Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
NE040007 • OG ZH NE040007 KI-generiert

Ward's Marriage Consent Appeal and Guardian's Role

Geschäftsnummer NE040007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned a court proceeding initiated by a person under guardianship, challenging their guardian's refusal to consent to a second marriage, which the lower court incorrectly treated as a two-party adversarial process by including the guardian as a defendant. The court ruled that this procedure must be treated as a unilateral application because the guardian acts solely in their official capacity for the ward's benefit, and thus the guardian should be removed as a formal party. Regarding the substantive issue, the court reasoned that while marriage eligibility for the incapacitated must prioritize the individual's well-being—even excusing low judgment capacity if the marriage serves their interest—the evidence showed the current intended marriage to a partner with whom communication was highly limited, and who quickly replaced a previous prospective spouse, did not sufficiently demonstrate the necessary stability to protect the ward from the severe psychological consequences of a likely subsequent failure, warranting the guardian's denial of consent.

Legislator-Regeste

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Art. 94 Abs. 2 ZGB, Art. 99 Abs. 1 altZGB, Art. 99 Abs. 2 ZGB, Art. 99 Abs. 2 altZGB konnte, Art. 44 lit. b OG, Art. 42 ZGB; Ward's Marriage Consent Appeal and Guardian's Role: The court ruled that this procedure must be treated as a unilateral application because the guardian acts solely in their official capacity for the ward's benefit, and thus the guardian should be removed as a formal party. Regarding the substantive issue, the court reasoned that while marriage eligibility for the incapacitated must prioritize the individual's well-being—even excusing low judgment capacity if the marriage serves their interest—the evidence showed the current intended marriage to a partner with whom communication was highly limited, and who quickly replaced a previous prospective spouse, did not sufficiently demonstrate the necessary stability to protect the ward from the severe psychological consequences of a likely subsequent failure, warranting the guardian's denial of consent.

Schlagwörter

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Vormundschaft Ehegatte Einspruch gegen die Eheschliessung Vormund Eheschutzverfahren Schwägerschaft Zustimmung zur Eheschliessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 118 Ia 473
Father's Visitation Rights and Right to Court Review Under ECHR
BGE 119 II 269
dazu BGE 119 II 269 E.6).
BGE 109 II 277
94 ZGB wurde auf die strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 109 II 277 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 94 Abs. 2 ZGB

The court's reasoning concerns the scope and nature of the procedure based on this article regarding consent to marriage for a person under guardianship.

Art. 369 ZGB

Cited in the reasoning to establish that the appellant suffers from a mental disability as defined by law.

Art. 99 Abs. 1 altZGB

Cited for historical context regarding the requirement for consent to marriage prior to the current legal framework.

Art. 99 Abs. 2 ZGB

Cited for historical context regarding the previous appeal procedure against the refusal of consent.

Art. 44 lit. b OG

Cited to support the conclusion that the guardian does not have the right to appeal a favorable decision for the ward, indicating the one-sided nature of the review proceeding.

Art. 42 ZGB

Cited in reference to status actions, distinguishing them from the present case.

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Volltext

Art. 94 Abs. 2 ZGB; Zustimmung zur Eheschliessung. Verweigert der Vormund die Zustimmung zur Eheschliessung und ruft die entmündigte Person deshalb das Gericht an, so handelt es sich der Sache nach um ein Verfahren auf einseitiges Vorbringen (E.ll). Massgebende Gesichtspunkte bei der Beurteilung (E.lV).

Sachverhalt:

Der 1966 geborene E. wurde 1986 entmündigt. Bei ihm liegt eine Geistesschwäche vor. Im September 1989 ehelichte E. mit Zustimmung des Vormundes seine damalige Freundin H. Einen Monat später kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Im August 1992 trennten sich die Ehegatten, ein Jahr später wurde die Ehe geschieden. Im Februar 2003 teilte E. seinem Vormund mit, dass er eine afrikanische Freundin habe, und ersuchte ihn um Zustimmung zur Eheschliessung. Als der Vormund ihm diese Zustimmung verweigerte, beschwerte sich E. bei der Vormundschaftsbehörde, welche die Sache dem zuständigen Einzelrichter überwies. Dieser wies in der Folge die Klage ab, wobei im Verfahren als beklagte Partei der Vormund aufgetreten war.

