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NG060005 • OG ZH NG060005 KI-generiert

Attorney Personally Liable for Evidentiary Hearing Costs Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer NG060005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Where a timely and important submission, contained in an envelope postmarked one day after the deadline, led to an evidentiary hearing concerning the timeliness of mailing based on the attorney's assertion of depositing it in a mailbox late on the final day, the court held the attorney personally liable for the costs of the evidence collection under the relevant procedural rule, reasoning that this entire expenditure could have been avoided by using the standard and simple method of sending the filing via registered mail.

Legislator-Regeste

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ZPO 66 Abs. 3; Attorney Personally Liable for Evidentiary Hearing Costs Due to Untimely Filing: ZPO 66 Abs. 3, unnötige Kosten. Der Anwalt, der eine fristgebundene und wichtige Sendung nicht eingeschrieben spediert, haftet persönlich für die Kosten der Beweiserhebungen.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Beweisverhandlung Verfahrenskosten persönliche Haftung anwaltliche Sorgfaltspflicht Editionspflicht Anfechtbarkeit der Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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ZPO 66 Abs. 3
The court ordered the lawyer to personally bear the costs of the evidence proceedings due to the lack of registered mail for a time-sensitive submission.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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ZPO 66 Abs. 3

The court ordered the lawyer to personally bear the costs of the evidence proceedings due to the lack of registered mail for a time-sensitive submission.

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Volltext

ZPO 66 Abs. 3, unnötige Kosten. Der Anwalt, der eine fristgebundene und wichtige Sendung nicht eingeschrieben spediert, haftet persönlich für die Kosten der Beweiserhebungen.

(Sachverhalt:)

Der ans Obergericht adressierte Briefumschlag, der die schriftliche Berufungsbegründung der beklagten Partei enthält, ist von der Post am Tag nach Fristablauf gestempelt. Der Sendung liegt ein Brief des Anwaltes bei, er habe den Umschlag am letzten Tag der Frist um 23.30 Uhr in einen Briefkasten der Post eingeworfen, und das könne eine unabhängige Person bestätigen, die mit Namen und Adresse genannt wird. Das Obergericht eröffnet ein Beweisverfahren und hört den Anwalt und den Dritten als Zeugen an.

(Aus den Erwägungen des Endentscheides:)

"4. (...) Die Kosten des Beweisverfahrens zur Rechtzeitigkeit der Postaufgabe sind Rechtsanwalt A. persönlich aufzuerlegen (§ 66 Abs. 3 ZPO); mit dem einfachen und üblichen Mittel, eine fristgebundene und wichtige Eingabe eingeschrieben zu versenden, hätte er den ganzen Aufwand vermeiden können. Dieser ist auf einen Viertel der Kosten für das Berufungsverfahren zu schätzen. Der Vertreter des Klägers äusserte sich zu diesem Punkt nicht und nahm auch an der Beweisverhandlung nicht teil. Der Kläger hat daher von Rechtsanwalt A. unter diesem Titel keine gesonderte Entschädigung zugut."

Obergericht II. Zivilkammer Beschluss vom 24. Januar 2007 NG060005