Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed an appeal because the appellant failed to pay the required court cost deposit despite being granted an extension and a final grace period, which constitutes a procedural prerequisite for pursuing the appeal. The court reasoned that non-payment mandates a finding of non-admittance to the appeal proceedings, consequently ordering the appellant to bear the court fees and pay the respondent's legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 42, Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen; Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs: The court reasoned that non-payment mandates a finding of non-admittance to the appeal proceedings, consequently ordering the appellant to bear the court fees and pay the respondent's legal costs.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to determine the allocation of procedure costs against the appellant.
Applied in conjunction with Art. 103 ZPO to determine the allocation of procedure costs against the appellant.
Cited in relation to the form requirements for an appeal to the Federal Supreme Court (BGG).
Cited to define the type of appeal possible to the Federal Supreme Court.
Cited to define the type of appeal possible to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the commencement of time limits for appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NE130009-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 31. Oktober 2013
in Sachen
A._____ S.A., Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
Konkursmasse der B._____ AG in Liquidation, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch die Liquidatoren: Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Y2._____
betreffend Kollokation
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 21. Mai 2013 (FO110012-L)
Nach Eingang der Berufung vom 1. Juli 2013 (Datum Poststempel, eingegangen am 2. Juli 2013),
in der Erwägung,
dass der Berufungsklägerin mit Verfügung des Präsidenten der angerufenen Kammer vom 12. Juli 2013 unter Androhung von Säumnisfolgen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 62'000.– angesetzt worden ist (Urk. 70),
dass in der Folge – nachdem der Kostenvorschuss auch innert erstreckter Frist nicht einging – der Berufungsklägerin mit Verfügung des Präsidenten der angerufenen Kammer vom 18. September 2013 eine einmalige Nachfrist von
10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden ist, unter Androhung der dahingehenden Säumnisfolgen, dass bei Nichtbezahlen des Kostenvorschusses innert dieser Frist auf die Berufung nicht eingetreten würde (Urk. 80
S. 3 Dispositivziffer 3),
dass die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 (eingegangen am 15. Oktober 2013) mitteilen liess, dass es ihr trotz grossen Aufwandes nicht gelungen sei, die nötigen Mittel für den Kostenvorschuss – trotz der ihr mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2013 gewährten Notfrist – rechtzeitig zu beschaffen (Urk. 87),
dass damit auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten ist, ist die Leistung des Gerichtskostenvorschusses doch Prozessvoraussetzung (Suter/von Holzen in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, zu Art. 101 ZPO N 14),
dass dementsprechend auch auf den von der Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 25. Juli 2013 gestellten Antrag auf Sicherstellung der Prozessentschädigung (Urk. 71) nicht eingetreten werden muss,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen sind (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche – ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'132'662.– – in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen sind,
dass der Berufungsbeklagten mit Blick auf ihre Aufwendungen (Urk. 71; Urk. 85) gestützt auf § 13 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs.1 und 2 AnwGebV eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– (inkl. 8% MwSt.) zuzusprechen ist,
wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.
4. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 87, an die Berufungsklägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 85 sowie an das Einzelgericht für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'132'662.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Oktober 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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