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NE210003 • OG ZH NE210003 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Post Security Deposit

Geschäftsnummer NE210003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, having filed an appeal against a lower court's decision in a contestation matter, failed to pay the required security deposit for the appeal proceedings, even after being granted an extension, and subsequently informed the court of their inability to afford the payment. The court reasoned that the payment of the security deposit is a prerequisite for the proceedings under procedural law; consequently, since the appellant confirmed they would not pay, the court dismissed the appeal without substantive review and imposed a reduced court fee on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO; Dismissal of Appeal for Failure to Post Security Deposit: The court reasoned that the payment of the security deposit is a prerequisite for the proceedings under procedural law; consequently, since the appellant confirmed they would not pay, the court dismissed the appeal without substantive review and imposed a reduced court fee on the appellant.

Schlagwörter

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unbezahlte Mietkaution Ausdehnung des Verfahrens Verfahrensüberprüfung formelle Verfahrenseinstellung Räumungsbefehl Recht zur Hinterlegung Widerspruchsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The appellant is ordered to pay the costs of the appeal proceedings based on this provision because they ultimately lost.

Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO

The failure to pay the cost deposit, which is a procedural prerequisite according to this article, led to the non-admission of the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NE210003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli

Beschluss vom 27. Mai 2021

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, gegen

Hilfskonkursmasse von A._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Konkursamt Küsnacht, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____, und/oder Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____,

betreffend Widerspruchsklage

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. März 2021; Proz. FO190006

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 19. April 2021 erhob der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht ordentlichen Verfahren, vom 17. März 2021 (act. 18). Die mit Präsidialverfügung vom 27. April 2021 angesetzte Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren (act. 27) liess der Berufungskläger ungenutzt verstreichen. Mit Referentenverfügung vom 19. Mai 2021 wurde ihm eine entsprechende Nachfrist angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Berufung vom 19. April 2021 nicht eingetreten würde (act. 30). Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 liess der Berufungskläger mitteilen, er sei finanziell nicht in der Lage, den geforderten Kostenvorschuss zu leisten. Er ersuche darum, diesen Umstand bei der Festlegung allfälliger Kosten und Entschädigungen zu berücksichtigen (act. 32).

2. Aufgrund des Schreiben des Berufungsklägers vom 20. Mai 2021 steht fest, dass er den Kostenvorschuss nicht bezahlen wird. Unter diesen Umständen muss das Ende der Nachfrist nicht abgewartet werden. Da es sich bei der Leistung des Vorschusses für die Prozesskosten um eine Prozessvoraussetzung handelt (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO), ist auf die Berufung vom 19. April 2021 nicht einzutreten.

3. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr richtet sich nach dem Streitwert, der vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Vorliegend beläuft sich der Streitwert im Berufungsverfahren auf Fr. 113'414.–. Gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (§§ 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG) beträgt die ordentliche Entscheidgebühr Fr. 9'290.–. Aufgrund des geringen Zeitaufwandes des Gerichts (§ 4 Abs. 2 GebV OG) und der Erledigung ohne Anspruchsprüfung (§ 10 GebV OG) rechtfertigt sich eine Reduktion auf Fr. 1'160.–. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Berufungskläger nicht, weil er im Berufungsverfahren unterliegt; der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die es zu entschädigen gilt.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung vom 19. April 2021 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'160.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 32, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 113'414.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Häfeli

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