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NC240001 • OG ZH NC240001 KI-generiert

Appeal Regarding Birth Date Correction in Civil Register Dismissed for Procedural Deficiency

Geschäftsnummer NC240001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to correct their birth date in the civil register from 1969 to 1965, following the lower court's dismissal of the request, arguing that the existing records, including official Iraqi documents and their naturalization declaration, were based on an incorrect registration in Northern Iraq, despite some supporting evidence suggesting the recorded age was inconsistent with school attendance records. The appellate court ruled that it could not enter into the merits of the appeal because the submission failed to specifically contest the reasoning of the lower court's decision, which correctly emphasized the high evidentiary value of public registers and the appellant's failure to conclusively prove the alleged incorrectness of the registered date or substantiate the sought-after correct date.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Regarding Birth Date Correction in Civil Register Dismissed for Procedural Deficiency: The appellate court ruled that it could not enter into the merits of the appeal because the submission failed to specifically contest the reasoning of the lower court's decision, which correctly emphasized the high evidentiary value of public registers and the appellant's failure to conclusively prove the alleged incorrectness of the registered date or substantiate the sought-after correct date.

Schlagwörter

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Geburtsregister Einreichungsdatum Personenverwechslung forensische Altersdiagnose zivilrechtliche Revision Zivilstand Bereinigung Zivilstandsregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the applicant.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied because no party compensation is awarded to the applicant due to their losing the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NC240001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 2. Februar 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger

betreffend Bereinigung Zivilstandsregister

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. Dezember 2023 (EP230002-C)

Erwägungen:

1. a) Am 18. April 2023 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) ein Gesuch um Bereinigung der Personalien im Zivilstandsregister (Urk. 1). Nach Einholung einer Stellungnahme des Gemeindeamts Zürich (Urk. 13) und Durchführung der Hauptverhandlung (Vi-Prot. S. 5-9) wies die Vorinstanz mit Urteil vom 21. Dezember 2023 das Gesuch ab (Urk. 20 = Urk. 23).

b) Gegen dieses (ihm am 10. Januar 2024 zugestellte; Urk. 21) Urteil erhob der Gesuchsteller am 15. Januar 2024 fristgerecht eine als Rekurs überschriebene Berufung und stellte sinngemäss den Berufungsantrag (Urk. 22):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das im Zivilstandregister eingetragene Geburtsdatum des Gesuchstellers vom tt.mm.1969 sei auf den tt.mm.1965 zu berichtigen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das heisst, dass in der Berufungsschrift – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Berufungsverfahren ist nicht eine Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens; es dient nicht dessen Vervollständigung, sondern der Überprüfung des angefochtenen Urteils anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Berufung muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sachund/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, öffentliche Register würden für die darin bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringen, solange nicht deren

Unrichtigkeit nachgewiesen sei. Da den Registern eine erhöhte Beweiskraft zukomme, sei das Beweismass für den Gegenbeweis hoch. Die Berichtigung der Register setze voraus, dass die Unrichtigkeit zweifelsfrei bestehe. Aus den Akten des Zivilstandsamtes gehe als Geburtsdatum des Gesuchstellers der tt.mm.1969 hervor. Dieses Datum werde im irakischen Geburtsschein, im irakischen Eheschein, im irakischen Reisepass und Personalausweis ausgewiesen. Diesbezüglich mache der Gesuchsteller geltend, dass die irakischen Dokumente zwar echt seien, er jedoch im Nordirak mit einem falschen Geburtsdatum registriert worden sei. Auch wenn dies zutreffe, könne allein daraus jedoch nicht auf das vom Gesuchsteller anbegehrte Geburtsdatum tt.mm.1965 geschlossen werden. Der Gesuchsteller habe anlässlich seiner Einbürgerung die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Personendaten, inklusive Geburtsdatum, erklärt. Zwar habe der Gesuchsteller gestützt auf das eingereichte Schulzeugnis vom Schuljahr 1979/1980 plausibel ausgeführt, dass er gemäss dem eingetragenen Geburtsdatum die achte Klasse als Zehnjähriger besucht haben müsste, was nicht stimmen könne. Gleichwohl sei in diesem Dokument und in den übrigen erwähnten das Geburtsdatum tt.mm.1969 aufgeführt. Zudem habe der Gesuchsteller kein aus seiner Sicht richtiges Datum nennen können. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass er gemäss Angaben von Verwandten im Nordirak vier Jahre vor dem eingetragenen Datum im Herbst geboren worden sei; er habe jedoch nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er genau am tt.mm.1965 geboren worden sein sollte. Unter diesen Umständen habe der Gesuchsteller den Nachweis für die Unrichtigkeit des eingetragenen Geburtsdatums nicht erbringen können. Da das von ihm beantragte medizinische Altersgutachten sodann nicht geeignet sei, ein genaues chronologisches Alter zu ermitteln, wurde von der Vorinstanz auf diese Einholung verzichtet (Urk. 23 S. 3-5).

c) Der Gesuchsteller beschränkt sich in seiner Berufung auf die Vorbringen, er sei 2019 eingebürgert worden. Sein Geburtsdatum werde falsch angegeben; dieses sei bereits in den irakischen Dokumenten falsch gewesen. Richtig sei, dass er am tt.mm.1965 geboren worden sei. Er bitte, dies zur Kenntnis zu nehmen und so anzupassen (Urk. 22).

d) Die Berufung des Gesuchstellers enthält damit keine Beanstandungen der dargelegten vorinstanzlichen Entscheidgründe. Nach dem Gesagten (oben Erwägung 2.a) kann auf die Berufung des Gesuchstellers nicht eingetreten werden.

3. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Berufungsverfahren ist dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. Februar 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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