Aus den Erwägungen:

II.

1. Vorab stellt sich die Frage, ob überhaupt der Vormund des Klägers als Partei in das Verfahren einzubeziehen ist, wie das die Vorinstanz getan hat, oder nicht.

2. Entmündigte Personen bedürfen für das Eingehen einer Ehe der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, d.h. des Vormundes (Art. 94 Abs. 2 ZGB; vgl. auch Art. 99 Abs. 1 altZGB). Wird diese verweigert, so kann der Entmündigte gemäss der seit dem 1. Januar 2000 in Kraft stehenden Fassung von Art. 94 Abs.

2 ZGB „ gegen die Verweigerung der Zustimmung das Gericht anrufen“. Diese Bestimmung hat jene gemäss Art. 99 Abs. 2 ZGB in der früheren Fassung des Gesetzes abgelöst. Nach Art. 99 Abs. 2 altZGB konnte gegen die Zustimmungsverweigerung des Vormundes „bei den vormundschaftlichen Behörden Beschwerde erhoben werden“. Mit der neuen Ordnung sollte lediglich der auf den Bestimmungen der EMRK beruhenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 118 Ia 473 ff.) Rechnung getragen werden, die insbesondere auch für Vormundschaftssachen die Zuständigkeit eines kantonalen Sachrichters verlangt (BBl 1996 I 63).

Dass diese richterliche Überprüfung der Anordnung des Vormundes in einem Zweiparteienverfahren stattzufinden hat, ergibt sich indessen weder aus der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch aus dem Gesetzestext. Im Gegenteil weist Art. 44 lit. b OG in die gegenteilige Richtung, öffnet diese Bestimmung doch die bundesrechtliche Berufung nur für den Fall, dass dem Entmündigten die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschliessung verweigert wird. Bewilligt das kantonale Gericht demgegenüber dem Entmündigten entgegen den Intentionen des Vormundes die Eheschliessung, dann steht dem Vormund gegen diesen Entscheid kein bundesrechtliches Rechtsmittel zur Verfügung.

Das zeigt eben, dass der Vormund lediglich in seiner Eigenschaft als vormundschaftliches Organ handelt und dabei keine eigenen Interessen, sondern nur jene seines Mündels wahrzunehmen hat. Sein Entscheid ist alsdann in einem Verfahren zu überprüfen, das mit einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren verglichen werden kann. Der Sache nach handelt es sich beim gerichtlichen Verfahren um ein solches auf einseitiges Vorbringen; derartige Verfahren wären nach der zürcherischen Ordnung gemäss § 211 ZPO grundsätzlich vom Einzelrichter im summarischen Verfahren zu beurteilen.

Wenn der kantonale Gesetzgeber mit dem seit dem 1. Januar 2001 in Kraft stehenden § 21 Abs. 2 Ziff. 6 GVG derartige Streitsachen nicht im Sinne von § 211 ZPO in das summarische Verfahren verwiesen, sondern dem Einzelrichter im ordentlichen Verfahren zur Beurteilung zugewiesen hat, ändert das nichts daran, dass es sich dabei gleichwohl um ein Verfahren ohne Gegenpartei handelt. Es handelt sich dabei allerdings um einen Prozess, für den die Sondervorschriften der §§ 195a ff. ZPO gelten. In gleicher Art wie die hier zu beurteilende Klage weist im Übrigen § 21 Abs. 2 Ziff. 1 GVG sämtliche Klagen auf Feststellung des Personenund Familienstandes der Beurteilung des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren zu.

