Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
NE250002 • OG ZH NE250002 KI-generiert

Bankruptcy New Assets Calculation Appeal Dismissal

Geschäftsnummer NE250002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, having been subject to bankruptcy proceedings, challenged a lower court's decision regarding the extent of "new assets" acquired after the bankruptcy, which determined how much of a creditor's claim could be pursued via debt enforcement. The lower court had partially granted the challenge, finding the appellant had acquired new assets up to a specific amount, contrary to the appellant's request for a declaration of no new assets. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to submit a reformatory appellate request, meaning the appellant did not specify in definitive terms how the appellate court should reform the lower court's judgment on the calculated amount of new assets, despite challenging the underlying calculation based on claimed expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 265a Abs. 4 SchKG, Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Bankruptcy New Assets Calculation Appeal Dismissal: The lower court had partially granted the challenge, finding the appellant had acquired new assets up to a specific amount, contrary to the appellant's request for a declaration of no new assets. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to submit a reformatory appellate request, meaning the appellant did not specify in definitive terms how the appellate court should reform the lower court's judgment on the calculated amount of new assets, despite challenging the underlying calculation based on claimed expenses.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Betreibungsforderung Begriff der Entscheidung Vermögen Vollstreckungsentscheid Pfändungsberechnung Bestreitung neuen Vermögens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed costs on the appellant because the appeal was dismissed (not admitted).

Art. 312 Abs. 1 ZPO

The court decided not to proceed further with the appeal because it proved to be unfounded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NE250002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 6. März 2025

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Bestreitung neuen Vermögens

Berufung gegen eine Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. Dezember 2024; Proz. FO220001

Rechtsbegehren:

(act. 6/1 S. 2)

1. Es sei festzustellen, dass der Kläger in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Embrachertal / Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2020 seit seinem im Jahre 2015 eröffneten Konkurs für den Betrag von CHF 98'523.36 nebst 5 % Zins seit 9. Dezember 2020 und CHF 24'316.11 und CHF 32'964.27 an aufgelaufenen Zinsen nicht zu neuem Vermögen gekommen ist.

2. Es sei demgemäss der Rechtsvorschlag betreffend mangelndes neues Vermögen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Embrachertal / Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2020 zu bewilligen.

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

Urteil des Einzelgerichtes:

1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Kläger nur im Umfang von Fr. 158'765.38 zu neuem Vermögen gekommen ist.

Demnach kann die Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Embrachertal (Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2020) für höchstens diesen Betrag (einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten) fortgesetzt werden.

Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass damit über den Rechtsvorschlag bezüglich der Forderung nicht entschieden worden ist.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und soweit möglich aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen. Der Fehlbetrag von Fr. 6'300.– wird vom Kläger nachgefordert.

5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 18'000.– zu bezahlen.

6. [Schriftliche Mitteilung].

7. [Rechtsmittel/Berufung].

Berufungsanträge:

des Klägers und Berufungsklägers (act. 2 S. 2):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Dezember 2024 sei aufzuheben.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Neuberechnung des zu bildenden neuen Vermögens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.

Erwägungen:

I.

1. Am 23. Januar 2019 schloss das Konkursamt Embrach den Konkurs über den Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger). Im Dezember 2020 leitete die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbeklagte) gegen den Berufungskläger eine Betreibung über CHF 98'523.36 nebst 5 % Zins seit

9. Dezember 2020 und CHF 24'316.11 sowie CHF 32'964.27 ein (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Embrachertal). Mit Urteil vom 3. Dezember 2021 lehnte das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach im summarischen Verfahren den in der Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag des Berufungsklägers ab und stellte fest, dass der Berufungskläger im Umfang der betriebenen Forderung zu neuem Vermögen gekommen ist (act. 6/3/1).

2. Am 31. Dezember 2021 erhob der Berufungskläger gestützt auf Art. 265a Abs. 4 SchKG beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (Vorinstanz) Klage betreffend Bestreitung neuen Vermögens und Bewilligung des Rechtsvorschlags mit den vorstehend aufgeführten Anträgen (act. 6/1). Nach Durchführung des ersten Schriftenwechsels, einer Instruktionsverhandlung mit erfolglos verlaufenen Vergleichsgesprächen, des zweiten Schriftenwechsels sowie diversen Stellungnah-

men der Parteien im Rahmen des rechtlichen Gehörs hiess die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2024 teilweise gut und stellte fest, dass der Berufungskläger nur im Umfang von CHF 158'765.38 zu neuem Vermögen gekommen sei (act. 4/1 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/76; vgl. vorstehend aufgeführtes Dispositiv). Für den detaillierten Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. 5 E. 1) sowie die vorinstanzlichen Akten verwiesen.

3. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom

24. Januar 2025 Berufung (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 6/1-77) wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 10'000.– angesetzt und es wurde die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 7). Der verlangte Vorschuss ging innert Frist am 13. Februar 2025 ein (act. 9). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, ist auf Weiterungen zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

II.

1. Gegen erstinstanzliche Entscheide gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG steht – falls wie hier der Streitwert von CHF 10'000.– erreicht wird – die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO offen (BGE 143 III 149 = Pra 2018, Nr. 29; BSK SchKG-HU- BER/SOGO, Art. 265a N 50). Die Berufung wurde fristgerecht erhoben (Art. 311 ZPO;

act. 6/77). Da die Vorinstanz die Klage nur teilweise guthiess, ist der Berufungskläger beschwert und zur Berufung legitimiert.

2.

