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NE150001 • OG ZH NE150001 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Regarding Proprietary Rights Registration

Geschäftsnummer NE150001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant withdrew their appeal concerning the registration of proprietary rights, which resulted in the lower court's decision becoming final. The court consequently dismissed the appeal proceedings, set the second instance court fee at CHF 1,000 based on the case's dispute value of CHF 17,000, ordered the appellant to bear the court costs, and denied the opposing party compensation for the appeal proceedings due to negligible involvement.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Withdrawal of Appeal Regarding Proprietary Rights Registration: The court consequently dismissed the appeal proceedings, set the second instance court fee at CHF 1,000 based on the case's dispute value of CHF 17,000, ordered the appellant to bear the court costs, and denied the opposing party compensation for the appeal proceedings due to negligible involvement.

Schlagwörter

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Widerrufsrecht Streitwert Vertragsverletzungsklage Nichtigkeitserklärung des Patents Wegfall des Rechtsschutzinteresses Titelanmassung Eintragung dinglicher Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court based the order to impose the appeal costs on the appellant on this provision.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The court applied this provision when ordering that no party compensation be awarded to the defendant for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NE150001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 23. Februar 2015

in Sachen

A._____,

Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger gegen

B._____,

Beklagter, Widerkläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Eintragung dinglicher Rechte

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Dezember 2014 (FO110012-M)

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 19. Februar 2015, beim Obergericht eingegangen am 20. Februar 2015, hat der Kläger seine Berufung zurückgezogen (Urk. 93). Das Berufungsverfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird das angefochtene erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.

2. Für das Berufungsverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 17'000.-- auszugehen (Urk. 92 S. 2). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels relevanter Umtriebe ist dem Beklagten für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 87 sowie Kopien von Urk. 92 und 93, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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