Dazu gehören z.B. auch Klagen auf Feststellung des Geschlechts und des Alters, die nicht etwa Klagen auf Bereinigung des Registers im Sinne von Art. 42 ZGB, sondern Statusklagen eigener Art sind (vgl. dazu BGE 119 II 269 E.6). Handelt es sich mithin beim vorliegenden Prozess um ein Verfahren ohne Gegenpartei, dann ist der Vormund des Klägers aus dem Rubrum zu streichen. Das ändert nichts daran, dass ihm in seiner Eigenschaft als Vormund eine Ausfertigung des Endentscheides zuzustellen sein wird.

IV.

1. In der bundesrätlichen Botschaft zum neuen Art. 94 ZGB wurde auf die strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 109 II 277 E. 4b) hingewiesen. Nach dieser soll das Gesetz verhindern, dass Ehen eingegangen werden, die ihrem Gehalt nach nicht wirkliche Gemeinschaften werden können. Ferner ist ein Mensch, der infolge seiner Geistesschwäche die Konsequenzen einer Eheschliessung nicht zu überblicken vermag und auch sich selbst vor andern nicht genügend schützen kann, vor der Gefahr zu bewahren, dem Ehepartner ausgeliefert zu sein. Zeigt es sich aber, dass es im Interesse eines weitgehend Urteilsunfähigen liegt, eine Ehe einzugehen, kann nach der erwähnten Rechtsprechung ausnahmsweise die Ehefähigkeit bejaht werden. Die Ehe ist unter Umständen einer möglichen sozialen Verwahrlosung oder auch einem Konkubinat mit der damit verbundenen Unsicherheit vorzuziehen sein. Das Gesetz hat nach der Rechtsprechung eine starke fürsorgerische Ausrichtung, die es unter besondern Umständen rechtfertigt, die erforderliche Urteilsfähigkeit selbst dann zu bejahen, wenn die Fähigkeit zum Erfüllen der ehelichen und familiären Aufgaben stark herabgesetzt erscheint. Wenn die geplante Ehe offensichtlich im Interesse des Nupturienten liegt und seinem Wohlergehen dient, müssen daher an die erforderliche Urteilsfähigkeit nur geringe Ansprüche gestellt werden. Namentlich darf nicht auf harte und auch lebensfremde Weise in höchstpersönliche und verfassungsmässig geschützte Rechte eingegriffen werden, ohne dass ein solcher Eingriff vom öffentlichen Interesse oder vom Erfordernis des Schutzes des einen oder andern Partners geboten wäre.

2. a) Im Falle des Klägers steht auf Grund der oben erwähnten und bei den Akten liegenden Gutachten fest, dass er an einer Geistesschwäche im Sinne des Gesetzes leidet (Art. 369 ZGB). So musste bei ihm eine psychische Mehrfachbehinderung festgestellt werden. Seine Intelligenz ist so gering, dass er im medizinischen Sinne einen Grenzfall zur Debilität darstellt. Festgestellt wurde beim Kläger sodann eine auffällige Umweltabhängigkeit, die auf eine zu enge Mutterbindung zurückzuführen ist, wobei neurotische und zwanghafte Züge „mit Tendenz zu paranoider Problemverarbeitung“ vorliegen. Die offenbar chronische schizophrene Erkrankung des Klägers macht den Konsum verhältnismässig hoher Dosen von Psychopharmaka erforderlich. Namentlich wurde vom Gutachter schon im Jahre 1988 hervorgehoben, dass der Kläger mit lebenserhaltenden Trieben wie Essen und Sexualität nicht umzugehen vermöge.

