Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, having appealed a lower court's decision regarding a claim of objection, failed to pay the required security for appeal costs after being denied a request for legal aid and subsequently missing a final deadline for payment, even after a short extension. The court reasoned that timely payment of the security is a prerequisite for proceeding with the appeal according to procedural law; consequently, the court dismissed the appeal for failure to meet this procedural requirement, leading to the appellant being deemed the losing party, and thus ordered to pay the appeal costs and a partial attorney's fee to the respondent.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 Satz, Art. 90 BGG, Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Costs: The court reasoned that timely payment of the security is a prerequisite for proceeding with the appeal according to procedural law; consequently, the court dismissed the appeal for failure to meet this procedural requirement, leading to the appellant being deemed the losing party, and thus ordered to pay the appeal costs and a partial attorney's fee to the respondent.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for not granting an extension for securing the plaintiff's party compensation after failure to pay the main security.
Cited implicitly in conjunction with Art. 101 Abs. 3 ZPO as the reason for not entering upon the appeal due to failure to pay the security deposit.
Cited as the basis for ordering the appellant (defendant) to bear the costs of the appeal proceedings because they were deemed unsuccessful.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NE230006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach
Beschluss vom 25. März 2024
in Sachen
A._____ in Liquidation, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Klägerin und Berufungsbeklagte
handelnd durch die Bundesanwaltschaft, stellvertretende Bundesanwälte Ruedi Montanari und Jacques Rayroud, sowie den Urteilsvollzug, Jennifer Günter
vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____
betreffend Widerspruchsklage
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 23. August 2023 (FO210016-L)
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 25. September 2023 (Urk. 54) erhob die Beklagte (Berufungsklägerin) Berufung gegen das die Widerspruchsklage der Klägerin (Berufungsbeklagte) gutheissende Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen (Vorinstanz), vom 23. August 2023 (Urk. 50 = Urk. 55). Nachdem ihr mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 Frist zur Leistung eines Vorschusses für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 130'000.– angesetzt worden war (Urk. 60), stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 62 S. 2 und Urk. 67). Dieses wurde mit Beschluss vom
14. Februar 2024 unter Neuansetzung der Vorschussfrist abgewiesen (Urk. 73). In der Folge liess die Beklagte dem Gericht am 7. März 2024 mitteilen, dass sie den Vorschuss nicht werde leisten können (Urk. 76). Mit tags darauf ergangener Verfügung wurde ihr in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine kurze Nachfrist zur Vorschussleistung angesetzt (Urk. 77). Die Beklagte leistete den Vorschuss für die Gerichtskosten auch innert dieser Nachfrist (und bis heute) nicht.
2. Die fristwahrende Vorschussleistung bildet eine Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Deshalb ist zufolge der Säumnis androhungsgemäss (vgl. Urk. 77 Disp.-Ziff. 1 Abs. 2) auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO [und Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario]). Damit erübrigt es sich, der Beklagten noch eine Nachfrist zur Leistung der ihr mit Verfügung vom
28. Februar 2024 angesetzten (Urk. 75) und ebenfalls versäumten Frist zur Sicherstellung der klägerischen Parteientschädigung im Betrag von Fr. 200'000.– anzusetzen (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).
3. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dasselbe gilt für die ein Rechtsmittel ergreifende Partei (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 106 N 5). Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. auch BGE 139 III 334 E. 3.1 S. 335). Sie sind, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 234'318'730.–, in Anwendung von § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 15'000.– festzusetzen.
Überdies ist die Beklagte antragsgemäss (vgl. Urk. 70 S. 2 [Antrag 3]) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Da der Anspruch auf die Gebühr mangels Beantwortung der Berufung noch nicht entstanden ist (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV), rechtfertigt es sich, ihr lediglich einen Pauschalbetrag von Fr. 1'000.– zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer für die Eingabe vom 16. Januar 2024 (Gesuch um Sicherheit für die Parteientschädigung) zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'081.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien der Urk. 54, 57 und 58/3–4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 234'318'730.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. März 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach
versandt am: jo