Branch Office Party Designation Error Not Fatal to Suit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA plaintiff suing under the name of its branch office, rather than the legally recognized parent company, was deemed to have made a non-substantive error in party designation, as the identity of the actual litigant was otherwise clear from the context, including indications of the branch's potential inactivity in favor of another entity. The court reasoned that dismissing the action based on this technically incorrect naming would constitute overly formalistic reasoning, as the error did not obscure the true party involved; therefore, the lower court's dismissal based on a lack of capacity to sue was reversed, and the case was remanded with instructions to correct the party designation and proceed, noting that the failure to decide on the merits due to a formal defect should have resulted in a non-entry decision rather than a final judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 GestG, Art. 50 Abs. 1 SchKG, Art. 718a Abs. 2 OR, § 155 Satz 1 GVG, § 108 GVG, § 271 ZPO; Branch Office Party Designation Error Not Fatal to Suit: The court reasoned that dismissing the action based on this technically incorrect naming would constitute overly formalistic reasoning, as the error did not obscure the true party involved; therefore, the lower court's dismissal based on a lack of capacity to sue was reversed, and the case was remanded with instructions to correct the party designation and proceed, noting that the failure to decide on the merits due to a formal defect should have resulted in a non-entry decision rather than a final judgment.
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KI-generiertCited to establish the requirement for decisions on the merits to be rendered in the form of a judgment.
Cited to define a decision where no judgment on the merits is rendered (non-admission of the claim) as another final decision subject to appeal as a resolution.
Cited in relation to the proper procedural avenue (recourse) against a resolution that should have been issued instead of a judgment.
Cited in relation to the proper procedural avenue (recourse) against a resolution that should have been issued instead of a judgment.
Volltext
Parteifähigkeit, Zweigniederlassung. Die Zweigniederlassung einer AG ist keine eigene Partei - das ist vielmehr die Gesellschaft selbst (Erw. 3.2);
GVG 155, Form der Entscheide. Fehlt eine Prozessvoraussetzung, kann kein Urteil ergehen (Erw. 3.4).
Sachverhalt:
Der Streit geht um behauptete Mängel eines von der Klägerin gemieteten Objektes. Sie reichte die Klage ein namens der "P... AG, Zweigniederlassung Winterthur". Statt einer Klageantwort bestritt die Beklagte die gültige Bevollmächtigung des Vertreters der Klägerin. Sie argumentierte, Mieterin sei die "P... AG, Vaduz, Zweigniederlassung Winterthur". Die Vertretungsverhältnisse für diese Gesellschaft seien unklar, und J., welcher die Anwaltsvollmacht unterzeichnet hatte, "müsste also eine eindeutige Vollmacht der P... AG Vaduz, Zweignieder-lassung Winterthur, beibringen". Die Vorsitzende des Mietgerichtes setzte der Klägerin Frist, um sich dazu zu äussern und insbesondere zu zwei E-mails J.s Stellung zu nehmen, wonach die P... und ihre Zweigniederlassung stillgelegt seien und alle ihre Aktivitäten und Verträge auf die P... AG St. Gallen übertragen hätten. Die Klägerin liess dazu ausführen, in der Tat sei das gemietete Objekt der St. Galler Gesellschaft zur Benützung überlassen worden. Das sei nach Miet-vertrag zulässig und ändere nichts daran, dass nur die Zweigniederlassung der Klägerin in einem Mietverhältnis zur Beklagten stehe, und dass nur sie Klage angehoben habe.
aus den Erwägungen:
"Das Mietgericht weist die Klage ab mit der Begründung, Partei könne nicht eine Zweigniederlassung sein, sondern einzig die Gesellschaft selber. Da die Klägerin ausdrücklich daran festhalte, sie wolle (nur) als Zweigniederlassung klagen, das aber rechtlich nicht möglich sei, müsse die Klage abgewiesen werden.
Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Es sei immer klar gewesen, dass die Gesellschaft klagen wolle und klage, und die Nennung der Zweigniederlassung habe nur klar stellen sollen, dass es um deren Geschäftsbetrieb gehe. Die Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung an: die Aktivlegitimation sei nicht gegeben, es fehle eine Vollmacht, und "es ist uns in keinster Weise bekannt, dass nun offensichtlich eine P... St. Gallen AG das gekündigte Mietverhältnis übernommen haben soll".