Nicht zu übersehen ist, dass der Kläger seinerzeit die Zustimmung des damaligen Vormundes für seine erste Eheschliessung erlangte. Dem Eheschluss ging damals aber eine mehrmonatige intensive Beziehung zu H. voraus; ferner wurde die damalige Zustimmung vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes erteilt. Während einiger Jahre schien denn auch die vom Kläger mit H. geschlossene Ehe durchaus funktioniert zu haben. Den vormundschaftlichen Akten ist aber doch zu entnehmen, dass der Kläger vom Scheitern seiner Ehe über Jahre sehr getroffen wurde. Die Scheidung war für ihn nach den Akten „äusserst belastend“. In diesem Zusammenhang kam es denn auch zu verschiedenen psychiatrischen Hospitalisationen des Klägers. Nach dem Tode seiner Mutter suchte er, wie dem Bericht seiner früheren Vormündin zu entnehmen ist, offensichtlich einen Ersatz. Er leidet gemäss diesem durchaus überzeugenden Bericht an Realitätsverlust und verliebt sich immer wieder aufs Neue in andere, für ihn zumeist unerreichbare Frauen, die er teilweise nicht einmal gesehen hat.

b) Durchaus vor diesem Hintergrund ist auch das Gesuch des Klägers zu sehen, M. zu heiraten. Der Umstand, dass der Kläger binnen weniger Wochen mit drei verschiedenen Frauen – F., N. und eben M. – eine gemeinsame Zukunft planen wollte, wirft ernsthafte Fragen auf. Die besonderen, für eine Partnerschaft äusserst schwierigen Eigenschaften, die der Kläger aufweist, setzen bei derjenigen Frau, die mit ihm die Ehe eingehen will, ein hohes Mass von Verständnis für seine Eigenart sowie ein nicht unerhebliches Anpassungsvermögen voraus. Nach den Schilderungen des Vormundes sind diese Voraussetzungen bei M. klarerweise nicht gegeben. Nach den Feststellungen des Vormundes ist eine Kommunikation des Klägers mit M. praktisch unmöglich. So spricht sie „kein Wort Deutsch“ und nur ein „schwer verständliches Englisch“. Da M. Ende März 2003 die Schweiz verlassen hat, war es weder dem Einzelrichter noch der Berufungsinstanz möglich, sich ein eigenes Bild über M. zu machen. Auch wenn der Kläger dies anders sieht, besteht kein Anlass, auf die Schilderungen des Vormundes nicht abzustellen. Unter diesen Umständen ist dem Vormund zuzustimmen, wenn er meint, dass ernsthafte Konflikte vorprogrammiert wären. Das Scheitern der Ehe würde aber die psychische Gesundheit des Klägers ernsthaft gefährden. Erst recht muss das gelten, wenn neben der künftigen Ehefrau noch deren zwei pubertierende Kinder zur Familie gehören sollten, von denen der Kläger nach seiner eigenen Darstellung nicht einmal genau weiss, wie alt sie sind. Vor Obergericht lässt er durch seinen Anwalt zwar bestreiten, dass diese Kinder in die Schweiz kommen sollen. Das widerspricht indessen seinen eigenen Ausführungen vor dem Einzelrichter, wonach die Kinder zumindest nach einer gewissen Zeit nachziehen sollten. Die Intelligenz des Klägers reicht jedenfalls nicht aus, um mögliche Gefahren und Risiken, die insbesondere bei Ehen zwischen Partnern aus verschiedenen Kulturen in erhöhtem Grade vorhanden sind, abzuschätzen. Eine Zustimmung zu der vom Kläger ins Auge gefassten Ehe lässt sich nur dann verantworten, wenn zuvor der Tatbeweis erbracht wurde (z. B. durch ein Zusammenleben oder sonst enge freundschaftliche Beziehungen über viele Monate), dass die Beziehung zu

