Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
NE110013 • OG ZH NE110013 KI-generiert

Appeal Withdrawal and Cost Allocation in Debt Collection Case

Geschäftsnummer NE110013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved an appeal against a lower court ruling that found the appellant possessed new assets of CHF 50,000, thereby lifting the objection against a debt collection order. Prior to the appellate decision, the appellant withdrew the appeal and the request for free legal aid, leading the court to dismiss the proceedings as concluded. Consequently, the court ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings and pay the opposing party CHF 300 in party compensation, as the withdrawal rendered the first-instance cost allocation final.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 265a Abs. 4 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO; Appeal Withdrawal and Cost Allocation in Debt Collection Case: Prior to the appellate decision, the appellant withdrew the appeal and the request for free legal aid, leading the court to dismiss the proceedings as concluded. Consequently, the court ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings and pay the opposing party CHF 300 in party compensation, as the withdrawal rendered the first-instance cost allocation final.

Schlagwörter

KI-generiert
Inkasso Kostenverlegung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Parteientschädigung Umzugskosten nicht geleisteter Kostenvorschuss Feststellung neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchkG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in conjunction with subsequent articles to regulate the costs of the appeal proceedings based on the withdrawal of the appeal.

Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO

Cited as a basis for charging the court costs of the appeal proceedings to the defendant, consistent with the outcome (though the appeal was withdrawn).

Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO

Cited as a basis for charging the court costs of the appeal proceedings to the defendant, consistent with the outcome (though the appeal was withdrawn).

Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO

Cited in conjunction with subsequent articles regarding the obligation of the defendant to pay compensation for the opposing party's procedural costs.

Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO

Cited as a basis for obligating the defendant to pay a party compensation to the plaintiff for the appeal proceedings due to the withdrawal.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Cited as a basis for obligating the defendant to pay a party compensation to the plaintiff for the appeal proceedings due to the withdrawal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NE110013-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Spahn, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

Ch. Büchi

Beschluss vom 19. Juni 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Feststellung neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom

29. März 2011 (FB100008)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 2. September 2010 wurde durch das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach der vom Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter) erhobene Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 16. März 2010) bewilligt. Mit Eingabe vom 9. September 2010 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) Klage auf Feststellung neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 4 SchKG ein. Mit Urteil vom 29. März 2011 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beklagte im Umfang von Fr. 50'000.– (zuzüglich Fr. 796.90 Arrestbewilligungsund Arrestvollzugskosten sowie Fr. 100.– Zahlungsbefehlskosten) zu neuem Vermögen gekommen sei und in diesem Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom

16. März 2010) aufgehoben werde; die Kosten- (Fr. 5'550.–) und Entschädigungsfolgen (Fr. 500.–) wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 38 S. 19 f.). Über den detaillierten Verfahrenslauf gibt das Urteil der Vorinstanz vom 29. März 2011 Auskunft (Urk. 38 S. 2 f.). Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte rechtzeitig mit Eingabe vom 14. Juni 2011 Berufung (Urk. 37).

2. Mit Schreiben vom 12. Juni 2012, beim Obergericht eingegangen am

13. Juni 2012, zog der Beklagte die Berufung sowie sein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben, und es ist vom Rückzug des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege Vormerk zu nehmen.

3.1 Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss und antragsgemäss (Urk. 72 S. 2) sind die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b ZPO).

3.2 Mit Eingaben vom 4. August 2011 und 5. September 2011 reichte die Klägerin Stellungnahmen ins Recht (Urk. 50 und Urk. 53). Sodann schloss die

Klägerin mit Eingabe vom 5. September 2011 innert Frist auf kostenfällige Abweisung der Berufung (Urk. 54). Des Weitern erfolgte durch die Klägerin mit Eingabe vom 6. September 2011 zur vorgenannten Berufungsantwort eine Berichtigung (Urk. 56). Entgegen dem klägerischen Antrag, es sei der Beklagten mangels erheblicher Umtriebe für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 72 S. 2), ist der Kläger angesichts des Rückzuges der Berufung für die Prozesskosten der Gegenpartei entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a und c ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Vom Rückzug des Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Vormerk genommen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'775.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 72, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

versandt am: mc