3.2 Am Ort der Niederlassung besteht zwar ein Gerichtsstand (Art. 5 GestG), und im Fall einer ausländischen Gesellschaft ein Betreibungsort (Art. 50 Abs. 1 SchKG). Partei ist dennoch immer die Gesellschaft selber. In der Praxis wird allerdings häufig auch in der Parteibezeichnung die Niederlassung genannt. Das rührt daher, dass Gerichtsstand und Betreibungsort nur für Forderungen aus dem Betrieb der Niederlassung zur Verfügung stehen. Es kommt hinzu, dass die Vertretungsbefugnis der Organe auf die Niederlassung beschränkt werden kann (Art. 460 Abs. 1, Art. 718a Abs. 2 OR) - auch das ist mitunter Anlass, schon in der Parteibezeichnung klarzustellen, dass es um eine Sache der Niederlassung gehe, obwohl das im Grunde genommen nur in die Erwägungen eines Entscheides gehört. Die Nennung der Zweigniederlassung als Partei ist damit nicht ganz präzis, wenn es auch häufig vorkommt. Aus rechtlichen Gründen ist gleichwohl immer die Gesellschaft selber Partei.
Das Mietgericht will nun die Klägerin dabei behaften, dass sie ja ausdrücklich als Zweigniederlassung klage, obgleich sie auf den Punkt aufmerksam gemacht worden sei. Das trifft so nicht zu. Mit der Verfügung vom 25. November 2004 war auf die Merkwürdigkeit hingewiesen worden, dass die Klägerin nach den E-mails J.s inaktiv sein solle, und es war ein aktueller Handelsregisterauszug verlangt worden. Den letzteren reichte der Vertreter der Klägerin ein, und diese Sache war damit erledigt. Zur "Inaktivität" nahm er Stellung; das hatte aber mit der Parteibezeichnung nichts zu tun. Die Klägerin liess ausführen, sie und nicht die St. Galler Gesellschaft ähnlichen Namens sei Mieterin - in dieser Hinsicht grenzte sie sich ab, nicht aber gegenüber der Liechtensteiner Gesellschaft. Wie das Mietgericht in dieser Situation vorzugehen hatte, ergibt sich aus dem im angefochtenen Urteil zitierten Entscheid des Kassationsgerichtes ZR 73/1974 Nr. 97: "Richtig ist (...), dass [die Klägerin] in schwer verständlicher Weise an der [falschen] Parteibezeichnung festhalten wollte. Daraus darf aber nicht ge-schlossen werden, sie habe gegen eine nach ihrer eigenen Auffassung nicht existierende juristische Person klagen wollen. Wie das Bundesgericht entschieden hat, ist es selbstverständlich, dass unter der als Partei bezeichneten Verwaltungsabteilung eines Gemeinwesens das Gemeinwesen selbst zu verstehen ist (...). Es kann nichts anderes gelten, wenn wie hier die unselbständige Abteilung einer juristischen Person des Privatrechts als Partei bezeichnet wird. Es wäre ein überspitzter Formalismus, eine z.B. gegen die Schweizerische Bankgesellschaft, Filiale Oerlikon, gerichtete Klage abzuweisen mit der Begründung, sie hätte gegen den Hauptsitz gerichtet werden müssen. Es handelt sich vielmehr in solchen Fällen um eine fehlerhafte Parteibezeichnung, die über die Identität der Partei keinen Zweifel aufkommen lässt, und die daher (...) von Amtes wegen zu verbessern ist.
(...)
3.4 Damit ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist unter berichtigter Parteibezeichnung der Klägerin an das Mietgericht zurückzuweisen. Einige Hinweise zum Verfahren sind noch anzufügen:
Entscheide in der Sache sind in Urteilsform zu erlassen (§ 155 Satz 1 GVG). Fehlt eine Prozessvoraussetzung, ergeht aber kein Sachentscheid, sondern es wird auf die Klage nicht eingetreten (Frank/Sträuli/Messmer, ZPO 3. Aufl. 1997, N.
22 zu § 108). Das ist ein "anderer Endentscheid" im Sinne von § 108 GVG, der als Beschluss abzufassen ist (§ 155 Satz 1 GVG). Da das Mietgericht hier die falsche Erledigungsform wählte, musste die Klägerin auch Berufung erklären; richtigerweise hätte allerdings ein Beschluss formuliert werden sollen, gegen den die unterliegende Partei hätte rekurrieren können (§ 271 und § 259 ZPO)."
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 15. März 2005 NG050003