M. auch wirklich funktioniert und den Belastungen des Alltagslebens standzuhalten vermag. Ein solcher Tatbeweis fehlt hier aber. Der Kläger fasste nämlich den Entschluss, M. zu heiraten, offensichtlich überstürzt aus blinder Verliebtheit, wobei er in der Lage ist, das Objekt solcher Liebe von einer Woche auf die andere auszutauschen: Während er am 4. Februar 2003 noch N., in die er verliebt gewesen sein will, heiraten wollte, fasste er nur eine Woche später – „mit der LIEBE bei ihr erwischt“ – den Entschluss, M. zu heiraten, um seinen Vormund einen Tag später darauf hinzuweisen, man stehe aus fremdenpolizeilichen Gründen unter Zeitdruck. Über die Intelligenz, die Frage zu prüfen, ob es M. wirklich um ihn und die Beziehung zu ihm und nicht etwa um ganz andere Anliegen geht, verfügt der Kläger klarerweise nicht. Bei dieser Ausgangslage genügt die blosse Hoffnung auf eine künftige gut funktionierende Ehe nicht; vielmehr muss unter den derartigen Umständen – gerade weil der Kläger nicht in der Lage wäre, ein allfälliges Scheitern der Ehe einfach wegzustecken – im Sinne des bereits Ausgeführten der Tatbeweis gefordert werden, dass die Beziehung zu M. so intensiv ist, dass sie die Grundlage für eine Ehe bilden kann. Dem Vormund blieb bei der gegebenen Ausgangslage gar nichts anderes übrig, als dem Kläger die Zustimmung zum Eheschluss zu versagen.

3. a) Der Kläger vermag diese Schlussfolgerungen nicht zu entkräften. Er macht geltend, zu M. eine richtige Beziehung zu leben. M. habe er Mitte Januar 2003 kennengelernt. Seither sei er von M. „mehrmals in seiner Wohnung besucht“ worden. Ferner sei es auch zu sexuellen Kontakten gekommen. Das ist indessen noch längst keine derart intensive Beziehung, die man auch nur entfernt als Vorbereitungszeit für eine Ehe werten könnte. Dazu kommt, dass der Kläger ja noch am 4. Februar 2003 N. aus den Philippinen heiraten wollte. Von N. sei er – erzählte der Kläger dem Einzelrichter – abgerückt, weil er 10'000.00 Franken hätte bezahlen müssen, um „sie in die Schweiz zu bringen“. Aus diesem Grunde habe er „M. in den Vordergrund genommen, da sie schon in der Schweiz war“. Es scheint dies mithin ein eher zufälliger Entscheid gewesen zu sein.

b) Der Kläger will durch seine Hinweise auf SMS-Nachrichten von M. belegen, dass sie es mit ihm wirklich ernst meine. Diese Botschaften allein belegen aber weder Gefühle, die eine Ehe zu tragen vermögen, noch auch eine genügende Kommunikationsfähigkeit M. in deutscher Sprache. Auch wenn M. immer wieder auf diesem Wege von sich hören lässt, lässt sich damit allein noch nicht dartun, dass die Beziehung zwischen ihr und dem Kläger „auf einer guten Grundlage steht“, wie der Kläger meint. Blosse Spekulation ist sodann die These des Klägers, dass sich M. schon längst einem andern heiratswilligen Mann zugewandt hätte, wenn es ihr nur um die Aufenthaltsbewilligung ginge. Der Umstand, dass der Kläger M. vor bald eineinhalb Jahren kennen lernte, ist entgegen seiner Meinung nicht mit einer über diesen Zeitraum andauernden tiefen und echten Beziehung gleichzusetzen. Gewisse persönliche Kontakte zu M. erstreckten sich nur über ein paar wenige Wochen. Zu widersprechen ist dem Kläger auch, wenn er meint, die heutigen Voraussetzungen für eine Ehe mit M. seien besser als es die seinerzeitigen für die Ehe mit H. gewesen seien. Der Kläger kannte H. und deren Familie vor dem Eheschluss sehr gut; dass er damals in der Bekanntschaftszeit in der Psychiatrischen Klinik hospitalisiert war, ändert daran nichts.

V.

Da die Vorinstanz den Vormund des Klägers zu Unrecht als Partei in den Prozess einbezogen hat, ist die von der Vorinstanz dem Vormund zugesprochene Prozessentschädigung nicht zu bestätigen. Wenn der Vormund in diesem Prozess tätig wurde, dann geschah dies auf Grund seiner mit dem vormundschaftlichen Mandat zusammenhängenden Pflichten.

Obergericht des Kantons Zürich ll. Zivilkammer

Urteil vom 8. Juni 2004 (Mitgeteilt von lic. iur. M. Hüsser)