2.1. Die Berufungseingabe hat Anträge zu enthalten (Art. 311 ZPO). Aus den Rechtsmittelanträgen muss hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, welche Dispositivziffern des angefochtenen Entscheids in welchem Sinne abzuändern sind und ob ein neuer Entscheid in der Sache oder eine Rückweisung an die Vorinstanz verlangt wird. Angesichts der reformatorischen (und nicht bloss kassatorischen) Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) genügt insbesondere ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent-

scheides und/oder Rückweisung der Sache an die Vorinstanz den Anforderungen nicht. Erforderlich sind Berufungsanträge, die so bestimmt sein müssen, dass sie im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 4.5; vgl. auch OGer ZH NP120014 vom 27. November 2012 E. II./1, OGer ZH PQ230066 vom 17. November 2023 E. II./2.2 f.; ZK ZPO- REETZ Art. 311 N 34, HUNGERBÜHLER Dike-Komm-ZPO, Art. 311 N 16, N 20; OFK/ZPO-GEHRI, ZPO 311 N 4c; CHK ZPO SUTTER-SOMM/SEILER, ZPO 311 N 7). Eine Ausnahme bestünde, wenn die Rechtsmittelinstanz gar nicht reformatorisch entscheiden könnte, sollte sie die Rechtsauffassung der Berufung erhebenden Partei teilen. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die Vorinstanz zu Unrecht wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung nicht auf die Klage eingetreten ist und diese materiell nicht geprüft hat. Von solchen Ausnahmen abgesehen steht es im Ermessen der Rechtsmittelinstanz, ob es bei Begründetheit der Berufung neu entscheidet oder aber ob es die Sache an die Erstinstanz zurückweist (Art. 318 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Die Parteien haben keinen Anspruch auf einen Rückweisungsentscheid (BGer 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.2.2). Entsprechend ist nicht statthaft, einen Rückweisungsentscheid gleichsam zu erzwingen, indem einzig ein kassatorisches Begehren formuliert wird (BGer 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022

E. 3.2 m.H.). Genügt die Berufung diesen Anforderungen nicht, tritt die Kammer auf das Rechtsmittel nicht ein (OGer ZH NP120014 vom 27. November 2012 E. II./1 und OGer ZH LY130012 vom 26. Juni 2013 E. II./3).

2.2. Der Berufungskläger hat keine Gründe für einen ausnahmsweisen Verzicht auf reformatorische Anträge dargetan. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich, nachdem die Vorinstanz die Klage materiell behandelte und teilweise guthiess. Da sich der Berufungskläger ausschliesslich gegen die Bedarfsberechnung durch die Vorinstanz wehrt (act. 2 4 ff.), drängt sich überdies im Berufungsverfahren ein reformatorischer Entscheid geradezu auf. In der Berufung ist daher entweder zu beantragen, in welchem reduzierten, ziffernmässig bestimmten Umfang neu geäufnetes Vermögen festgestellt werden soll, oder zu begehren, es sei festzustellen, dass kein neues Vermögen angehäuft wurde, und die Klage sei abzuweisen.

3. Der Berufungskläger beantragt im Berufungsverfahren zur Hauptsache, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben, und eventualiter, das Verfahren sei zwecks Neuberechnung des zu bildenden neuen Vermögens an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 2 S. 2). Es fehlt damit ein formeller Antrag, wie die Berufungsinstanz in der Sache zu entscheiden hätte, wenn das Urteil der Vorinstanz aufgehoben würde. Ein reformatorischer Antrag lässt sich vorliegend auch aus der Berufungsbegründung nicht herleiten. Der Berufungskläger rügt materiell, die Vorinstanz habe den Bedarf falsch berechnet, indem sie diverse Positionen zu Unrecht nicht einbezogen habe. So habe sie unrichtig festgestellt, dass die monatlichen Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau in der fraglichen Zeit nicht erwiesen seien (act. 2 Rz 4 ff.). Weiter seien die Gesundheitskosten der Ehefrau nur teilweise berücksichtigt (act. 2 Rz 8) und es seien zu tiefe Wohnkosten angerechnet worden (act. 2 Rz 9). Würden sich die materiellen Einwände im Berufungsverfahren als berechtigt erweisen, erhöhte sich der massgebliche Bedarf überschlagsmässig um rund CHF 60'000.–, wovon der Berufungskläger gemäss unbeanstandet gebliebener Aufteilung durch die Vorinstanz 80 % zu tragen hätte (act. 5 E. 4.3.14). Gemäss seinen Vorbringen würde demnach noch immer angehäuftes Vermögen verbleiben. Mangels eines reformatorischen Antrags ist unklar, ob und in welchem Umfang der Berufungskläger die Feststellung neuen Vermögens begehrt. Nicht restlos auszuschliessen ist überdies, ob er (wie vor Vorinstanz) beantragen möchte, er habe kein neues Vermögen bilden können und die Klage sei abzuweisen. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, anhand der Berufungsschrift über reformatorische Anträge zu mutmassen und diese zu beziffern. Vielmehr hätte es dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger oblegen zu beantragen, wie die Kammer im Einzelnen reformatorisch entscheiden soll.

4. Zusammenfassend fehlt es an einem reformatorischen Berufungsantrag, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist gemäss §§ 4, 10 und 12 Abs. 1 und

2 GebV OG in Anbetracht des geringen Zeitaufwands auf CHF 2'500.– zu bemessen und mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss von

CHF 10'000.– zu verrechnen. Der Überschuss ist ihm unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs zurückzuerstatten.

Eine Parteientschädigung ist im Berufungsverfahren nicht zuzusprechen, dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, und der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 2'500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Es wird der vom Berufungskläger geleistete Vorschuss von CHF 10'000.– herangezogen; der Überschuss wird ihm zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.

3. Es wird im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel von act. 2 sowie der Beilage (act. 4/2), und an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic

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