Date of Judgment Opening Determines Applicable Appeal Law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhere a written judgment lacks the required instruction on appeal rights, the determining factor for applying the old or new procedural law for an appeal is the date of the judgment's "opening" under the new code, which occurs upon the oral announcement or the simultaneous delivery of the operative part (dispositive) even if the reasoned decision is served later; consequently, if the dispositive was delivered before the end of 2010, the provisions of the old law must govern the appellate procedure, as the court is formally bound by its decision from that point onward.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 405 Abs. 1 ZPO, Art. 239 ZPO; Date of Judgment Opening Determines Applicable Appeal Law: Art. 405 Abs. 1 ZPO, Eröffnung nur des Dispositivs. Auch die Eröffnung vorerst nur im Dispositiv fixiert für das Rechtsmittel das alte Recht.
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KI-generiertVolltext
Art. 405 Abs. 1 ZPO, Eröffnung nur des Dispositivs. Auch die Eröffnung vorerst nur im Dispositiv fixiert für das Rechtsmittel das alte Recht.
(Aus einem Beschluss des Obergerichts:)
Vorweg ist zu klären, welchem Recht das Rechtsmittelverfahren untersteht. Da die schriftliche Ausfertigung des Urteils keine Rechtsmittelbelehrung enthält, lässt sich nicht feststellen, ob der Einzelrichter sich dazu Gedanken gemacht hat (wie er es hätte tun sollen: § 157 Ziff. 12 GVG). Nach Art. 405 Abs. 1 (schweizerische) ZPO ist noch altes Recht anzuwenden, wenn der Entscheid vor Ende 2010 eröffnet wurde. Der Terminus "Eröffnung" ist nach neuem Recht zu verstehen. Nach Art. 239 ZPO kann ein Entscheid auch vorerst nur mündlich bekannt gegeben werden, mit gleichzeitiger Übergabe des "Dispositivs", also des gerichtlichen Spruchs ("Die Klage wird abgewiesen" oder "die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. xx zu zahlen").
Obgleich die Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung eines begründeten Urteils läuft, ist das Urteil bereits vorher eröffnet im Sinne des Gesetzes. Davon geht das Kreisschreiben der Verwaltungskommission vom 7. Juli 2010 zum Übergangsrecht aus (www.gerichte-zh.ch / Mitteilungen- Kreisschreiben / ab 2010). Es ergibt sich in der Sache auch daraus, dass das Gericht schon ab mündlicher Eröffnung oder Eröffnung des Dispositivs nicht mehr auf seinen Entscheid zurück kommen kann (so genannte formelle Rechtskraft). Hätte der Einzelrichter eine Rechtsmittelbelehrung gegeben, hätte diese also auf die Berufung alten Rechts hinweisen müssen (§ 259 ff.
ZPO/ZH).
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 9. März 2011 NE110005-O/Z01