payment of Court Costs Surplus Reversion to Litigant

Geschäftsnummer NG140012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Where a third party pays the required advance for court costs on behalf of a litigant, the payment is legally considered to have been made by the party itself, meaning any resulting surplus from the advance must be reimbursed to the litigant, not the third-party payer, as the subsequent financial arrangement between the party and the third party constitutes an internal matter. The court, in this case, confirmed that despite a third party's request for repayment of the cost advance, the surplus from the advance after covering the final assessed costs must be returned solely to the party because the third party's intervention in advancing the funds means the payment is treated as if the litigant made it relative to the court.

Legislator-Regeste

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Art. 98 ZPO, Art. 111 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 68 OR; Third-Party Payment of Court Costs Surplus Reversion to Litigant: The court, in this case, confirmed that despite a third party's request for repayment of the cost advance, the surplus from the advance after covering the final assessed costs must be returned solely to the party because the third party's intervention in advancing the funds means the payment is treated as if the litigant made it relative to the court.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Drittauszahlung Parteientschädigung Kostenersatz Zahlung der Geldbuße Nachzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The plaintiffs were ordered to bear the costs of the appeal proceedings because their appeal was not entertained.

Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

Used to determine cost distribution when the procedure is struck off as obsolete.

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Volltext

Art. 98 ZPO, Vorschuss für Prozesskosten. Art. 111 ZPO, Liquidation der Prozesskosten. Behandlung des von einem Dritten bezahlten Vorschusses. Zahlt ein Dritter den Vorschuss, leistet er für die Partei. Ein Überschuss wird daher der Partei zurück erstattet und die Auseinandersetzung Partei/Dritter ist eine Sache deren Innenverhältnisses.

Einer Partei ist ein Kostenvorschuss auferlegt worden. Ein Dritter leistete den Betrag und ersuchte gleichzeitig darum, dass ein allfällige Rückzahlung an ihn erfolge. Das Obergericht kommt dem nicht nach.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

4. Prozesskosten

Soweit auf die Berufung nicht eingetreten wird, unterliegen die Klägerinnen, weshalb sie insofern zur Tragung der Prozesskosten zu verpflichten sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Soweit das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird, erfolgt die Verteilung nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Da nicht auf dem Weg über den Kostenentscheid quasi ein materielles Urteil gefällt werden soll, muss die Frage, ob die Klägerinnen mit ihrem Begehren auf Ungültigerklärung der Kündigungen bzw. dem Erstreckungsbegehren durchgedrungen wären, offen bleiben (OGerZH, I.

ZK, 28. Juni 2012, RV120002; BGer 2C_237/2009). Es ist deshalb darauf abzustellen, dass die Klägerinnen das Berufungsverfahren veranlasst und die Gegenstandslosigkeit verursacht haben. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind ihnen deshalb insgesamt aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des reduzierten Aufwandes auf CHF 2'000.00 festzusetzen und aus dem geleisteten Vorschuss von CHF 5'000.00 zu beziehen. Eine Rückzahlung des Differenzbetrages von CHF 3'000.00 erfolgt durch die Obergerichtskasse, sofern keine verrechenbaren Forderungen gegen die Klägerinnen aus anderen Verfahren bestehen.

Eine allfällige Rückzahlung erfolgt an die Klägerinnen selbst und nicht an Rechtsanwalt A., wie der dies in der Eingabe vom

4. Februar 2015 verlangt hat. Denn dessen Intervention im Sinne von Art. 68 OR hat zur Folge, dass der vom Anwalt geleistete Kostenvorschuss als von den Klägerinnen geleistet gilt. Im Verhältnis zwischen den Prozessparteien und dem Gericht spielt es also keine Rolle, wer den Kostenvorschuss geleistet hat (OGerZH

13. Mai 2014, LF140026). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Zahlung durch den Anwalt möglicherweise zu einer Zahlungspflicht der Klientinnen an den Anwalt führt.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 17. März 2015 Geschäfts-Nr.: NG140012-O/U